Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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unzutreffend erwiesen, da seit dem Bestehen des Reichs das deutsche 
Nationalgefühl beständig gewachsen ist, da die Ausbreitung des 
deutschen Außenhandels, der deutschen Schiffahrt und aller Ver- 
kehrsmittel die Ausgewanderten in engerer Beziehung zur Heimat 
hält als früher, und da der kräftige Schutz, den Deutschland 
seinen im Ausland lebenden Angehörigen gewährt, die Zugehörig- 
keit zum Vaterland als ein wertvolles Gut erscheinen läßt. Das 
vom Gesetz den Auswanderern zur Abwendung des Verlustes der 
Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung 
in die Konsulatsmatrikel hat im ganzen und großen versagt, da 
von diesem Mittel teils aus Unkenntnis, teils aus Saumseligkeit 
nur ein verhältnismäßig sehr geringer Gebrauch gemacht wurde. 
So hatte die Nichterfüllung einer Formalität den Verlust wert- 
voller Elemente zur Folge, darunter auch solcher Personen, die 
im deutschen Heer gedient, ja, sogar an dessen Feldzügen teil- 
genommen hatten. 
In Anerkennung dieser Mängel des bisherigen Rechtszustandes 
hat das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 
1913 daher eine Bestimmung, wie die eben gedachte, nicht auf- 
genommen ; und um denjenigen Deutschen, die beim Inkrafttreten 
des neuen Gesetzes ihre Staatsangehörigkeit in der oben gedach- 
ten Weise verloren haben, den Wiedererwerb zu erleichtern, be- 
stimmt $ 31 Abs. 1 des neuen Gesetzes: 
„Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes seine Staatsangehörigkeit nach $ 21 des Gesetzes 
vom 21. Juni 1870 durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland 
verloren hat, muß, sofern er keinem Staate angehört, von dem 
Bundesstaat, in dem er sich niedergelassen hat, eingebürgert 
werden.“ 
Dagegen konnte das neue Gesetz natürlich nicht bestimmen, 
daß der einmal unter der Geltung des früheren Gesetzes durch 
zehnjährige Abwesenheit eingetretene Verlust der Staatsangehörig- 
keit durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes rückwirkend be-
	        
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