Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Schaumweinsteuer. Hat man bisher keine 
Reichsweinsteuer eingeführt mit Rücksicht auf den 
Winzerstand und den Konsum der „kleinen Leute“, 
so fiel dieses Bedenken gegenüber der Schaumwein- 
steuer weg. Darum führte man eine solche im 
Jahr 1902 als Reichssteuer ein. Dieselbe betrug 
für Obstschaumwein 10 Pf., für Traubenschaum- 
wein 50 Pf. für die Flasche. 1909 wurde die 
Steuer auf Traubenschaumwein erheblich erhöht. 
Sie beträgt gegenwärtig bei einem Preis von nicht 
mehr als 4 II 1 X., bei einem Preis von 4 bis 
5 M 2 J und bei einem solchen über 5 M 3 M 
pro Flasche. Für Fruchtschaumwein bleibt der 
frühere niedere Satz von 10 Pf. bestehen. 
Die Tabaksteuer. Neben dem Alkohol ist der 
Tabak wegen seiner Entbehrlichkeit ein beliebtes 
Steuerobjekt. In einer Reihe von Kulturländern 
ist er sehr scharf besteuert und wirft hohe Erträge 
ab. Die Einnahmen aus dem Tabak, die Erträg- 
nisse pro Kopf und die Belastung des Tabaks 
durch Steuern (resp. Monopol) in Prozenten des 
Kleinverkaufspreises stellen sich im Jahr 1906, in 
Deutschland und England im Jahr 1907 fol- 
gendermaßen: 
  
  
  
  
Gesamt. pro Pro- 
Lönder ertrag Kopf zemuale 
l 
lmtimziszrlsituvg 
Frankreich....... 801 7,68 82 
Osterreiggg I 135 4.95 65 
Ungen 64 3.21 67 
Italien 148 4.37 79 
Vereinigte Staaten .. 327 3.87 22.5 
Großbritannten 282 0.43 59 
Deutschlaond . 98. 1,56 14 
  
Nach der Reform von 1909 beträgt die Wert- 
belastung in Deutschland nicht ganz 21% des Klein- 
verkaufspreises. Der Grund, weshalb Deutschland 
diese Steuer nicht ertragreicher gestaltet, ist in der 
herrschenden Zersplitterung des Gewerbes und der 
großen Zahl der darin beschäftigten Arbeiter zu 
sehen. 
Die Besteuerungsart kann verschieden sein. 
Bei der Flächensteuer wird die Steuer berechnet 
nach der mit Tabak angebauten Ackerfläche, bei 
der Materialsteuer wird das Gewicht der Tabak- 
blätter ermittelt, während die Fabrikatsteuer ver- 
schiedene Formen annehmen kann. Daher gehört 
die Fakturensteuer, Erhebung nach den schriftlichen 
Aufzeichnungen der Fabrikanten über ihren Pro- 
duktionsumfang, die Stemplung der verkaufs- 
sertigen Pakete und das Banderolensystem. Das 
letztere ist von der Zigarettensteuer her bekannt. 
Die Verpackungen sind mit einem Papierstreifen 
(Banderole) umklebt, der beim Offnen zerstört 
wird. Da viele Länder einen großen Teil ihres 
Rohtabakbedarfs von tropischen Gegenden ein- 
führen, so ist eine weitere Möglichkeit der Be- 
lastung durch entsprechende Gestaltung des Zolles 
gegeben. Schließlich kommt das Monopol in An- 
wendung (Osterreich-Ungarn, Frankreich, Italien, 
Rumänien, Serbien, Portugal, Spanien, Türkei). 
Steuern. 
  
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Die Tabaksteuer des Deutschen Reichs war an- 
fänglich eine Flächensteuer. Nach verschiedenen 
mißlungenen Versuchen, dieselbe durch ein besseres 
System zu ersetzen, kam 1879 eine Gewichtssteuer 
zustande (45 M pro Doppelzentner Inlandstabak, 
85 M Zoll pro Doppelzentner Auslandstabak). 
Weitere Versuche (1882, 1893, 1894, 1905/00), 
die eine zweckmäßigere Gestaltung der Steuer resp. 
die Einführung des Tabakmonopols bezweckten, 
mißlangen. 1906 wurde aber eine eigne Zigaretten- 
steuer eingeführt in Form einer Banderolesteuer. 
Die guten Erfahrungen mit der letzteren veran- 
laßten die Regierung, 1908/09 einen Entwurf be- 
züglich der Einführung einer Tabaksteuerbanderole 
neben der alten Besteuerungsart dem Reichstag vor- 
zulegen, wobei 77 Mill. 7 Mehrertrag erwartet 
wurden. Der Regierungsentwurf fand jedoch keine 
Annahme. Statt dessen wurde eine Erhöhung der 
Inlandssteuer um 12 M pro Doppelzentner, eine 
kleine Abänderung der Zigarettensteuer und ein 
Wertzoll in der Höhe von 40% des Wertes des 
eingeführten Rohtabaks angenommen. 
Nach dem neuen Gesetz wird der Tabak in 
Deutschland auf folgende Weise steuerlich erfaßt: 
a) durch den Zoll; b) durch den Zollzuschlag für 
Tabakblätter und fertige Zigarren; c) durch die 
etwas erhöhte Inlandsteuer; d) durch die Ziga- 
rettensteuer. 
An Zoll ist zu erheben von einem Doppel- 
zentner Tabakblätter und -stengel 85 M, Tabak- 
laugen 100 M, bearbeiteter Tabakblätter 180 M, 
Karotten usw. 210 M, Schnupf-, Kau= und Pfeifen- 
tabak 300 M, Zigarren 270 J, geschnittenen 
Rauchtabals 700 AMl, Zigaretten 1000 M.. 
Der Zollzuschlag auf ausländische Ware 
richtet sich nach dem Preis, den der Verarbeiter 
(Fabrikant) dem Tabakhändler bezahlen muß. Ein 
Kleinhändler, der die Tabake selbst von demselben 
Händler kauft wie der Fabrikant, wird dem Ver- 
arbeiter gleichgeachtet. Der Zuschlag beträgt 40% 
des Wertes sowohl für Rohtabake wie auch für 
Zigarren. Diejenigen Tabakblätter, die zur Her- 
stellung von Zigaretten und Zigarettentabak dienen, 
bleiben vom Zuschlag frei. Zur Ermittlung des 
Wertes ist vorgeschrieben, daß der Käufer von 
ausländischem Tabak denselben anmelden muß. 
Dieser Anmeldung ist eine Erklärung beizufügen 
über den Wert der Tabake. Im normalen Fall 
erfolgt diese Werterklärung durch die vom Ver- 
käufer (Händler) ausgestellte Rechnung (Faktura). 
Die Wertanmeldung muß den Namen und Wohn- 
ort des Fabrikanten und des Verkäufers enthalten, 
den zu zahlenden Preis, den Tag des Kaufes und 
das Ursprungsland. Für besondere Fälle — z. B. 
Eigenbetrieb von Tabakpflonzungen inländischer 
Fabrikanten im Ausland, Durchschnittspreis für 
verschiedene Sorten usw. — sind eigne Bestim- 
mungen vorgesehen. Ist der Verkäufer ein Aus- 
länder, so muß eine Rechnung beigebracht wer- 
den, die vom deutschen Konsulat des Bezirks 
beglaubigt ist, in welchem der betreffende Händler
	        
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