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versicherungswesens in Deutschland (1900); Mol-
denhauer, Die Aufficht über die privaten Versiche-
rungsunternehmungen auf Grund des Reichsgesetzes
vom 12. Mai 1901 (1903).
Wirtschaft: Elster, Die Lebensversicherung
in Deutschland (1880); Gebauer, Die sog. Lebens-
versicherung (1895); Emminghaus, Grenzen der Ver-
sicherungsmöglichkeit, in den Berichten des 5. intern.
Kongresses für Versicherungswissenschaft (1906);
v. Philippovich, Grundriß der polit. Okonomie I
1906).
Wissenschaft: Karup, Handbuch der Lebens-
versicherungen (1885, Einleitung); Leuckfeld, Die
Theorie der Versicherung in der deutschen Wissen-
schaft, in Zeitschrift für die ges. Versicherungswissen-
schaft 1 (19;01); Kleeberg, Zur Harmonie zwischen
Theorie u. Praxis im V., in ders. Zeitschrift IV.
(1904); Hahn, In den Berichten des 5. intern.
Kongresses für Versicherungswissenschaft III (1906)
14 f; Wörner, Grundriß der allg. Versicherungs-
lehre (1908).
Vertragsrecht: Lewis, Lehrbuch des Ver-
fsicherungsrechts (1889); Ehrenberg, Versicherungs-
recht (1893); Kommentare sind erschienen von
Gerhard--Hagen, von Knebel-Döberitz, Broecker u.
Manes (1908, ausführlich mit Begründung usw.),
von Schneider (1908), von Hager u. Behrend
(1908); Steinbach, Stellung der Versicherung im
Privatrecht (1883); Bischoff, Die Natur der Sache
als Rechtsquelle im V. (1885); Ehrenberg, Frei-
heit u. Zwang auf dem Gebiet des Verkehrsrechts,
in der Deutschen Rundschau (1905); ders., Versiche-
rungsrecht, in der Kultur der Gegenwart (1906);
Zeitschrift für die ges. Versicherungswissenschaft
(1900 u. 1908); Veröffentlichungen der deutschen
Vereine für Versicherungswissenschaft II (1903).
Statistik: Eine amtliche Reichsstatistik der
deutschen Privatversicherung wurde erst auf Grund
des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 eingeführt.
Das kaiserl. Aufsichtsamt für Privatversicherung
veröffentlicht seit dem Jahr 1905 alljährlich eine
Versicherungsstatistik. Bisher sind die Statistiken
für die Jahre 1902 einschließlich 1906 erschienen.
Diese umfangreichen Tabellenwerke, denen ein über-
sichtlicher begleitender Text angegliedert ist, um-
fassen jedoch nur die unter Reichsaufsicht stehenden
Unternehmungen, mithin z. B. nicht die Rückver-
sicherung u. die Seeversicherung usw., ebensowenig
die lediglich in einzelnen Bundesstaaten tätigen
Versicherungsanstalten, welche nicht der Reichsauf-
fichtsbehörde unterstellt sind. Die amtliche Landes-
statistik in Deutschland beachtet die Privatversiche-
rung so gut wie gar nicht. Auch die Kommunal=
statistik ist gänzlich unzureichend. Bei der Neuheit
u. Unvollkommenheit der amtlichen Statistik über
die deutsche Privatversicherung ist man notgedrungen
auf die Privatstatistik angewiesen, wie sie nament-
lich von Jranyi jährlich in dem in Wien er-
scheinenden Assekuranzjahrbuch seitnunmehr 30 Jah-
ren gegeben wird. Auf die Lebensversicherung
beschränken sich die von der Gothaer Lebensver-
sicherungsbank verfaßten von 1870 bis 1902 heraus-
gegebenen statistischen Jahresberichte, welche unter
der Bezeichnung „Zustände u. Fortschritte der deut-
schen Lebensversicherung“ früher in Conrads Jahr-
büchern der Nationalölonomie u. Statistik, später
als selbständige Hefte in Jena erschienen sind. Auch
einige große Tageszeitungen bringen jährliche
Verurteilung, bedingte — Verwaltungsrecht ufw.
