Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

441 Thomas von Aquin. 442 
sich als nähere Bestimmung, als auch diejenigen, dafür auch Strafe erleide. Et ideo servitus, 
welche sich als Folgerung des Naturgesetzes dar-- quae est quaedam poena determinata, est de 
stellen, und daß er ausdrücklich das positive Recht iure positivo et a naturali proficiscitur, sicut 
in das ius gentium und ius civile teilte (divi- determinatum ab indeterminato (a. a. O. 
ditur ius positivum in ius gentium et ius ci- 
vile; S. theol. 1, 2, d. 95, a 4). Erhatte allerdings 
nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß jene aus 
dem Naturgesetz gezogenen Folgerungen auch kraft 
des Naturgesetzes gelten. Dieser scheinbare Wider- 
spruch findet eine einfache Erklärung darin, daß 
gewisse naturrechtlich geltende Bestimmungen in 
die positive Gesetzgebung übergehen können und 
faktisch überall übergehen, so daß jene Bestim- 
mungen der Form nach der positiven Gesetzgebung 
angehören, während die durch sie normierten Ver- 
hältnisse bereits von Natur aus und abgesehen 
von jeder positiven Bestimmung zu Recht bestehen. 
Und das war der Fall beim „Völkerrecht“ der 
Römer, welches der Form nach als positives Recht 
galt und dem Inhalt nach aus notwendigen Fol- 
gerungen des Naturgesetzes bestand (vgl. Cathrein 
im Philosophischen Jahrbuch der Görres-Gesell- 
schaft II (1889) 373 ff. 
Was der hl. Thomas über die besondern 
rechtlichen Verhältnisse denkt, haben wir 
aus verschiedenen gelegentlichen Erörterungen zu- 
Suppl. q. 52, a. 1 ad 2; 1, d. 96, a. 4; Com. 
in 2 sent. d. 44, d. 1, a. 3). Neben dieser Er- 
klärung läuft eine andere her, welche sich als teil- 
weise Konzession an die Autorität des Aristoteles 
dokumentiert. Aus zwei Gründen war Aristoteles 
für den Bestand der Sklaverei eingetreten, einmal 
weil beseelte Werkzeuge für den freien Griechen 
unentbehrlich schienen, sodann weil die Natur 
selbst den einen Teil der Menschheit vermöge 
seiner Veranlagung zu Freien, den andern zu 
Sklaven bestimme. Den letzteren Gedanken weist 
Thomas ab. Zu wiederholten Malen betont er, 
von Natur seien alle Menschen gleich; es bestehe 
eine alle umfassende Freiheit. Weiterhin äußerte 
er sich aber so. Einiges, meint er, gehöre zum 
jus naturale an sich betrachtet, anderes mit Rück- 
sicht auf gewisse Konsequenzen, z. B. den Nutzen, 
welchen es bringe. An sich betrachtet sei nun kein 
Grund vorhanden, weshalb ein Mensch eher 
Sklave sein solle als andere, aber mit Rücksicht 
auf ihren Nutzen habe die Sklaverei überall Ein- 
gang gefunden, gehöre sie zum ius gentium. Es 
  
sammengetragen. Unter den dem Menschen als sei nämlich — und damit wird im Grund der 
solchem, und zwar nach seiner leiblichen Seite hin, soeben abgewiesene Gedanke des Aristoteles wieder 
zukommenden Rechten zählt er auf die Integrität eingeführt — für den Sklaven nützlich, daß er 
des Leibes, das Wohlbefinden der sinnlichen Natur, # von einem Weisen regiert werde, und für diesen, 
die freie Bewegung und den Gebrauch der Glieder daß er von jenem unterstützt werde (S. theol. 2, 2, d. 
(S. theol. 2, 2, d. 65, a. 3). Aber diese Rechte 57, a. 3 ad 2; Arist., Pol. 1, 5). Indes schränkt 
können verwirkt werden durch größere oder ge- Thomas die Sklaverei auf gewisse äußere Dienste 
ringere Verbrechen, zu deren Bestrafung und Ver= ein. In allem übrigen sei der Unfreie Gott allein 
hinderung (in poenam ad cohibitionem pec- Gehorsam schuldig. Und so wahrt ihm Thomas 
catorum) die öffentliche Gewalt um des Wohls 
der Gesamtheit willen den einzelnen des Lebens 
oder bestimmter Glieder seines Leibes zu berauben 
und ihn mit Züchtigung und Haft zu ahnden be- 
fugt ist. Indes ist es nur die öffentliche Gewalt, 
welcher eine Macht über Leib und Leben zusteht. 
Selbstverstümmelung an einem gesunden Glied 
des Leibes und noch vielmehr Selbstmord erweisen, 
sich als Unrecht gegen die Gesamtheit, auf die der 
einzelne hingeordnet ist; deshalb ist namentlich 
der letztere auch strafbar (a. a. O. q. 59 
a. 3 ad 2). Eine besondere Einschränkung er- 
leidet die körperliche Freiheit des Menschen durch 
das Institut der Sklaverei, welches nach 
Thomas zu Recht besteht. Er rechnet dasselbe 
unter das jus gentium, und zwar bald im Sinn 
einer Ableitung aus den Forderungen des Natur- 
rechts, bald im Sinn einer näheren Bestimmung 
derselben. Wo er sich die auch noch lange nach 
seiner Zeit bestehende Unfreiheit einzelner vom 
chistlichen Gedankenkreis aus zu erklären versucht, 
erscheint ihm die Sklaverei als Folge der Sünde. 
Sie besteht im Gegensatz zu der ursprünglichen 
Absicht der Natur (est contra primam inten- 
tionem naturae). Aber nachdem der Mensch ge- 
sündigt, ist es eine natürliche Forderung, daß er 
mit allem Nachdruck das Recht auf die Erhaltung 
seines Leibes, auf Eheschließung und Kinder- 
erzeugung, auf die Bewahrung der Jungfräulich- 
keit usw. (S. theol. 2, 2, d. 104, a. 3 corp.). 
Was das Rechtsverhältnis des einzelnen zum reli- 
giösen Glauben anlangt, so ist daran zu erinnern, 
daß dem ganzen Mittelalter die durch die moderne 
Aufklärung geschaffenen Begriffe der Religions-, 
Gewissens-, Kultusfreiheit, der Toleranz usw. 
fremd waren. Der dogmatische Standpunkt der 
christlichen Scholastiker, die Uberzeugung von der 
absoluten Gültigkeit und allgemeinen Bestimmung 
des christlichen Glaubens für alle Völker, dessen 
tatsächlich bestehendes Ubergewicht bei den Kultur- 
völkern von Westeuropa ließ von Anfang an die 
Fragestellung nach dem Recht des einzelnen auf 
religiösem Gebiet nach der Richtung hin er- 
solgen: welches Recht dem einzelnen zukomme rück- 
sichtlich des christlichen Glaubens. In Bezug auf 
diese rein rechtliche Frage nun spricht der hl. Thomas 
den Grundsatz aus: den Glauben anzunehmen, sei 
Sache des freien Willens; den einmal angenom- 
menen festzuhalten, sei Sache der Notwendigkeit 
(accipere fidem est voluntatis, sed tenere 
eam acceptam est necessitatis; a. a. O. 
d. 10, a. 8 ad 3). Deshalb seien die Un- 
 
	        
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