Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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konnte sich die gerichtliche Praxis über alle gesetz- 
lichen Grenzen hinwegsetzen. Willkürlichkeiten 
aller Art fanden statt, namentlich in den Städten. 
Hierhin gehört auch die Entartung der Fehm- 
gerichte. 
Eine Gegenbewegung begann bereits im aus- 
gehenden 15. Jahrh. Aus dem Ende dieses und 
dem Anfang des folgenden stammt eine Anzahl 
von Verfahrensordnungen, welche den Ubelständen 
entgegentreten wollten. Unter ihnen ist die Bam- 
bergische Halsgerichtsordnung (1507) zu nennen, 
weil sie die Vorläuferin und Grundlage der Pein- 
lichen Gerichtsordnung (P.G.O.) Karls V. von 
1532, der sog. Carolina (Constitutio Crimina- 
lis Carolina, C. C. C.), ist, welch letztere die 
Hauptquelle des gemeinen deutschen Straf- 
prozesses bildet. Sie läßt Anklage= und Inquisi- 
tionsprozeß nebeneinander bestehen; aber auch im 
Anklageprozeß begann nach der Klage das inqui- 
sitorische Verfahren ebenso wie im reinen Inqui- 
sitionsprozeß, und der Ankläger konnte höchstens 
unterstützend mitwirken. In beiden Verfahren hatte 
der Richter die materielle Wahrheit von Amts 
wegen zu erforschen. Es fand eine Generalinqui- 
sition als informatorisches Vorverfahren und eine 
Spezialinquisition gegen eine bestimmte Person 
statt. In der letzteren wurden Zeugen und Sach- 
verständige eidlich vernommen. Kaptiöse oder ver- 
fängliche und Suggestivfragen waren nach der 
Doktrin unstatthaft. Der Angeklagte konnte sich 
einen Verteidiger wählen oder vom Gericht be- 
stellen lassen. Nach der Praxis mußte dem Ange- 
klagten bei schweren Verbrechen ein Verteidiger 
auch gegen seinen Willen bestellt werden. Die Ver- 
teidigung begann jedoch erst nach Abschluß der 
Untersuchung und war rein formell auf die juri- 
stische Würdigung des Aktenmaterials beschränkt. 
Die Beweisaufnahme braucht nicht vor dem er- 
kennenden Richter stattzufinden; auf Grund zu- 
sammengetragener Akten wird geurteilt. Das Ver- 
fahren war demnach ein schriftliches, geheimes. 
Der Richter war an positive Beweisregeln gebun- 
den; zur Verurteilung verlangt die P.G.O. Ge- 
ständnis des Täters oder „Beweis" seiner Schuld. 
Der Beweis wurde erbracht durch die Aussage 
von zwei unverdächtigen tauglichen Zeugen. In- 
dizienbeweis genügte nicht; die indizierenden Tat- 
sachen mußten zunächst durch zwei „gute Zeugen“ 
zu einer „genügsamen“ Anzeige gestempelt werden, 
worauf der Richter, um das Geständnis zu er- 
langen, von dem Beschuldigten den Reinigungs- 
eid erfordern oder in schwereren Fällen zur Folter, 
der „peinlichen Frage“, greifen konnte. Art und 
Maß der Folter waren von der P.G.O. nicht 
näher bestimmt; die Praxis unterschied drei Grade 
und ließ sie höchstens eine Stunde dauern. Über- 
steht der Angeklagte die Folter ohne Geständnis, 
so wird er freigesprochen. Legt er dagegen ein 
Geständnis ab, so liefert es vollen Beweis, falls 
es mit anderweit ermittelten Tatsachen überein- 
stimmt, an sich glaubhaft ist und nach Verlauf 
Strafprozeß. 
  
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mehrerer Tage vor dem gehörig besetzten Gericht 
frei und ungezwungen bestätigt wird (Urgicht). 
Der Grundsatz, daß der Beschuldigte die Pflicht 
habe, die Wahrheit zu sagen, in Verbindung mit 
dem Bestreben, das Geständnis, das Haupt- 
beweismittel (regina probationum), zu erhalten, 
und die Übertreibung des Prinzips, daß der 
Richter die materielle Wahrheit zu erforschen habe 
in der Richtung, daß nicht die geringste Einwir- 
kung auf diese Tätigkeit des Gerichts, auch nicht 
verteidigungsweise, zulässig war, dazu die Heim- 
lichkeit des Verfahrens, mußte die Stellung des 
Beschuldigten zu einer sehr ungünstigen machen. — 
Rechtsmittel waren in der P.G.O. mit Still- 
chweigen übergangen. — Die Besetzung der Ge- 
richte mit Schöffen war nicht geändert; aber mit 
Rücksicht darauf, daß die Rezeption des fremden 
Rechts juristische Kenntnisse erforderte und solche 
bei den Schöffen nicht vorhanden waren, bestimmte 
die P.G.O., daß in allen zweifelhaften Sachen 
die Gerichte mittels Aktenversendung das Gut- 
achten ihrer Oberhöfe oder von hohen Schulen 
einholen sollten. Das hatte zur Folge, daß die 
Aktenversendung allmählich die Regel wurde und 
das „hochnotpeinliche Halsgericht“ am sog. „end- 
lichen Rechtstag“, d. h. das Schlußverfahren in 
der Form des altgermanischen Prozesses, nur eine 
leere Formalität war, da das Urteil bereits ab- 
gefaßt vorlag. — Die der Vorrede zur P.G.O. 
eingefügte sog. salvatorische Klausel (daß den 
„Churfürsten, Fürsten und Stenden, an jren alten 
wohlhergebrachten rechtmessigen vnd billigen ge- 
breuchen nichts benommen“ werden solle) im Ver- 
ein mit dem Partikularismus der Zeit hatte zwar 
zur Folge, daß neue partikuläre Rechtsbücher ent- 
standen, welche die P.G.O. zum Teil vollständig 
ignorierten. Aber die innere Güte der letzteren 
sicherte ihr doch allmählich überall tatsächliche Gel- 
tung, soweit eben nicht durch Berufung aufbesondere 
Gebräuche und Gesetze Abweichungen gerechtfertigt 
werden konnten. Da sie selbst aus dem „kaiser- 
lichen beschriebenen Recht“ ergänzt sein wollte, 
so ergab sich für die Jurisprudenz zunächst die 
Aufgabe, das Verfahren für die Praxis näher 
auszugestalten. Darauf übten in erster Linie einige 
italienische (Clarus, Farinacius), im weiteren Ver- 
lauf sodann besonders die sächsischen Juristen Be- 
nedikt Carpzow (1595/1666), Brunnenbaum 
(gest. 1672) und Ludovici (gest. 1723) hervor- 
ragenden Einfluß. Gegen die Anwendung der 
Folter traten die Jesuiten Tanner (1614) und 
Spe (1631) vergeblich auf; erst im folgenden 
Jahrhundert wurde sie — und zwar zuerst von 
Friedrich d. Gr. bei seinem Regierungsantritt 
1740 — aufgehoben. Damit entstand in dem Be- 
weissystem des gemeinen Strafprozesses eine Lücke, 
denn es fehlte nunmehr an dem gesetzlichen Mittel, 
den Indizienbeweis zu einem vollständigen er- 
gänzen zu können. Und dieses führte eine bedeu- 
tende Unsicherheit der Praxis herbei. Man half 
sich teils mit einer vermehrten Anwendung des 
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