Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Die Währung des Staats ist die Goldwährung, 
doch besitzt Uruguay keine eignen geprägten Gold- 
münzen; den fremden zirkulierenden Goldmünzen 
ist ein fester Wert verliehen, wobei als Einheit 
der Goldpeso zu 4,.35 M gilt. Neben diesen gibt 
es Silber-, Papier-, Nickel- und Bronzegeld. 
Das Recht der Nolenausgabe besitzt allein die 
„Bank der Republik“ (Nominalkapital 12 Mill. 
Dollars), deren Präsident und Direktoren von der 
Regierung ernannt werden. Neben dieser Bank 
sind wichtige Finanzinstitute vier englische Banken, 
die deutsche Uberseebank, französische und italie- 
nische Banken. Maße und Gewichte sind gesetzlich 
die metrischen, jedoch sind vielfach noch die alt- 
spanischen in Gebrauch. 
Die Finanzen sind in den letzten Jahren 
günstig geworden und unter der Präsidentschaft 
Willimans (1907/11) wurden 30 Mill. der 
öffentlichen Schuld amortisiert und 40 Mill. 
UÜberschuß erzielt. Die Einnahmen sind im Budget 
1910/11 auf 23 351 500 Pesos veranschlagt 
(davon / aus Zöllen, ½ aus Besitzsteuern, der 
Rest aus Tabaksteuern, Stempeln, Gebühren, 
Lizenzen usw.), die Ausgaben auf 23 333 260 
Pesos; die öffentliche Schuld belief sich Anfang 
1910 auf 135 805 800, die Ausgaben für Zinsen 
und Amortisation auf 7 351 500 Pesos. 
Literatur. I. Geschichte: de Maria, His- 
toria del U. (u. A. Montevideo 1875 ); Bauza, 
L.a dominaciön espanola en el U. (ebd. 1880); 
Acevedo, Historia econömica del U. (2 Bde, ebd. 
1903). 
II. Allgemeines usw.: The Republic of U., 
South America (Lond. 1883); L. Lomba, La Re- 
püblica Oriental del U. (Montevideo 1884); E. 
van Bruyssel, La République Orientale de IU. 
(Brüssel 1889); Mulhall, Handbook of the River 
Plate Republics (Buenos Aires *1892); U., hrög. 
vom Internationalen Bureau der Amerikanischen 
Republiken (Washington 1892); H. Roustan u. 
C. M. de Pena, La Repüblica Oriental del U. 
(Montevideo 1893; für die Weltausstellung in 
Chicago); Aranjo, Geografia nacional (ebd. 
11895); L. C. Bollo, Atlas geogräfico usw. de la 
Repüblica Oriental del U. (ebd. 1896); U. (Li- 
verpool 1897); P. F. Martin, Through Five Re- 
publics (Lond. 1905); Sole Rodriguez, Eine große 
Nation auf kleinem Gebiet (deutsch von E. Kunow, 
1908); A. H. Keane, Central and South America 
I(Lond. 1909); I. U. u travers au siecle (Monte- 
video 1909; für die spanische Weltausstellung in 
Buenos Aires); V. Sampognaro, I.'U. au com- 
mencement du XXe sicche (Brüssel 1910); Anua- 
rio estadistico de la Republica Oriental del U. 
(für 19014,06; 2 Bde, Montevideo 1907f ; für 
1907,08 1, ebd. 1909); A. B. Garcia u. D. G. 
Acevedo, Das Handels-, Wechsel-, Konkurs= u. 
Seerecht von U. (deutsch von G. Schaps, 1910).— 
Verfassung usw.: Discusion de la constitucion 
del Estad,, Oriental del U. (Montevideo 1870); 
de Maria, Catecismo constitucional do la Ropü- 
blica Oriental del I. (ebd. 1 1876); Constitucion 
de la Rep. Or. del I#. (ebd. 1905); Medina, 
Ieyes electorales de la Kep. Or. del V. (ebd. 1907). 
II Knupfer, II ff Lins.) 
Usurpation. 
  
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Usurpation. Dem rechtmäßigen Erwerb 
der Staatsgewalt nach Erledigung des Throns 
(durch Tod, Abdankung) auf Grund der Be- 
rufung durch die Verfassung (Erbfolge, Wahl) 
steht gegenüber die rechtswidrige Inbesitznahme der 
obersten Macht in einem Staat, die Usurpation 
durch die Besitzergreifung der Staatsgewalt ohne 
Rechtstitel (Staatsstreich usw.). 
Solange der Usurpator (Thronprätendent, poli- 
tische Partei, revolutionierender Landesteil) die 
Herrschaft des rechtmäßigen Herrschers tatsächlich 
nicht zu beseitigen vermag, solang also der Kampf 
um die Herrschaft noch völlig unentschieden fort- 
dauert, bestehen die Untertanenpflichten gegen den 
gesetzmäßigen Inhaber der Staatsgewalt zweifel- 
los fort (insbesondere das Recht des Widerstands 
gegen den Eindringling) und besitzt der in seinem 
Herrscherrecht Angegriffene auch allein das Recht 
und die Befugnis, den Staat völkerrechtlich nach 
außen zu vertreten; daher steht auch nur ihm das 
Recht des Vertragsabschlusses und das Gesandt- 
schaftsrecht zu; eine Macht, welche einen Gesandten 
des Usurpators empfängt oder bei demselben Ge- 
sandte akkreditiert, setzt sich den völkerrechtlichen 
Folgen dieser Parteinahme (Intervention) seitens 
des gesetzmäßigen Herrschers aus. Das Recht der 
Anerkennung beider Parteien als kriegführender 
Mächte wird dadurch nicht berührt. Ist die Sach- 
lage aber derart, daß es zweifelhaft geworden ist, 
ob die Herrschaft noch dem gesetzmäßigen Herrscher 
oder bereits dem Usurpator zukommt, so können 
die andern Mächte den diplomatischen Verkehr 
mit dem Staat, dessen Vertretung unsicher gewor- 
den, bis zum endgültigen Austrag der Sache ein- 
stellen, allerdings müssen sie dabei mit der Mög- 
lichkeit rechnen, daß ihnen ihre unentschiedene 
Haltung von dem späteren Sieger als Akt der Un- 
freundlichkeit usw. angerechnet wird; für die Unter- 
tanen ergeben sich in diesem Zwitterstadium oft 
unlösbare Widerstreite der Pflichten. Hierbei 
kommt namentlich die Rücksichtnahme auf die 
Möglichkeit eines Erfolgs des Eintretens für den 
gesetzmäßigen Herrscher sowie auf die zu bringen- 
den Opfer und die zu gewärtigende Gefahr in 
Betracht. 
Sind infolge der Umwälzung neue tatsächliche, 
Beständigkeit versprechende Herrschaftsverhältnisse 
entstanden, so müssen diese auch von den Bewoh- 
nern des Landes und von den übrigen Mächten 
beachtet werden. Die Untertanen sind den Regie- 
rungshandlungen des neuen Gebieters Gehorsam 
schuldig. Hierzu nötigt schon die Pflicht der Selbst- 
erhaltung des Gemeinwesens; der rechtswidrige 
Erwerb der Regierungsgewalt macht ihre Betäti- 
gung für die Untertanen nicht rechtsunverbindlich; 
sormelle Anerkennung sind sie allerdings dem Usur- 
pator an sich nicht schuldig; auch sind sie nicht 
verpflichtet, positiv die usurpierte Herrschaft 
gegen das gesetzmäßige Recht zu befestigen. An- 
erkennen die fremden Mächte den neuen Zustand, 
was nicht bloß ausdrücklich, sondern auch durch
	        
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