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Die Währung des Staats ist die Goldwährung,
doch besitzt Uruguay keine eignen geprägten Gold-
münzen; den fremden zirkulierenden Goldmünzen
ist ein fester Wert verliehen, wobei als Einheit
der Goldpeso zu 4,.35 M gilt. Neben diesen gibt
es Silber-, Papier-, Nickel- und Bronzegeld.
Das Recht der Nolenausgabe besitzt allein die
„Bank der Republik“ (Nominalkapital 12 Mill.
Dollars), deren Präsident und Direktoren von der
Regierung ernannt werden. Neben dieser Bank
sind wichtige Finanzinstitute vier englische Banken,
die deutsche Uberseebank, französische und italie-
nische Banken. Maße und Gewichte sind gesetzlich
die metrischen, jedoch sind vielfach noch die alt-
spanischen in Gebrauch.
Die Finanzen sind in den letzten Jahren
günstig geworden und unter der Präsidentschaft
Willimans (1907/11) wurden 30 Mill. der
öffentlichen Schuld amortisiert und 40 Mill.
UÜberschuß erzielt. Die Einnahmen sind im Budget
1910/11 auf 23 351 500 Pesos veranschlagt
(davon / aus Zöllen, ½ aus Besitzsteuern, der
Rest aus Tabaksteuern, Stempeln, Gebühren,
Lizenzen usw.), die Ausgaben auf 23 333 260
Pesos; die öffentliche Schuld belief sich Anfang
1910 auf 135 805 800, die Ausgaben für Zinsen
und Amortisation auf 7 351 500 Pesos.
Literatur. I. Geschichte: de Maria, His-
toria del U. (u. A. Montevideo 1875 ); Bauza,
L.a dominaciön espanola en el U. (ebd. 1880);
Acevedo, Historia econömica del U. (2 Bde, ebd.
1903).
II. Allgemeines usw.: The Republic of U.,
South America (Lond. 1883); L. Lomba, La Re-
püblica Oriental del U. (Montevideo 1884); E.
van Bruyssel, La République Orientale de IU.
(Brüssel 1889); Mulhall, Handbook of the River
Plate Republics (Buenos Aires *1892); U., hrög.
vom Internationalen Bureau der Amerikanischen
Republiken (Washington 1892); H. Roustan u.
C. M. de Pena, La Repüblica Oriental del U.
(Montevideo 1893; für die Weltausstellung in
Chicago); Aranjo, Geografia nacional (ebd.
11895); L. C. Bollo, Atlas geogräfico usw. de la
Repüblica Oriental del U. (ebd. 1896); U. (Li-
verpool 1897); P. F. Martin, Through Five Re-
publics (Lond. 1905); Sole Rodriguez, Eine große
Nation auf kleinem Gebiet (deutsch von E. Kunow,
1908); A. H. Keane, Central and South America
I(Lond. 1909); I. U. u travers au siecle (Monte-
video 1909; für die spanische Weltausstellung in
Buenos Aires); V. Sampognaro, I.'U. au com-
mencement du XXe sicche (Brüssel 1910); Anua-
rio estadistico de la Republica Oriental del U.
(für 19014,06; 2 Bde, Montevideo 1907f ; für
1907,08 1, ebd. 1909); A. B. Garcia u. D. G.
Acevedo, Das Handels-, Wechsel-, Konkurs= u.
Seerecht von U. (deutsch von G. Schaps, 1910).—
Verfassung usw.: Discusion de la constitucion
del Estad,, Oriental del U. (Montevideo 1870);
de Maria, Catecismo constitucional do la Ropü-
blica Oriental del I. (ebd. 1 1876); Constitucion
de la Rep. Or. del I#. (ebd. 1905); Medina,
Ieyes electorales de la Kep. Or. del V. (ebd. 1907).
II Knupfer, II ff Lins.)
Usurpation.
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Usurpation. Dem rechtmäßigen Erwerb
der Staatsgewalt nach Erledigung des Throns
(durch Tod, Abdankung) auf Grund der Be-
rufung durch die Verfassung (Erbfolge, Wahl)
steht gegenüber die rechtswidrige Inbesitznahme der
obersten Macht in einem Staat, die Usurpation
durch die Besitzergreifung der Staatsgewalt ohne
Rechtstitel (Staatsstreich usw.).
Solange der Usurpator (Thronprätendent, poli-
tische Partei, revolutionierender Landesteil) die
Herrschaft des rechtmäßigen Herrschers tatsächlich
nicht zu beseitigen vermag, solang also der Kampf
um die Herrschaft noch völlig unentschieden fort-
dauert, bestehen die Untertanenpflichten gegen den
gesetzmäßigen Inhaber der Staatsgewalt zweifel-
los fort (insbesondere das Recht des Widerstands
gegen den Eindringling) und besitzt der in seinem
Herrscherrecht Angegriffene auch allein das Recht
und die Befugnis, den Staat völkerrechtlich nach
außen zu vertreten; daher steht auch nur ihm das
Recht des Vertragsabschlusses und das Gesandt-
schaftsrecht zu; eine Macht, welche einen Gesandten
des Usurpators empfängt oder bei demselben Ge-
sandte akkreditiert, setzt sich den völkerrechtlichen
Folgen dieser Parteinahme (Intervention) seitens
des gesetzmäßigen Herrschers aus. Das Recht der
Anerkennung beider Parteien als kriegführender
Mächte wird dadurch nicht berührt. Ist die Sach-
lage aber derart, daß es zweifelhaft geworden ist,
ob die Herrschaft noch dem gesetzmäßigen Herrscher
oder bereits dem Usurpator zukommt, so können
die andern Mächte den diplomatischen Verkehr
mit dem Staat, dessen Vertretung unsicher gewor-
den, bis zum endgültigen Austrag der Sache ein-
stellen, allerdings müssen sie dabei mit der Mög-
lichkeit rechnen, daß ihnen ihre unentschiedene
Haltung von dem späteren Sieger als Akt der Un-
freundlichkeit usw. angerechnet wird; für die Unter-
tanen ergeben sich in diesem Zwitterstadium oft
unlösbare Widerstreite der Pflichten. Hierbei
kommt namentlich die Rücksichtnahme auf die
Möglichkeit eines Erfolgs des Eintretens für den
gesetzmäßigen Herrscher sowie auf die zu bringen-
den Opfer und die zu gewärtigende Gefahr in
Betracht.
Sind infolge der Umwälzung neue tatsächliche,
Beständigkeit versprechende Herrschaftsverhältnisse
entstanden, so müssen diese auch von den Bewoh-
nern des Landes und von den übrigen Mächten
beachtet werden. Die Untertanen sind den Regie-
rungshandlungen des neuen Gebieters Gehorsam
schuldig. Hierzu nötigt schon die Pflicht der Selbst-
erhaltung des Gemeinwesens; der rechtswidrige
Erwerb der Regierungsgewalt macht ihre Betäti-
gung für die Untertanen nicht rechtsunverbindlich;
sormelle Anerkennung sind sie allerdings dem Usur-
pator an sich nicht schuldig; auch sind sie nicht
verpflichtet, positiv die usurpierte Herrschaft
gegen das gesetzmäßige Recht zu befestigen. An-
erkennen die fremden Mächte den neuen Zustand,
was nicht bloß ausdrücklich, sondern auch durch