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sich als nähere Bestimmung, als auch diejenigen, dafür auch Strafe erleide. Et ideo servitus,
welche sich als Folgerung des Naturgesetzes dar-- quae est quaedam poena determinata, est de
stellen, und daß er ausdrücklich das positive Recht iure positivo et a naturali proficiscitur, sicut
in das ius gentium und ius civile teilte (divi- determinatum ab indeterminato (a. a. O.
ditur ius positivum in ius gentium et ius ci-
vile; S. theol. 1, 2, d. 95, a 4). Erhatte allerdings
nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß jene aus
dem Naturgesetz gezogenen Folgerungen auch kraft
des Naturgesetzes gelten. Dieser scheinbare Wider-
spruch findet eine einfache Erklärung darin, daß
gewisse naturrechtlich geltende Bestimmungen in
die positive Gesetzgebung übergehen können und
faktisch überall übergehen, so daß jene Bestim-
mungen der Form nach der positiven Gesetzgebung
angehören, während die durch sie normierten Ver-
hältnisse bereits von Natur aus und abgesehen
von jeder positiven Bestimmung zu Recht bestehen.
Und das war der Fall beim „Völkerrecht“ der
Römer, welches der Form nach als positives Recht
galt und dem Inhalt nach aus notwendigen Fol-
gerungen des Naturgesetzes bestand (vgl. Cathrein
im Philosophischen Jahrbuch der Görres-Gesell-
schaft II (1889) 373 ff.
Was der hl. Thomas über die besondern
rechtlichen Verhältnisse denkt, haben wir
aus verschiedenen gelegentlichen Erörterungen zu-
Suppl. q. 52, a. 1 ad 2; 1, d. 96, a. 4; Com.
in 2 sent. d. 44, d. 1, a. 3). Neben dieser Er-
klärung läuft eine andere her, welche sich als teil-
weise Konzession an die Autorität des Aristoteles
dokumentiert. Aus zwei Gründen war Aristoteles
für den Bestand der Sklaverei eingetreten, einmal
weil beseelte Werkzeuge für den freien Griechen
unentbehrlich schienen, sodann weil die Natur
selbst den einen Teil der Menschheit vermöge
seiner Veranlagung zu Freien, den andern zu
Sklaven bestimme. Den letzteren Gedanken weist
Thomas ab. Zu wiederholten Malen betont er,
von Natur seien alle Menschen gleich; es bestehe
eine alle umfassende Freiheit. Weiterhin äußerte
er sich aber so. Einiges, meint er, gehöre zum
jus naturale an sich betrachtet, anderes mit Rück-
sicht auf gewisse Konsequenzen, z. B. den Nutzen,
welchen es bringe. An sich betrachtet sei nun kein
Grund vorhanden, weshalb ein Mensch eher
Sklave sein solle als andere, aber mit Rücksicht
auf ihren Nutzen habe die Sklaverei überall Ein-
gang gefunden, gehöre sie zum ius gentium. Es
sammengetragen. Unter den dem Menschen als sei nämlich — und damit wird im Grund der
solchem, und zwar nach seiner leiblichen Seite hin, soeben abgewiesene Gedanke des Aristoteles wieder
zukommenden Rechten zählt er auf die Integrität eingeführt — für den Sklaven nützlich, daß er
des Leibes, das Wohlbefinden der sinnlichen Natur, # von einem Weisen regiert werde, und für diesen,
die freie Bewegung und den Gebrauch der Glieder daß er von jenem unterstützt werde (S. theol. 2, 2, d.
(S. theol. 2, 2, d. 65, a. 3). Aber diese Rechte 57, a. 3 ad 2; Arist., Pol. 1, 5). Indes schränkt
können verwirkt werden durch größere oder ge- Thomas die Sklaverei auf gewisse äußere Dienste
ringere Verbrechen, zu deren Bestrafung und Ver= ein. In allem übrigen sei der Unfreie Gott allein
hinderung (in poenam ad cohibitionem pec- Gehorsam schuldig. Und so wahrt ihm Thomas
catorum) die öffentliche Gewalt um des Wohls
der Gesamtheit willen den einzelnen des Lebens
oder bestimmter Glieder seines Leibes zu berauben
und ihn mit Züchtigung und Haft zu ahnden be-
fugt ist. Indes ist es nur die öffentliche Gewalt,
welcher eine Macht über Leib und Leben zusteht.
Selbstverstümmelung an einem gesunden Glied
des Leibes und noch vielmehr Selbstmord erweisen,
sich als Unrecht gegen die Gesamtheit, auf die der
einzelne hingeordnet ist; deshalb ist namentlich
der letztere auch strafbar (a. a. O. q. 59
a. 3 ad 2). Eine besondere Einschränkung er-
leidet die körperliche Freiheit des Menschen durch
das Institut der Sklaverei, welches nach
Thomas zu Recht besteht. Er rechnet dasselbe
unter das jus gentium, und zwar bald im Sinn
einer Ableitung aus den Forderungen des Natur-
rechts, bald im Sinn einer näheren Bestimmung
derselben. Wo er sich die auch noch lange nach
seiner Zeit bestehende Unfreiheit einzelner vom
chistlichen Gedankenkreis aus zu erklären versucht,
erscheint ihm die Sklaverei als Folge der Sünde.
Sie besteht im Gegensatz zu der ursprünglichen
Absicht der Natur (est contra primam inten-
tionem naturae). Aber nachdem der Mensch ge-
sündigt, ist es eine natürliche Forderung, daß er
mit allem Nachdruck das Recht auf die Erhaltung
seines Leibes, auf Eheschließung und Kinder-
erzeugung, auf die Bewahrung der Jungfräulich-
keit usw. (S. theol. 2, 2, d. 104, a. 3 corp.).
Was das Rechtsverhältnis des einzelnen zum reli-
giösen Glauben anlangt, so ist daran zu erinnern,
daß dem ganzen Mittelalter die durch die moderne
Aufklärung geschaffenen Begriffe der Religions-,
Gewissens-, Kultusfreiheit, der Toleranz usw.
fremd waren. Der dogmatische Standpunkt der
christlichen Scholastiker, die Uberzeugung von der
absoluten Gültigkeit und allgemeinen Bestimmung
des christlichen Glaubens für alle Völker, dessen
tatsächlich bestehendes Ubergewicht bei den Kultur-
völkern von Westeuropa ließ von Anfang an die
Fragestellung nach dem Recht des einzelnen auf
religiösem Gebiet nach der Richtung hin er-
solgen: welches Recht dem einzelnen zukomme rück-
sichtlich des christlichen Glaubens. In Bezug auf
diese rein rechtliche Frage nun spricht der hl. Thomas
den Grundsatz aus: den Glauben anzunehmen, sei
Sache des freien Willens; den einmal angenom-
menen festzuhalten, sei Sache der Notwendigkeit
(accipere fidem est voluntatis, sed tenere
eam acceptam est necessitatis; a. a. O.
d. 10, a. 8 ad 3). Deshalb seien die Un-