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Literatur Die verschiedenen Lehrbücher des
Strafrechts, z. B. von Binding, Verner, v. Liszt.
v. Bar, Lehrbuch des internationalen Privat= u.
Strafrechts (1892); Bader, Der Begriff des poli-
tischen Delikts nach schweizerischer Gesetzgebung u.
Praxis (1900); Hepp, Die politischen u. unpoliti-
schen Staatsverbrechen u. -vergehen (1846); Hom-
berger, Der Begriff des politischen Delikts (1893);
Lombroso u. Laschi, Der politische Verbrecher u.
die Revolutionen in anthropologischer usw. Be-
ziehung, deutsch von Kurella (1891); Archiv des
Kriminalrechts, neue Folge, Jahrg. 1851, Beilage-
heft. — Löwenfeld, Erörterung des Begriffs poli-
tischer Verbrechen u. Vergehen im Sinn der Aus-
lieferungsverträge des Deutschen Reichs, in Zeit-
schrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft V
(1885); Lammasch, Auslieferungspflicht u. Asyl=
recht (1887); ders., Das Recht der Auslieferung
wegen politischer Verbrechen (1884); Langhard,
Das schweizerische Auslieferungsrecht usw. (1910);
Cohn, Die Auslieferungsverträge des Deutschen
Reichs (1908, Guttentag). — Stade, Der politische
Verbrecher u. seine Gefängnishaft (1905).
» [Wellstein.)
Vereinigte Staaten. I. Geschichte. Die
englischen Kolonien, die sich seit 1607 zwischen
der atlantischen Küste und den Alleghanies ent-
wickelten, brachten das Gewohnheitsrecht und die
politischen Einrichtungen, den Sinn für freies
staatliches Leben und zugleich für Gesetz und Ord-
nung aus dem Mutterland mit. Wie in England
bestanden in den (zuletzt 13) Kolonien Parlamente
mit dem Recht der Gesetzgebung und Steuer-
bewilligung; die Gesetzgebung des englischen Par-
laments galt für die Kolonien nur, wenn sie
ausdrücklich im Gesetz genannt wurden. Ursprüng-
lich waren es meistens Eigentümerkolonien, d. h.
die zu gründende Kolonie wurde zu dauerndem
bzw. erblichem Besitz dem Gründer (z. B. Mary-
land an Lord Baltimore, Pennsylvanien an Penn)
oder einer Gesellschaft als Oberherrn verliehen.
Doch kamen Virginia schon 1624, New Hampfshire
1679, Massachusetts 1684, New Jersey 1702,
die Carolinas 1729, Georgia 1754 an die Krone,
so daß nur Maryland, Pennsylvanien und Dela-
ware Eigentümerkolonien blieben. Der Gouver=
neur, der die Regierung führte, den Oberbefehl
und ein Veto gegen die Kolonialgesetzgebung hatte,
wurde vom König bzw. vom Eigentümer ernannt,
ebenso auf seinen Vorschlag das Oberhaus (Coun-
eil), das zugleich Staatsrat und höchster Gerichts-
hof war. Das Unterhaus wurde vom Volk nach
einem an bestimmte Steuerleistung gebundenen
Wahlrecht gewählt. Nur Connecticut und Rhode
Island, die eher Freistaaten unter englischem
Schutz waren, wählten Oberhaus und Gouver-
neur selbst. Pennsylvanien, das an demokratischem
Geist, Toleranz und humaner Regierung obenan
stand, hatte nur eine Kammer. In der Regel war
die Ausübung eines Amts an das protestantische
Bekenntnis gebunden; grundsätzlich von der Ent-
stehung an waren alle christlichen Konfessionen
gleichberechtigt in Maryland, Rhode Island und
Vereinigte Staaten.
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Pennsylvanien. Wirtschaftlich, sozial und ethno-
graphisch unterschieden sich Norden und Süden
bedeutend. Im Norden, den Neuenglandstaaten,
herrschte puritanischer und demokratischer Geist,
reine englische Rasse, freie Gemeindeverwaltung,
kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb
(Weizen, Mais, Viehzucht) nebst Fischerei und
Seehandel und den Anfängen der Woll= und
Holzindustrie; im Süden die Pflanzeraristokratie,
eine mit Deutschen, Iren, Hugenotten durchsetzte
Rasse, Plantagenbetrieb auf Tabak, Reis und
Indigo mit Negersklaverei (besonders in Carolina
und Georgia, die ersten Neger wurden 1619 ein-
geführt) ohne Industrie und städtisches Leben.
Das englische Parlament mischte sich nicht in die
innern Angelegenheiten der Kolonien ein, ein Ge-
biet ausgenommen, die Handelspolitik. Nach den
Ideen des Merkantilismus waren die Kolonien
ein Nutzungsobjekt, die dem Mutterland billige
Rohstoffe liefern, seine Fabrikate abnehmen, ihm
den Handel nach andern Ländern überlassen, selbst
aber womöglich keine Industrie treiben sollten. Der
siegreiche Krieg gegen Frankreich (1754/63), das
Kanada und das zukunftsreiche Land zwischen
Alleghanies und Mississippi verlor, stärkte bei den
Kolonien das Gefühl der Zusammengehörigkeit
und das Selbstvertrauen, und zugleich konnten sie
fortan den Schutz des Mutterlandes entbehren.
Den Anlaß zum Abfall gab schließlich die un-
kluge Politik der englischen Regierung, welche die
Kolonien zu den Kosten der Reichsverteidigung
heranzog und ohne deren Zustimmung besteuerte.
Durch die Unabhängigkeitserklärung, 4. Juli
1776, wurden die 13 Kolonien zu 13 unab-
hängigen Staaten und änderten deshalb ihre Ver-
fassungen, indem die Rechte der Krone und der
Eigentümer aufgehoben, die Befugnisse des Gou-
verneurs beschränkt, die Mitglieder der ersten
Kammer wählbar gemacht, die Rechte der Bürger
durch Erklärungen der Menschenrechte (Rede-,
Versammlungs-, Preß-, Gewissensfreiheit, Recht-
sprechung durch Geschworene usw.) sichergestellt
wurden. Alle miteinander einigten sich in den
Konföderationsartikeln vom 15. Nov. 1777 zu
einem Staatenbund, der nur für Auswärtiges,
Münz-, Post- und Heerwesen zuständig war und
durch einen Kongreß von 13 Mitgliedern (eines
aus jedem Staat) funktionierte, selbst aber keine
Exekutive besaß. England mußte die Unabhängig-
keit der Kolonien 1783 anerkennen und ihnen zu-
gleich das Gebiet zwischen den großen Seen, den
Alleghanies und dem Mississippi abtreten. Die
endgültige Verfassung kam 17. Sept. 1787 auf
der Konvention zu Philadelphia zustande. Sie
war ein Kompromiß zwischen Zentralisation
und Staatensouveränität; erstere verfochten die
Föderalisten (Führer Hamilton) hauptsächlich im
Norden, letztere die Republikaner oder Demokraten
(Führer Jefferson) des Südens. Die Bundes-
kompetenz wurde erweitert, der Bund bekam eigne
Finanzen und Einkünfte und die Handelspolitik.