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gütung wurde zwar erheblich erniedrigt; infolge
weiterer technischer Verbesserungen aber entstand aus
der Ausfuhrvergütung wieder eine Ausfuhrprämie.
Darum wurde 1891 die Materialsteuer ab-
geschafft und eine reine Verbrauchsabgabe
eingeführt. Der Steuersatz wurde nun mit 18 M
pro Doppelzentner fertigen Zuckers festgelegt. Um
die landwirtschaftliche Rübenproduktion nicht zu
schädigen, wurden nun offene Ausfuhr-
prämien gewährt, die nach dem Ablauf von
drei Jahren vermindert werden sollten. Da die
andern Staaten, besonders Frankreich und Oster-
reich, durch ihre Ausfuhrprämienpolitik den Export
des deutschen Zuckers stark erschwerten, so wurde
durch Gesetz von 1895 die Prämie in der gleichen
Höhe beibehalten, bis zum Schluß der Ubergangs-
periode, die mit 1897 eintreten sollte.
Die Ausfuhrprämienpolitik der verschiedenen
Länder hatte schon in früheren Jahren zu mancher-
lei Versuchen geführt, durch internationale Ver-
träge diese Fragen zu regeln; immer aber ohne prak-
tischen Erfolg. Im Kampf um den Weltmarkt
überboten sich Ende der 1890er Jahre die ein-
zelnen Länder an versteckten und offenen Aus-
fuhrprämien.
Zu den gesetzlichen Ausfuhrprämien kamen
noch private Ausfuhrprämien hinzu, welche
durch das damals entstandene Zuckersyndikat ge-
leistet wurden. Die Bestrebungen des deutschen
Zuckersyndikats aber führten zu einer Verteurung
der Inlandpreise. Den Nutzen von dem ganzen
Kampf der Zuckerindustrie der einzelnen Länder
auf dem Weltmarkt hatte das zuckerimportierende
Ausland, besonders England, das infolge dieser
preisdrückenden Konkurrenz den Zucker zu sehr
billigen Preisen erhielt. Freilich litten darunter
die englischen Kolonien, deren Rohrzucker die
Konkurrenz mit dem Rübenzucker auf dem eng-
lischen Markt auf die Dauer nicht auszuhalten
vermochte.
Um diesen Mißstand auf dem Auslandsmarkt
zu beseitigen, entschlossen sich die meisten Staaten,
eine internationale Zuckerkonferenz in Brüssel zu
beschicken, auf welcher die Frage der Ausfuhr-
prämien gelöst werden sollte. 1898 trat die Kon-
ferenz zusammen. Erst nach vier Jahren (1902)
kam die sog. Brüsseler Zuckerkonvention
zustande. Ihr Hauptinhalt war folgender: Pro-
duktions= und Ausfuhrprämien aller Art sollten
verbolen sein. Die Zollsätze für den eingeführten
Zucker dürfen nicht mehr als 6 Franken bei raffi-
niertem Zucker und 5.50 Franken bei anderem
Zucker über der Inlandsteuer stehen. Der Zucker
aus Ländern, welche eine Ausfuhrprämie oder
Produktionsprämie gewähren, soll mit einem Zu-
schlag belegt werden, der wenigstens ebensohoch
ist als die gewährten Prämien. Auch kann die
Einfuhr solchen Zuckers gänzlich verboten werden.
Infolge dieser Konvention wurde die deutsche
Zuckerbesteuerung einer neuen Umänderung unter-
worfen im Jahr 1903, die Zuckersteuer wurde
Steuern.
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auf 14 M pro Doppelzentner ermäßigt. Einfuhr-
zölle wurden festgesetzt zu den böchsten nach der
Brüsseler Konvention zulässigen Sätzen.
Die Verhandlungen des Jahrs 1907 betreffs
der Beibehaltung der Brüsseler Konvention hatten
nach manchen Scheiterungsgefahren einen gün-
stigen Erfolg: die Konvention wurde für weitere
fünf Jahre, beginnend mit 1. Sept. 1908, auf-
rechterhalten mit einer nicht sehr wesentlichen An-
derung bezüglich Englands. Rußland ist der Kon-
vention beigetreten; seine Ausfuhrpolitik darf es
in dem Umfang wie bisher beibehalten, jedoch
wurde sein Zuckerexport kontingentiert auf 1 Mill.
Doppelzentner für sämtliche fünf Geltungsjahre.
Eine Herabsetzung der Zuckersteuer, welche ge-
legentlich der letzten Steuerreform erfolgen sollte,
wurde bis 1. April 1914 verschoben.
Außer den genannten Verbrauchssteuern sind
im Deutschen Reich 1909 noch zwei andere ein-
geführt worden: die Zündwarensteuer und
die Leuchtmittelsteuer. Die Zündhölzer sind
in einer Reihe von Staaten steuerlich belastet
teils durch eine eigne Steuer teils durch das Mo-
nopol, so in Frankreich, Spanien, Portugal, Ru-
mänien, Serbien, Griechenland, Rußland und
Italien.
In Deutschland beträgt die Zündwarensteuer für
Zündhölzer in Schachteln oder andern Behältnissen
mit einem Inhalt von weniger als 30 Stück 1 Pf.
und mit einem Inhalt von 30 bis 60 Stück 1 ½/ Pf.
für jede Schachtel oder jedes Behältnis; in Schach-
teln oder andern Behältnissen mit einem Inhalt
von mehr als 60 Stück 1½ Pf. für 60 Stück oder
einen Bruchteil davon; für Zündkerzchen aus
Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen in Schach-
teln oder andern Behältnissen mit 20 oder weniger
Zündkerzchen 5 Pf. für jede Schachtel oder jedes
Behältnis; in größeren Packungen für je 20 Zünd-
kerzchen oder einen Bruchteil davon 5 Pf. Die
höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vor-
stehend angegebenen Stückzahlen um nicht mehr als
100 % überschritten werden.
Neu entstehende oder ihren Produktionsumfang
überschreitende Fabriken müssen 20% Zuschlag
bezahlen. Die Steuer ist eine Fabrikatsteuer.
Vom sozialen Standpunkt aus ist diese Steuer
nicht sonderlich angenehm, da sie ein notwendiges
Gebrauchemittel belastet. Sie wurde auch nur
unter dem Druck der Not gewählt.
Von der Liuchtmittelsteuer dagegen kann man
sagen, daß sie die unteren Volksklassen so gut wie
nicht trifft. Sie bezweckt die Besteuerung des
elektrischen und des Gaslichts, und zwar in der
Form, daß nicht Elektrizität und Gas, sondern
die Leuchtkörper der Versteuerung unterliegen. Die
Steuer beträgt für elektrische Glühlampen und
Brenner zu solchen bei Kohlenfadenlampen
bis zu 15 Watt 5
von über 13 bis 25 Watt. 10 „
, »...20»
60 ,,100» 30»
100 „ 200 „ 50 „