Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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wählt das Repräsentantenhaus den Präsidenten, 
der Senat den Vizepräsidenten; Gesetzesentwürfe 
über Beschaffung von Einkünften müssen im Re- 
präsentantenhaus entstehen, der Senat hat aber das 
Recht, Zusätze und Abänderungen zu beschließen; 
beim impeachment (s. unten Sp. 748) hat allein 
das Repräsentantenhaus das Recht der Anklage, 
der Senat das der Urteilsfällung. Die Initiative 
zu Gesetzen geht ausschließlich vom Kongreß aus, 
der die Gesetzentwürfe selbst zu formulieren hat; 
der Unionspräsident hat nur das Recht, dem Kon- 
greß gesetzgeberische Maßnahmen zu empfehlen. 
Können beide Häuser des Kongresses sich über 
einen Entwurf nicht einigen, so wird auf Beschluß 
beider Häuser eine Konferenzkommission eingesetzt, 
zu der jedes Haus drei Mitglieder entsendet; 
kommt auch hier keine Einigung zustande, so ist 
der Entwurf gefallen, wird aber eine Verstän- 
digung erzielt, so wird der Beschluß der Konferenz- 
kommission dem betreffenden Haus unterbreitet 
und die Kommissionsbeschlüsse werden der poli- 
tischen Sitte gemäß in der Regel vom Kongreß 
angenommen. Ein vom Kongreß angenommener 
Gesetzentwurf geht an den Unionspräsidenten, der 
ihn entweder unterzeichnet, worauf der zum Gesetz 
gewordene Entwurf von dem Staatssekretär publi- 
ziert wird, oder der Präsident legt sein Veto ein 
(s. unten Sp. 746/47). 
Der Kongreß versammelt sich in jedem Jahr 
wenigstens einmal, und zwar in der Regel am 
ersten Montag im Dezember; eine Berufung durch 
die Regierung findet nicht statt, doch hat der 
Präsident der Vereinigten Staaten das Recht, bei 
außerordentlichen Gelegenheiten beide Häuser oder 
eines von ihnen einzuberusen. Mit jedem neuen 
Repräsentantenhaus beginnt ein neuer Kongreß; 
der zweijährige Zeitraum eines Kongresses aber 
beginnt nicht vom Tag des Zusammentritts im 
Dezember, sondern vom 4. März jedes zweiten 
Jahrs, da am 4. März 1789 der erste Kongreß 
der Vereinigten Staaten in Neuyork zusammentrat. 
Sitzungsgebäude des Kongresses ist das Kapitol 
in Washington. Jedes Haus entscheidet selbst 
über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder, 
setzt selbst seine Geschäftsordnung fest und kann 
eines seiner Mitglieder durch Beschluß einer Zwei- 
drittelmehrheit ausschließen; jedes Haus ist be- 
schlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder 
anwesend ist (nur in einigen bestimmten Fällen ist 
die Anwesenheit von zwei Dritteln erforderlich und 
manche Beschlüsse können nur mit einer Zwei- 
dritlelmehrheit gefaßt werden). Während der 
Session des Kongresses darf sich kein Haus ohne 
Zustimmung des andern auf länger als drei Tage 
vertagen. Der Kongreß tagt in der Regel öffent- 
lich; nur die sog. Exekutivsitzungen des Senats, 
d. h. die Sitzungen, in denen der Senat über ge- 
wisse Akte des Unionspräsidenten behufs Ertleilung 
seiner Genehmigung verhandelt, werden geheim ab- 
gehalten. Die Milglieder beider Häuser erhalten 
eine Entschädigung, deren Höhe durch Gesetz be- 
  
Vereinigte Staaten. 
  
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stimmt wird (jetzt jährlich 7500 Dollar) sowie 
Reiseentschädigung und eine Pauschalgebühr für 
Schreibwerk. Sie dürfen nur bei Hochverrat, 
todeswürdigen Verbrechen und Friedensbruch 
während ihrer Teilnahme an den Sitzungen und 
während der Hin= und Herreise in Haft genommen 
werden und wegen keiner Außerung und Abstim- 
mung in einem der beiden Häuser zur Rechenschaft 
gezogen werden. Kein Kongreßmitglied darf wäh- 
rend der Zeit, für die es gewählt ist, für ein 
bürgerliches Amt der Union, das erst während der 
Zeit seines Mandats geschaffen oder in seinen Be- 
zügen erhöht wurde, ernannt werden. 
Der Kongreß hat folgende Befugnisse: Zölle, 
Auflagen und Steuern, die in dem ganzen Gebiet 
der Vereinigten Staaten gleichmäßig sein müssen, 
sowie Abgaben aufzulegen, Anleihen aufzunehmen, 
den Handel mit dem Ausland und zwischen (aber 
nicht innerhalb) den einzelnen Staaten zu regeln, 
gleichförmige Vorschriften über die Naturalisation 
und den Bankrott zu erlassen, das Münz-, Maß-, 
Gewichtswesen, das Postwesen zu regeln, Gerichts- 
höfe zu errichten, die dem obersten Gerichtshof 
untergeordnet sind, Krieg zu erklären (den Einzel- 
staaten ist ausdrücklich verboten, sich mit aus- 
wärligen Mächten in Krieg einzulassen), Heere 
auszuheben, eine Flotte zu schaffen und zu 
unterhalten, Vorschriften über die Leitung und 
Verwaltung der Land= und Seestreitkräfte, über 
das Aufgebot der Miliz (deren Errichtung und 
Organisation ein Recht der Einzelstaaten ist) für 
den Dienst der Union zu erlassen, die ausschließ- 
liche Gesetzgebung über den District of Columbia 
(in dem der Sitz der Bundesregierung sich befindet) 
sowie über alle mit Zustimmung der gesetzgebenden 
Versammlung der betreffenden Staaten erworbenen 
Plätze (um Forts, Vorratshäuser, Zeughäuser 
und Werften zu errichten) auszuüben, alle Gesetze 
zu erlassen, um diese Machtbefugnisse und die 
Rechte der Regierung der Vereinigten Staaten 
oder einer Abteilung oder eines Beamten derselben 
durchzuführen, die einzelnen Ressorts zu organi- 
sieren, ihren Zweck und Zuständigkeit und innere 
Einrichtung zu bestimmen. Der Kongreß ist ferner 
zuständig, die Zahl der in jedem Staat zu wählen- 
den Repräsentanten, die Zeit, Art und Weise der 
Wahlen für den Kongreß, den Tag für seinen 
Zusammentritt zu bestimmen, die Höhe der Diäten 
sestzusetzen, Einwanderungsgesetze zu erlassen, die 
Beamten zu bestimmen, die den Präsidenten bei 
gleichzeitiger Verhinderung des Vizepräsidenten zu 
vertreten haben, die Gehälter der Präsidenten fest- 
zustellen, die Beamtenklassen zu bestimmen, die 
ohne Mitwirkung des Senats von der Regierung 
ernannt werden können, die Zahl, den Instanzen- 
zug, die Prozeßordnung und die Zuständigkeit 
der Bundesgerichte (mit wenigen Ausnahmen) zu 
bestimmen, Vorschriften über die Verwaltung der 
Territorien und Kolonien zu erlassen und darüber 
Verfügungen zu treffen, ob Verfassungsänderungen 
von den gesetzgebenden Versammlungen oder von
	        
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