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andere Versicherungszweige. Sämtliche Privatstati-
stiken find mit Vorsicht zu benutzen, da sie von ein-
zelnen Gesellschaften ausgehen u. oft eine bestimmte
Tendenz verfolgen.
Eine umfassende Statistik der öffentlichen Feuer-
versicherung in Deutschland erscheint jährlich in
den Mitteilungen der öffentlichen Feuerversicherung
in Merseburg seit 1870. Laufende Mitteilungen,
häufig statistischer Natur, finden sich seit 1902 in
der Volkswirtschaftlichen Chronik der Conradschen
Jahrbücher für Nationalökonomie u. Statistik.
Häufig bieten auch die Berichte der Handelskam-
mern Materialien, die sich allerdings dann meistens
auf die Versicherung in dem betreffenden Kammer-
bezirk erstrecken. Ferner enthalten die Jahrbücher
von Neumann, Wallmann usw. statistische Nach-
weisungen.
Die österreichische amtliche Statistik wird vom
Ministerium des Innern unter der Bezeichnung
„Die privaten Versicherungsunterneh gen“ in
den im Reichsrat vertretenen Königreichen u. Län-
dern herausgegeben. Der erste, das Jahr 1898 um-
fassende Bericht erschien 1901. Seit dem Jahr
1905, in welchem über die Ergebnisse des Jahrs
1903 Bericht erstattet wurde, hat jedoch das Mini-
sterium keine neue Statistik veröffentlicht. Auch für
Osterreich ist man infolgedessen auf das Assekuranz-
jahrbuch angewiesen, welches eine gute Ergänzung
in den vom Reich jährlich veröffentlichten Rück-
blicken auf das österreichisch-ungarische Versiche-
rungswesen im abgelaufenen Jahr enthält. Auch
Iranyi gibt handliche Tabellen über die Resultate
der österreichisch-ungarischen Lebensversicherungs-
gesellschaften heraus.
Für die Schweiz ist eine ausgezeichnete amtliche
Statistik seit dem Jahr 1888 vorhanden, die Ver-
hältnisse seit 1886 darstellend. Die schweizerische
Statistik erscheint unter der Bezeichnung „Berichte
des eidgenössischen Versicherungsamts über die
privaten Versicherungsunternehmungen in der
Schweiz“.
Was das übrige Ausland betrifft, so fehlt es,
abgesehen von den skandinavischen Ländern u. den
Vereinigten Staaten, durchweg an umfassenden zu-
verlässigen Materialien. Soweit solche überhaupt
vorhanden sind, pflegen sie im Assekuranzjahrbuch
sowie in den Jahrbüchern, welche in den einzelnen
Ländern erscheinen, auszugsweise mitgeteilt zu
werden. Über einzelne Zweige der ausländischen
Versicherungen finden sich jedoch gelegentlich offi-
zielle Nachweisungen in den Berichten der verschie-
densten Behörden. Eine graphische Darstellung der
statistischen Ergebnisse für alle Kulturländer (mit
bunten Karten) enthält Stephans „Assekuranz-
atlas“ (Wien 1901). Zahnbrecher.)
Verurteilung, bedingte s. Begnadi-
gung, bedingte.
Verwaltung sf. Staats- und Selbstver-
waltung.
Verwaltungsorganisation, der ein-
zelnen Staaten, s. den betr. Landesartikel.
Verwaltungsrecht, Verwaltungs-
gerichte. Das Verwaltungsrecht, welches sich
erst in neuerer Zeit zu einer selbständigen Diszi-
plin entwickelt hat, bildet eine Unterart des
Staatsrechts. Unter Verwaltung ist diejenige
Statistiken über die Lebensversicherung u. einige Tätigkeit der Staatsgewalt zu verstehen, welche