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tungsbehörde, sondern der Zweck der Stiftung als
entscheidend erklärt worden. In Baden z. B.
gelten die Stiftungen für Schul-, Armen= und
SpitalKranken-)zwecke als weltlich, sogar dann
noch, wenn sie lediglich für eine bestimmte Kon-
fession bestimmt sind (sog. konfessionell beschränkte
weltliche Stiftungen). Die weltlichen Stiftungen
werden in der Regel von nicht kirchlichen Be-
hörden verwaltet und beaufsichtigt. Hand in
Hand mit dieser Unterscheidung geht das Ver-
bot der gemischten Stiftung, d. h. kirch-
liche Stiftungen dürfen keine Zustiftungen welt-
lichen Charakters annehmen und umgekehrt. So-
weit in diesem landesgesetzlichen Verbot eine
Erwerbsbeschränkung liegt, ist sie als solche
durch Art. 86 Einf.-Ges. zum B.G.B., also bei
Zustiftungen bis zu 5000 M beseitigt. Denn
dieser Artikel gibt den Rechtserwerb von Werten
bis zu 5000 J (einschließlich) für alle juristi-
schen Personen frei, gleichviel auf welchem innern
Grund eine landesgesetzliche Erwerbsbeschränkung
beruhte.
Das B. G. B. brachte schließlich noch den Unter-
schied zwischen privatrechtlicher und öffent-
lich-rechtlicher Stiftung. Als privatrechtlich
stellt sich jede Stiftung dar, „welche auf einem
Privatrechtsgeschäft beruht, es sei denn, daß sie
nach ihrer besondern Beschaffenheit dem Orga-
nismus des Staats oder der Kirche dergestalt
eingefügt ist, daß sie aus diesem Grund als
öffentlich-rechtlich zu gelten hat“ (Mugdan a. a. O.
1 658 u. 670). Offentlich-rechtlich sind also die
hier gekennzeichneten, zwar auf Privatrechtsakt
beruhenden, aber eng mit Staat oder Kirche ver-
bundenen Stiftungen, dann aber auch alle bloß
durch einen Staatsakt entstandenen Stiftungen.
In Baden z. B. sind heute alle Stiftungen ohne
Ausnahme, auch die Familienstiftungen, wegen
ihrer engen Verbindung mit Staat oder Kirche,
öffentlich-rechtlich.
Die §§ 80/88 B.G.B. gelten nur für die pri-
vatrechtliche Stiftung. Nämlich: Zur Entstehung
einer solchen ist ein Stiftungsgeschäft, nach dessen
Inhalt eine neue Rechtspersönlichkeit geschaffen
werden soll, und Staatsgenehmigung nötig. Das
Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist eine ein-
seitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
mit privatschristlichem Formzwang. Gerichtliche
oder notarielle Beurkundung istnicht vorgeschrieben.
Der Widerruf ist nur bis zur Erteilung der
Staatsgenehmigung zulässig und auch schon vor
diesem Zeitpunkt durch § 81, Abs. 2 B.G.B. ein-
geengl. Das Stiftungsgeschäft begründet lediglich
ein Schuldverhältnis: Der Stifter ist verpflichtet,
das versprochene Vermögen in den Formen des
Privatrechts (also Grundstücke durch Auflassung)
auf die genehmigte Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der bloße Abtretungsvertrag
genügt (z. B. bei Zession von Forderungen),
gehen im Zweifel sofort und ohne weiteres mit
der Genehmigung auf die Stiftung über. Das
Stiftungen.
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Stiftungsgeschäft von Todes wegen ist, was Form
und Inhalt angeht, kein Rechtsgeschäft sui generis,
sondern ist als eine gewöhnliche Verfügung von
Todes wegen zu beurteilen. Wird die Stiftung
erst nach dem Tod des Stifters genehmigt, so gilt
sie, aber nur für die Zuwendungen ihres Grün-
ders, als schon vor dessen Tod entstanden. Die
Familienmitglieder können von dem Verwalter
einer privatrechtlichen Familienstiftung im Rechts-
weg verlangen, daß er den durch sein Verschulden
entstandenen Kapitalverlust an die Stiftung ersetzt.
R.G. in Sörgel, Rechtsprechung 1909. Auf die
privatrechtlichen Stiftungen ist eine Reihe von
Vorschriften aus dem Vereinsrecht für anwendbar
erklärt worden, so die Notwendigkeit eines Vor-
stands und seine Eigenschaft als „gesetzlicher Ver-
treter", sodann die Haftung der Stiftung für
solchen Schaden, welchen die Stiftungsorgane in
Ausführung der ihnen satzungsgemäß zukommen-
den privatrechtlichen Verrichtungen Dritten zu-
fügen; sodann der Untergang der Rechtspersönlich-
keit durch die Konkurseröffnung.
Ist die Zweckerfüllung unmöglich geworden oder
gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Stif-
tung von der Staatsbehörde aufgehoben oder in
einer dem Stifterwillen möglichst nahe kommenden
Weise umgeändert werden. Soweit das B.G.B.
nicht besondere Vorschriften getroffen hat, ist die
Landesgesetzgebung auch auf dem Gebiet der pri-
vatrechtlichen Stiftung zuständig.
Für die öffentlich-rechtlichen Stif-
tungen dagegen gilt von vornherein (Art. 55
Einf.-Ges. zum B. G. B.) nur das Landesrecht,
nicht die 88 80/88 B.G.B. Ausnahmsweise tritt
aber gemäß § 89 B. G. B. die oben erwähnte
Haftung der Stiftungen für unerlaubte Hand-
lungen ihrer Organe auch für öffentlich-rechtliche
Stiftungen ein. Diese Haftung besteht jedoch
nicht, wenn die Organe den Schaden in Aus-
übung obrigkeitlicher Befugnisse zufügen. Hier
haftet nur der Stiftungsbeamte selbst gemäß 8 889
B. G. B., nicht die Stiftung; vgl. auch Art. 77
Einf.-Ges. zum B.G.-B. Soweit öffentlich-recht-
liche Stiftungen auf einem Privatrechtsakt be-
ruhen und soweit für diesen landesgesetzliche Vor-
schriften sehlen, sind die Vorschriften des B. G. B.
über das Stiftungsgeschäft auch auf öffentlich-
rechtliche Stiftungen anwendbar. Staatsgeneh-
migung ist durchweg vorgeschrieben. Die Organe
öffentlich-rechtlicher Stistungen sind öffentliche
Behörden. Die von ihnen innerhalb ihrer
sachlichen Zuständigkeit und in der vorgeschriebenen
Form ausgestellten Urkunden sind öffentliche Ur-
kunden, insbesondere auch dem Grundbuchamt
gegenüber. Die Bestellung der Organe ist dem
Stifter selbst in der Regel landesgesetzlich ver-
boten oder erschwert, erfolgt vielmehr nach gesetz-
lichen Vorschriften.
Oberster gesetzlicher Grundsatz für die Verwal-
lung ist die dauernde Erhaltung des Grundstocks.
Die Erträgnisse dürfen nur stiftungsgemäß ver-