Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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ventionen derselben Art, und zwar a) die von 
Montevideo vom 11. Jan. 1899 zwischen Argen- 
tinien, Bolivia, Brasilien, Chile, Paraguay, Peru 
und Uruguay — also den hauptsächlichsten füd- 
amerikanischen Staaten —, der dann Belgien, 
Frankreich, Italien und Spanien beigetreten sind; 
b) die von Guatemala vom 17. Juni 1897, 
welche, wie ihr Name „Zentralamerikanische Kon- 
vention“ besagt, die meisten mittelamerikanischen 
Staaten — Costa Rica, Guatemala, Honduras, 
Nicaragua, Salvador — undc) die Panamerikani- 
sche Konvention von Mexiko vom 27. Jan. 1902, 
welche sämtliche amerikanischen Staaten umfaßt. 
Aber nicht alle Vertragsländer haben auch die be- 
treffende Konvention ratifiziert. 
4. Neben diesen gemeinsamen Übereinkommen 
geht dann noch ein Heer von Sonderverträgen von 
Staat zu Staat einher. Es gibt aber auch Länder, 
welche das Urheberrecht fremder Autoren ohne 
Vertrag und dann sogar auch ohne Gegenseitigkeit 
zu verlangen, sowie solche, welche es ohne Ver- 
trag, aber nur bei gewährter Gegenseitigkeit, und 
endlich auch solche, welche es gar nicht schützen. 
Literatur. Dernburg-Kohler, Urheber-, Patent-, 
Zeichenrecht; Versicherungsvertrag u. Rechtsverfol- 
gung (6. Bd des bürgerl. Rechts; 1910); Riezler, 
Deutsches Urheber= u. Erfinderrecht (1909); Oster- 
rieth, Altes u. Neues zur Lehre vom U. (1892); 
Kohler, U. an Schriftwerken u. Verlagsrecht (1907); 
Klostermann, Das geistige Eigentum (1871); Han- 
sen, Das Urheber-, Verlags- u. Preßrecht für das 
gesamte Druckgewerbe (1911). 
Neuberg, Gewerbliches u. geistiges U. (1911; 
der Entscheidungen des Reichsgerichts usw., hrsg. 
von Fuchsberger, 6. Tl); die Kommentare zum U.s- 
gesetze von 1901 von Allfeld, Müller u. Voigt- 
länder; Drathen, Der Rechtsschutz des bildenden 
Künstlers (1908). 
Röthlisberger, Gesetze über das U. in allen Län- 
dern usw. (1902); ders., Der interne u. der inter- 
nationale Schutz des U.s in den verschiedenen Län- 
dern usw. (1904); Hardy, Playright and Copyright 
in all Countries etc. (Lond. 1906). 
[Wellstein.) 
Uruguay. 1. Geschichte. Das Gebiet 
der jetzigen Republik gehörte als Banda Oriental 
zum spanischen Vizekönigreich Buenos Aires, wurde 
aber erst unter Philipp III. durch die Jesuiten- 
missionen wirklich unterworfen. Seit dem Ende 
des 17. Jahrh. wurde es auch von Portugal be- 
ansprucht und kam zeitweise unter portugiesische 
Herrschaft. Auch nach der Unabhängigkeitserklä- 
rung der La Plata-Staaten 1811 blieb es strittig 
zwischen Argentinien und Brasilien und wurde 
erst unter englischer Vermittlung im Frieden von 
Rio de Janeiro als selbständige Republik aner- 
kannt, die sich am 18. Juli 1830 unter dem heu- 
tigen Namen konstituierte. Seit den 1830er 
Jahren wurde Uruguay durch ständige Bürger- 
kriege zwischen den Parteien der Blancos (Liberale) 
und Colorados (Farbige, Großgrundbesitzer) heim- 
gesucht, in die sich oft auch Argentinien, Brasilien 
und Paraguay einmischten, und seine Geschichte 
Uruguay. 
  
  
  
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ist eine Kette von Revolutionen, Betrügereien und 
politischen Verbrechen. 1875 wurde der Staats- 
bankrott erklärt. Erst seit Cuestas (1897/1903), 
der anfangs als Diktator regierte, ist Nuhe ein- 
gekehrt; die Blancos sind seitdem ohne politische 
Macht. Auch seine Nachfolger Battle y Ordonez 
(1903/07 u. seit 1911) und Williman (1907/11) 
bewährten sich. Die Finanzen schließen seit zehn 
Jahren mit Uberschüssen ab. Die guten Be- 
ziehungen zu Argentinien und Brasilien wurden 
durch Grenzverträge 1909/10 befestigt. 
2. Der Flächeninhalt der Republik beträgt 
186 925, nach einer in Gotha (in Perthes'’ Geogr. 
Institut) ausgeführten planimetrischen Messung 
nur 178 700 qkm. Die Bevölkerung belief 
sich nach der Zählung vom 12. Okt. 1908 auf 
1042668 Einwohner, davon 861 583 Ein- 
heimische und 181 085 Fremde; von den Fremden 
waren 1900: 23 352 Spanier, 24 349 Ita- 
liener, 24720 Brasilianer, 9140 Argentiner, 
4186 Franzosen, 675 Engländer, 709 Deutsche, 
994 Schweizer. Die durchschnittliche jährliche 
Vermehrung der Volkszahl seit 1796 (in welchem 
Jahr Uruguay 30 685 Einw. zählte) beträgt fast 
3% (2,96 %); sie ist teils auf die natürliche 
Volksvermehrung (Überschuß der Geburten über 
die Todesfälle 1907: 181096, 1908: 210099, 
1909: 20 414) teils auf die Zuwanderung frem- 
der Elemente (Uberschuß der Einwanderung über 
die Auswanderung 1907:21 862, 1908:20 769, 
1909: 20 084 Personen) zurückzuführen. Die 
eingeborne Bevölkerung besteht aus Weißen (im 
Norden überwiegt das portugiesische, im Süden 
das spanische Element), Negern und Mischlingen 
zwischen Indianern und Weißen; Ureinwohner 
(reine Indianer) sind nicht mehr vorhanden. Eine 
besondere Klasseder Bevölkerungbilden die Gauchos, 
Nachkommen von Kreolen und Indianerinnen, die 
sich mit Viehzucht beschäftigen. Fast ein Drittel 
des Volks lebt in der Hauptstadt Montevideo, 
die 1908: 291645 Einwohner zählte; die andern 
bedeutenderen Städte sind Paysandn (18741), 
Salto (17 656), Mercedes (14 532), Florida 
(12 470) und San José (12 103 Einw.). 
3. Staatswesen. Nach der Verfassung 
vom 10. Sept. 1829, beschworen 18. Juli 1830, 
besteht Trennung der gesetzgebenden, exekutiven 
und richterlichen Gewalt. Die gesetzgebende Körper- 
schaft, die Asamblea General, besteht aus zwei 
Kammern, einem Senat und Abgeordnetenhaus. 
Befugnisse der Asamblea General sind Gesetz- 
gebung, Einsetzung von Gerichten und die Reg- 
lung der Rechtspflege, Festsetzung des Staatshaus- 
halts, Erklärung von Krieg, Abschluß von Friedens., 
Freundschafts- und Handelsverträgen, Festsetzung 
der Heeresstärke, Schaffung und Beseitigung von 
öffentlichen Amtern, Gewährung von Begnadi- 
gungen und Amnestien, Reglung der Münzver- 
hältnisse u. dgl. Die Asamblea General tritt 
jedes Jahr am 15. Febr. zusammen und tagt bis 
15. Juni; eine Verlängerung um einen Monat
	        
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