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den Konventionen der Einzelstaaten genehmigt
werden sollen. Der Kongreß allein hat das Recht,
über die öffentlichen Gelder der Union zu ver-
sügen, und Geld darf aus der Kasse der Union
nur auf Grund eines Gesetzes, einer sog. Appro-
priationsbill, entnommen werden; die Budget-
periode ist einjährig (für Heeressachen können die
Mittel auf zwei Jahre bewilligt werden).
Das Repräsentantenhaus setzt sich aus
Mitgliedern zusammen, die alle zwei Jahre vom
Volk der Einzelstaaten in direkter, geheimer, durch
Stimmzettel erfolgender Wahl gewählt werden;
eine Auflösung des Repräsentantenhauses gibt es
nicht. Das aktive Wahlrecht wird von den Wahl-
gesetzen der Einzelstaaten abhängig gemacht, die
sehr verschieden sind; die Verfassung der Union
bestimmt nur, 1. daß die Wähler in jedem Staat
nur diejenigen Eigenschaften zu haben brauchen,
die für die Wähler der zahlreicheren Kammer der
gesetzgebenden Versammlung des Staats erforder-
lich sind, und 2. daß, falls ein Einzelstaat das
Wahlrecht zum Repräsentantenhaus einem männ-
lichen 21 Jahre alten Bürger der Vereinigten
Staaten entzieht oder verkürzt, die Grundlage
der Vertretung des Staats im Kongreß auf das-
jenige Verhältnis zurückgeführt werde, in dem die
Zahl solcher männlicher Bürger zu der ganzen
Zahl männlicher 21 Jahre alter Bürger dieses
Staats steht (Zusatzartikel 14; d. h. ein Staat,
der das Wahlrecht seiner Angehörigen in irgend
einer Weise zugunsten von reichen Leuten oder
Grundbesitzern oder Weißen verkürzt, wird im
gleichen Verhältnis an der Zahl seiner Vertreter
verkürzt). Wählbar zum Repräsentantenhaus ist
jede männliche Person, die zur Zeit des Zusammen-
tritts des Kongresses das 25. Lebensjahr erreicht
hat, seit sieben Jahren das amerikanische Bürger-
recht besitzt, zur Zeit der Wahl in dem Staat
seinen Wohnsitz hat, in dessen Gebiet er gewählt
ist und nicht Beamter der Union ist. Die Zahl
der Repräsentanten darf nicht einen auf 30 000
Wahlberechtigte übersteigen, in jedem Staat ist
aber wenigstens ein Vertreter zu wählen; sie richtet
sich demnach lediglich nach der Gesamtzahl der
Einwohner (mit Ausnahme der nicht besteuerten
Indianer), die alle zehn Jahre durch eine Zählung
festgestellt wird. Das Repräsentantenhaus des im
November 1910 gewählten 62. Kongresses zählt
391 Abgeordnete (228 Demokraten, 162 Repu-
blikaner, 1 Sozialisten; der vorherige Kongreß
hatte 219 Republikaner und 172 Demokraten):t
im Repräsentantenhaus wurde April 1911 eine
Bill angenommen, daß auf Grund der Zählung
von 1910 die Zahl der Mitglieder des Hauses
auf 433 erhöht werden solle, und eine neue Fest-
stellung der auf die Einzelstaaten treffenden Ver-
treterzahl nach Maßgabe des Zensus angeordnet;
die Neueinteilung der Wahlkreise („Kongreß=
distrikte") bleibt den Staatslegislaturen überlassen.
Die einzelnen Staaten werden in so viel Wahl-
kreise eingeteilt, als sie Vertreter zu wählen haben,
Staatslexikon. V. 3. u. 4. Anfl.
Vereinigte Staaten.
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und die Kreise sollen an Einwohnerzahl möglichst
gleich sein. Hat bei Erledigung eines Mandats
eine neue Wahl zu erfolgen, so wird diese von der
Regierung des Staats angeordnet, in dem der
betreffende Repräsentant gewählt war. Als Wahl-
tag für die allgemeinen Wahlen zum Kongreß
wurde der Dienstag nach dem ersten Montag im
November eines jeden zweiten Jahrs festgesetzt.
Den Vorsitz im Repräsentantenhaus führt der
Sprecher, eine der einflußreichsten Personen in den
Vereinigten Staaten, der wie die übrigen Beamten
des Hauses (der dem Sprecher in der Herstellung
der Ordnung zur Seite stehende Stabträger, die
Kapläne, Pförtner und der Postmeister) von
diesem selbst gewählt wird; er hat den Mitgliedern
des Hauses den Verfassungseid abzunehmen, er
hat das Recht, die ständigen Kommissionen, in
denen die Gesetzes= und Beschlußentwürfe vor-
beraten werden, nach Gutdünken zu besetzen; an
der Abstimmung muß er sich beteiligen, wenn
durch Stimmzettel abgestimmt wird und seine
Stimme den Ausschlag gibt.
Der Senat besteht aus zwei Senatoren von
einem jeden Staat, die von der gesetzgebenden
Versammlung der einzelnen Staaten auf sechs
Jahre gewählt werden. Wahlmodus und Wahl-
ort sind der Gesetzgebung der Einzelstaaten über-
lassen; über die Wahlzeit bestimmt ein Unions=
gesetz von 1866, daß die Senatoren am zweiten
Dienstag nach dem Zusammentritt der gesetz-
gebenden Versammlung des Staats gewählt wer-
den. Jeder Senator ist Vertreter des ganzen
Volks und an irgend welche Aufträge nicht ge-
bunden. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der
Senatoren aus. Wird ein Mandat erledigt, wäh-
rend die gesetzgebende Versammlung des Staats
nicht tagt, so hat bis zu deren Zusammentreten
die oberste Verwaltungsbehörde eine wahlfähige
Person zum Senator zu ernennen, die so lange
Mitglied des Senats bleibt, bis die ordnungs-
gemäße Wahl zustande kommt. Wählbar zum
Senat ist, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat,
seit neun Jahren amerikanischer Bürger ist, zur
Zeit der Wahl seinen Wohnsitz in dem Staat
hat, für den die Wahl erfolgt, und nicht Unions=
beamter ist. Durch Beschluß einer Zweidrittel-
mehrheit kann ein Senator ausgestoßen werden.
Präsident des Senats ist der Vizepräsident der
Vereinigten Staaten, der aber nur im Fall der
Stimmengleichheit Stimmrecht hat; bei seiner
Verhinderung führt den Vorsitz ein Präsident pro
tempore, der wie die übrigen Beamten des Senats
von diesem selbst gewählt wird. Die Senats-
kommissionen werden durch Vereinbarung der
Parteien besetzt. An der Exekutivgewalt hat der
Senat insofern einen großen Anteil, als der
Unionspräsident bei der Ernennung einer großen
Zahl von Beamten und beim Abschluß von Ver-
trägen an die Zustimmung des Senats gebunden
ist . unten Sp. 746). Im 62. Kongreß zählt der
Senat 92 Mitglieder (51 Republikaner, 41 De-
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