245
seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz
hat. Das Konsulat hat die Richtigkeit der Rech-
nungen durch Einsichtnahme der Geschäftsbücher
zu prüfen. Wenn der Wertanmeldung eine Rech-
nung nicht beigelegt ist, so wird der Zollzuschlag
noch um 50 % erhöht. Zum Zweck der Kontrolle
ist Betriebsanmeldung vorgeschrieben und Buch-
führungszwang eingeführt; auch müssen die schrift-
lichen Belege drei Jahre lang aufbewahrt werden.
In Fällen, in denen Zweifel über die Richtigkeit
des deklarierten Werts entstehen, entscheidet ein
besonderes Prüfungsamt. Auf Hinterziehungen
stehen scharfe Strafen, die bei unrichtiger Aus-
stellung der Wertanmeldung bis 100 000 M oder
bis 2 Jahre Gefängnis gehen.
Die Inlandsteuer ist eine Gewichtsteuer vom
fabrikationsreifen Tabak; sie beträgt 57 M pro
Doppelzentner, bei Grumpen 45 M. Für kleine
Flächen (bis 4 Ar Gesamtanbaufläche) wird eine
Flächensteuer von 5,7 Pf. für den Quadratmeter
erhoben. -
Die Zigarettensteuer beträgt
1) für Zigaretten im Kleinverkaufspreise für
1000 Stück:
a) bis zu 1½ Pf. das Stück
b) von über 1½ bis 2½ Pf. das Stück
c) 7 » 272 » 3½ » « «
d) » » 3½ » 5 » « »
e) 11 77 7 7 77 7# 77
2,00 M
3,00 „
4,50
6,.50 „
9,50 „
f) « « » » « 15,00 1
2 für Zigarettentabak im Kleinverkaufspreise
ro kg:
iber 3,50 bis 5,00 M das kg 0,80 M
)
) „ 10,00 „ 20,00,,„ „ 3,00 „
4) » 20,00 « 30,00 « » » 4,80 7.
e) » 0,00 1 7 « - «
3) für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur
gewerblichen Verarbeitung bestimmten, 1 M für
1000 Zigarettenhüllen.
Der gleichen Besteuerung unterliegen neben dem
Eingangszoll auch die aus dem Ausland eingeführ-
lun Erzeugnisse der in Ziffer 1 bis 3 bezeichneten
rt.
Damit ist die deutsche Tabakbesteuerung ertrag-
reicher und gerechter gestaltet worden; denn der
Wertzoll trifft die hochwertigen Tabake und damit
die teuern Zigarrensorten in viel schärferer Weise
als die geringwertigen, während bei der Gewichts-
steuer ein Unterschied nicht gemacht wird.
Die Zuckersteuer (Rübenzuckersteuer) kam auf,
als die Rübenzuckerfabrikation im 18. Jahrh.
Eingang und rasche Verbreitung fand und so den
mit Zoll belasteten Kolonialzucker immer mehr
verdrängte. Dadurch mußten die Zollerträge für
Kolonialzucker zurückgehen. So lag der Gedanke
nahe, den Rübenzucker einer Inlandsteuer zu
unterwerfen; erstmalig geschah das in Deutschland
1841. Die Steuer war eine Rohmaterial-
steuer, d. h. sie wurde bemessen nach der Menge
der zur Verwendung gelangenden Rüben. Der
Steuersatz betrug anfangs 10 Pf. pro Doppel-
zentner Rüben, wurde dann aber immer mehr ge-
Steuern.
246
steigert, bis er im Jahr 1869 auf 1,60 M erhöht
wurde. Die Gesetzgebung ging dabei von der An-
nahme aus, daß zur Herstellung eines Doppelzent=
ners Zucker 12,5 Doppelzentner Rüben notwendig
seien. Es war also beabsichtigt, den fertigen
Zucker mit 20 M pro Doppelzentner steuerlich zu
belasten. Die Technik bemühte sich nun, aus der
gleichen Menge Rüben eine immer größere Aus-
beute zu erzielen; denn je größer die Ausbeute,
desto geringer war die wirklich entrichtete Steuer.
Schon 1882 wares möglich, aus 10 ½ Doppelzent=
ner Rüben 1 Doppelzentner Zucker zugewinnen. In
der zweiten Hälfte der 1880er Jahre erzielte man
bereitsaus 8 Doppelzentner Rohmaterial 1 Doppel-
zentner fertige Ware. Soweit die letztere hohe Aus-
beute gelang, lastete also aufdem Doppelzentner fer-
tigen Zuckers nur eine Inlandsteuer von 1,670/8—
12,80 M. Das hatte für die Produzenten nicht
nur den großen Vorteil, daß sie nur eine erheblich
niedrigere Inlandsteuer zahlen mußten, sondern
führte auch zu direktem Gewinn bei der Aus-
uhr.
Die Verhältnisse in der Zuckerindustrie hatten
sich um diese Zeit schon gründlich gewandelt:
Deutschland, das zu Beginn des Jahrhunderts
gänzlich auf die Einfuhr fremden Zuckers an-
gewiesen war, konnte dank des gewaltigen Fort-
schreitens der Technik nicht nur seinen eignen Be-
darf decken, sondern auch noch einen erheblichen
Teil der Produktion ans Ausland abgeben. Wie
aber bei allen mit einer Verbrauchssteuer belasteten
Waren bei der Ausfuhr im Prinzip die Steuer
rückvergütet wird, so auch beim Zucker. Die Rück-
vergütung der Steuer betrug 16,50 MI für
Rohzucker, 20 M für Raffinade. Soweit es nun
gelungen war, eine so hohe Ausbeute zu erzielen,
daß tatsächlich nur 12,80 M an Steuern für den
fertigen Zucker bezahlt werden mußten, pro-
fitierte man durchschnittlich Ende der 1880er
4/5 M bei der Ausfuhr an einem einzigen Doppel-
zentner Zucker.
Daher kam es, daß die Erträge aus der Zucker-
steuer trotz des stark wachsenden Inlandverbrauchs
immer mehr zurückgingen. Die Reineinnahmen
aus dieser Steuer sanken von 70 Mill. M des
Jahrs 1881 auf rund 9 Mill. M des Jahrs 1888.
Auch eine Erhöhung des Satzes von 1,60 XM auf
1,70 M im Jahr 1886 hatte keinen Erfolg gehabt.
Aus dieser Tatsache leuchtete die Reformbedürf-
tigkeit der Zuckerbesteuerung sofort ein. Eine gute
Wirkung hatte ja die Rohstoffbesteuerung mit sich
gebracht: sie hatte zur denkbar nachhaltigsten
Ausgestaltung der Technik geführt. Nun
mußten auch die Interessen der Reichskasse ge-
wahrt werden. -
Die Besteuerung des Zuckers wurde deshalb
im Jahr 1887 abgeändert; neben der Besteuerung
der Rohstoffe wurde eine Verbrauchsabgabe ein-
geführt. Die Materialsteuer wurde auf 0,80 Mpro
Doppelzentner, die Verbrauchsabgabe auf 12 Jx
für die gleiche Menge festgesetzt. Die Ausfuhrver-