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wählt das Repräsentantenhaus den Präsidenten,
der Senat den Vizepräsidenten; Gesetzesentwürfe
über Beschaffung von Einkünften müssen im Re-
präsentantenhaus entstehen, der Senat hat aber das
Recht, Zusätze und Abänderungen zu beschließen;
beim impeachment (s. unten Sp. 748) hat allein
das Repräsentantenhaus das Recht der Anklage,
der Senat das der Urteilsfällung. Die Initiative
zu Gesetzen geht ausschließlich vom Kongreß aus,
der die Gesetzentwürfe selbst zu formulieren hat;
der Unionspräsident hat nur das Recht, dem Kon-
greß gesetzgeberische Maßnahmen zu empfehlen.
Können beide Häuser des Kongresses sich über
einen Entwurf nicht einigen, so wird auf Beschluß
beider Häuser eine Konferenzkommission eingesetzt,
zu der jedes Haus drei Mitglieder entsendet;
kommt auch hier keine Einigung zustande, so ist
der Entwurf gefallen, wird aber eine Verstän-
digung erzielt, so wird der Beschluß der Konferenz-
kommission dem betreffenden Haus unterbreitet
und die Kommissionsbeschlüsse werden der poli-
tischen Sitte gemäß in der Regel vom Kongreß
angenommen. Ein vom Kongreß angenommener
Gesetzentwurf geht an den Unionspräsidenten, der
ihn entweder unterzeichnet, worauf der zum Gesetz
gewordene Entwurf von dem Staatssekretär publi-
ziert wird, oder der Präsident legt sein Veto ein
(s. unten Sp. 746/47).
Der Kongreß versammelt sich in jedem Jahr
wenigstens einmal, und zwar in der Regel am
ersten Montag im Dezember; eine Berufung durch
die Regierung findet nicht statt, doch hat der
Präsident der Vereinigten Staaten das Recht, bei
außerordentlichen Gelegenheiten beide Häuser oder
eines von ihnen einzuberusen. Mit jedem neuen
Repräsentantenhaus beginnt ein neuer Kongreß;
der zweijährige Zeitraum eines Kongresses aber
beginnt nicht vom Tag des Zusammentritts im
Dezember, sondern vom 4. März jedes zweiten
Jahrs, da am 4. März 1789 der erste Kongreß
der Vereinigten Staaten in Neuyork zusammentrat.
Sitzungsgebäude des Kongresses ist das Kapitol
in Washington. Jedes Haus entscheidet selbst
über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder,
setzt selbst seine Geschäftsordnung fest und kann
eines seiner Mitglieder durch Beschluß einer Zwei-
drittelmehrheit ausschließen; jedes Haus ist be-
schlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist (nur in einigen bestimmten Fällen ist
die Anwesenheit von zwei Dritteln erforderlich und
manche Beschlüsse können nur mit einer Zwei-
dritlelmehrheit gefaßt werden). Während der
Session des Kongresses darf sich kein Haus ohne
Zustimmung des andern auf länger als drei Tage
vertagen. Der Kongreß tagt in der Regel öffent-
lich; nur die sog. Exekutivsitzungen des Senats,
d. h. die Sitzungen, in denen der Senat über ge-
wisse Akte des Unionspräsidenten behufs Ertleilung
seiner Genehmigung verhandelt, werden geheim ab-
gehalten. Die Milglieder beider Häuser erhalten
eine Entschädigung, deren Höhe durch Gesetz be-
Vereinigte Staaten.
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stimmt wird (jetzt jährlich 7500 Dollar) sowie
Reiseentschädigung und eine Pauschalgebühr für
Schreibwerk. Sie dürfen nur bei Hochverrat,
todeswürdigen Verbrechen und Friedensbruch
während ihrer Teilnahme an den Sitzungen und
während der Hin= und Herreise in Haft genommen
werden und wegen keiner Außerung und Abstim-
mung in einem der beiden Häuser zur Rechenschaft
gezogen werden. Kein Kongreßmitglied darf wäh-
rend der Zeit, für die es gewählt ist, für ein
bürgerliches Amt der Union, das erst während der
Zeit seines Mandats geschaffen oder in seinen Be-
zügen erhöht wurde, ernannt werden.
Der Kongreß hat folgende Befugnisse: Zölle,
Auflagen und Steuern, die in dem ganzen Gebiet
der Vereinigten Staaten gleichmäßig sein müssen,
sowie Abgaben aufzulegen, Anleihen aufzunehmen,
den Handel mit dem Ausland und zwischen (aber
nicht innerhalb) den einzelnen Staaten zu regeln,
gleichförmige Vorschriften über die Naturalisation
und den Bankrott zu erlassen, das Münz-, Maß-,
Gewichtswesen, das Postwesen zu regeln, Gerichts-
höfe zu errichten, die dem obersten Gerichtshof
untergeordnet sind, Krieg zu erklären (den Einzel-
staaten ist ausdrücklich verboten, sich mit aus-
wärligen Mächten in Krieg einzulassen), Heere
auszuheben, eine Flotte zu schaffen und zu
unterhalten, Vorschriften über die Leitung und
Verwaltung der Land= und Seestreitkräfte, über
das Aufgebot der Miliz (deren Errichtung und
Organisation ein Recht der Einzelstaaten ist) für
den Dienst der Union zu erlassen, die ausschließ-
liche Gesetzgebung über den District of Columbia
(in dem der Sitz der Bundesregierung sich befindet)
sowie über alle mit Zustimmung der gesetzgebenden
Versammlung der betreffenden Staaten erworbenen
Plätze (um Forts, Vorratshäuser, Zeughäuser
und Werften zu errichten) auszuüben, alle Gesetze
zu erlassen, um diese Machtbefugnisse und die
Rechte der Regierung der Vereinigten Staaten
oder einer Abteilung oder eines Beamten derselben
durchzuführen, die einzelnen Ressorts zu organi-
sieren, ihren Zweck und Zuständigkeit und innere
Einrichtung zu bestimmen. Der Kongreß ist ferner
zuständig, die Zahl der in jedem Staat zu wählen-
den Repräsentanten, die Zeit, Art und Weise der
Wahlen für den Kongreß, den Tag für seinen
Zusammentritt zu bestimmen, die Höhe der Diäten
sestzusetzen, Einwanderungsgesetze zu erlassen, die
Beamten zu bestimmen, die den Präsidenten bei
gleichzeitiger Verhinderung des Vizepräsidenten zu
vertreten haben, die Gehälter der Präsidenten fest-
zustellen, die Beamtenklassen zu bestimmen, die
ohne Mitwirkung des Senats von der Regierung
ernannt werden können, die Zahl, den Instanzen-
zug, die Prozeßordnung und die Zuständigkeit
der Bundesgerichte (mit wenigen Ausnahmen) zu
bestimmen, Vorschriften über die Verwaltung der
Territorien und Kolonien zu erlassen und darüber
Verfügungen zu treffen, ob Verfassungsänderungen
von den gesetzgebenden Versammlungen oder von