fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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t. 199. Treten die in dem vorigen Artikel gedachten Fälle nicht ein und er- 
scheint der Angeschuldigte insbesondere dringend verdächtig, so ist ein Verweisungs- 
beschluß auf Versetzung des Angeschuldigten in den Anklagestand zu ertheileu. Der 
Verweisungobeschluß hat den Namen des Angeschuldigten, das ihm zur Last gelegte Ver- 
brechen und das Strafgesetz, nach welchem es zu bestrafen ist, zu bezeichnen. 
In der Bezeichnung des Verbrechens und des Strafgesehes ist das Gericht nicht an 
die Anträge der Staatsamwaltschaft gebunden. Auch ist eine eventuelle Bezeichuung des 
Verbrechens und der anzuwendenden Strafgesetze zulässig. 
Die Anträge der Staalsanwaltschaft auf Benutzung von Beweismitteln in der Haupt- 
verhandlung dürfen nicht abgelehnt werden. 
Das Gericht kann jedoch von Amtswegen die Benutzung von Beweismitteln in der 
Hauptverhandlung, welche die Staatsanwaltschaft nicht beantragt hat, und die es für er- 
forderlich ahhtei, namentlich die Vorladung pon Zeugen und Sachverständigen, oder 
auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung esfac Aussagen von Zeugen oder 
Sachverständigen anordnen. 
Art. 200. Die in den Art. 197—199 gedachten Entscheidungen sind bei Strafe 
der Nichtigkeit mit den Unterschristen der Gerichtsmilglieder, welche an der Beschluß- 
fassung Theil genommen haben, zu versehen. 
Weicht die Entscheidung des Gerichteo von den Anträgen der Staatsanwaltschaft 
ab: so ist dieselbe der letzteren sofort mitzutheilen. 
Die Anklagekammer theilt den Verweisungsbeschluß nebst den Akten dem Ober- 
Staatsanwalte mit, welcher sodann die Anklageschrift zu entwerfen hat. 
Art. 201. Die Anklageschrift und der Verweisungsbeschluß ist dem Angeklagten, 
bei Strafe der Nichtigkeit — vorbehältlich des Verfahrens bei abwesenden Angeklagten 
(Art. 218) — mit der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung zaietheln diejenigen 
Beweiomillel, welche er zur Haupterhandlung herbeiges chafft, insbesondere die Zeugen, 
welche er vorgeladen zu sehen verlangt, binnen einer zu bestimmenden zast anzugeben. 
damit dieselben zur Hauptverhaudlung herangezogen werden können. Dem Angeklagten 
ist dabei zu bemerken, daß, wenn er die Benennung der Beweiemittel in der gestellten 
Frist versäumt, ihm berlassen bleibr, dieselben zur Hauptverhandlung selbst mitzubringen. 
Der Verweisungobeschluß kann auch durch Vorlesen bekannt gemacht werden. 
Die Ladung zur Hanptverhandlung wird entweder mit Zufertigung der Anklage- 
schrift verbunden, oder sie erfolgt späler. 
Die dem Angeklagten gesetzte Frist kann nach Vefinden einmal verlängert werden. 
686.
	        
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