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unzutreffend erwiesen, da seit dem Bestehen des Reichs das deutsche
Nationalgefühl beständig gewachsen ist, da die Ausbreitung des
deutschen Außenhandels, der deutschen Schiffahrt und aller Ver-
kehrsmittel die Ausgewanderten in engerer Beziehung zur Heimat
hält als früher, und da der kräftige Schutz, den Deutschland
seinen im Ausland lebenden Angehörigen gewährt, die Zugehörig-
keit zum Vaterland als ein wertvolles Gut erscheinen läßt. Das
vom Gesetz den Auswanderern zur Abwendung des Verlustes der
Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung
in die Konsulatsmatrikel hat im ganzen und großen versagt, da
von diesem Mittel teils aus Unkenntnis, teils aus Saumseligkeit
nur ein verhältnismäßig sehr geringer Gebrauch gemacht wurde.
So hatte die Nichterfüllung einer Formalität den Verlust wert-
voller Elemente zur Folge, darunter auch solcher Personen, die
im deutschen Heer gedient, ja, sogar an dessen Feldzügen teil-
genommen hatten.
In Anerkennung dieser Mängel des bisherigen Rechtszustandes
hat das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli
1913 daher eine Bestimmung, wie die eben gedachte, nicht auf-
genommen ; und um denjenigen Deutschen, die beim Inkrafttreten
des neuen Gesetzes ihre Staatsangehörigkeit in der oben gedach-
ten Weise verloren haben, den Wiedererwerb zu erleichtern, be-
stimmt $ 31 Abs. 1 des neuen Gesetzes:
„Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes seine Staatsangehörigkeit nach $ 21 des Gesetzes
vom 21. Juni 1870 durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland
verloren hat, muß, sofern er keinem Staate angehört, von dem
Bundesstaat, in dem er sich niedergelassen hat, eingebürgert
werden.“
Dagegen konnte das neue Gesetz natürlich nicht bestimmen,
daß der einmal unter der Geltung des früheren Gesetzes durch
zehnjährige Abwesenheit eingetretene Verlust der Staatsangehörig-
keit durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes rückwirkend be-