Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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versicherungswesens in Deutschland (1900); Mol- 
denhauer, Die Aufficht über die privaten Versiche- 
rungsunternehmungen auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 12. Mai 1901 (1903). 
Wirtschaft: Elster, Die Lebensversicherung 
in Deutschland (1880); Gebauer, Die sog. Lebens- 
versicherung (1895); Emminghaus, Grenzen der Ver- 
sicherungsmöglichkeit, in den Berichten des 5. intern. 
Kongresses für Versicherungswissenschaft (1906); 
v. Philippovich, Grundriß der polit. Okonomie I 
1906). 
Wissenschaft: Karup, Handbuch der Lebens- 
versicherungen (1885, Einleitung); Leuckfeld, Die 
Theorie der Versicherung in der deutschen Wissen- 
schaft, in Zeitschrift für die ges. Versicherungswissen- 
schaft 1 (19;01); Kleeberg, Zur Harmonie zwischen 
Theorie u. Praxis im V., in ders. Zeitschrift IV. 
(1904); Hahn, In den Berichten des 5. intern. 
Kongresses für Versicherungswissenschaft III (1906) 
14 f; Wörner, Grundriß der allg. Versicherungs- 
lehre (1908). 
Vertragsrecht: Lewis, Lehrbuch des Ver- 
fsicherungsrechts (1889); Ehrenberg, Versicherungs- 
recht (1893); Kommentare sind erschienen von 
Gerhard--Hagen, von Knebel-Döberitz, Broecker u. 
Manes (1908, ausführlich mit Begründung usw.), 
von Schneider (1908), von Hager u. Behrend 
(1908); Steinbach, Stellung der Versicherung im 
Privatrecht (1883); Bischoff, Die Natur der Sache 
als Rechtsquelle im V. (1885); Ehrenberg, Frei- 
heit u. Zwang auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, 
in der Deutschen Rundschau (1905); ders., Versiche- 
rungsrecht, in der Kultur der Gegenwart (1906); 
Zeitschrift für die ges. Versicherungswissenschaft 
(1900 u. 1908); Veröffentlichungen der deutschen 
Vereine für Versicherungswissenschaft II (1903). 
Statistik: Eine amtliche Reichsstatistik der 
deutschen Privatversicherung wurde erst auf Grund 
des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 eingeführt. 
Das kaiserl. Aufsichtsamt für Privatversicherung 
veröffentlicht seit dem Jahr 1905 alljährlich eine 
Versicherungsstatistik. Bisher sind die Statistiken 
für die Jahre 1902 einschließlich 1906 erschienen. 
Diese umfangreichen Tabellenwerke, denen ein über- 
sichtlicher begleitender Text angegliedert ist, um- 
fassen jedoch nur die unter Reichsaufsicht stehenden 
Unternehmungen, mithin z. B. nicht die Rückver- 
sicherung u. die Seeversicherung usw., ebensowenig 
die lediglich in einzelnen Bundesstaaten tätigen 
Versicherungsanstalten, welche nicht der Reichsauf- 
fichtsbehörde unterstellt sind. Die amtliche Landes- 
statistik in Deutschland beachtet die Privatversiche- 
rung so gut wie gar nicht. Auch die Kommunal= 
statistik ist gänzlich unzureichend. Bei der Neuheit 
u. Unvollkommenheit der amtlichen Statistik über 
die deutsche Privatversicherung ist man notgedrungen 
auf die Privatstatistik angewiesen, wie sie nament- 
lich von Jranyi jährlich in dem in Wien er- 
scheinenden Assekuranzjahrbuch seitnunmehr 30 Jah- 
ren gegeben wird. Auf die Lebensversicherung 
beschränken sich die von der Gothaer Lebensver- 
sicherungsbank verfaßten von 1870 bis 1902 heraus- 
gegebenen statistischen Jahresberichte, welche unter 
der Bezeichnung „Zustände u. Fortschritte der deut- 
schen Lebensversicherung“ früher in Conrads Jahr- 
büchern der Nationalölonomie u. Statistik, später 
als selbständige Hefte in Jena erschienen sind. Auch 
einige große Tageszeitungen bringen jährliche 
Verurteilung, bedingte — Verwaltungsrecht ufw. 
  
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andere Versicherungszweige. Sämtliche Privatstati- 
stiken find mit Vorsicht zu benutzen, da sie von ein- 
zelnen Gesellschaften ausgehen u. oft eine bestimmte 
Tendenz verfolgen. 
Eine umfassende Statistik der öffentlichen Feuer- 
versicherung in Deutschland erscheint jährlich in 
den Mitteilungen der öffentlichen Feuerversicherung 
in Merseburg seit 1870. Laufende Mitteilungen, 
häufig statistischer Natur, finden sich seit 1902 in 
der Volkswirtschaftlichen Chronik der Conradschen 
Jahrbücher für Nationalökonomie u. Statistik. 
Häufig bieten auch die Berichte der Handelskam- 
mern Materialien, die sich allerdings dann meistens 
auf die Versicherung in dem betreffenden Kammer- 
bezirk erstrecken. Ferner enthalten die Jahrbücher 
von Neumann, Wallmann usw. statistische Nach- 
weisungen. 
Die österreichische amtliche Statistik wird vom 
Ministerium des Innern unter der Bezeichnung 
„Die privaten Versicherungsunterneh gen“ in 
den im Reichsrat vertretenen Königreichen u. Län- 
dern herausgegeben. Der erste, das Jahr 1898 um- 
fassende Bericht erschien 1901. Seit dem Jahr 
1905, in welchem über die Ergebnisse des Jahrs 
1903 Bericht erstattet wurde, hat jedoch das Mini- 
sterium keine neue Statistik veröffentlicht. Auch für 
Osterreich ist man infolgedessen auf das Assekuranz- 
jahrbuch angewiesen, welches eine gute Ergänzung 
in den vom Reich jährlich veröffentlichten Rück- 
blicken auf das österreichisch-ungarische Versiche- 
rungswesen im abgelaufenen Jahr enthält. Auch 
Iranyi gibt handliche Tabellen über die Resultate 
der österreichisch-ungarischen Lebensversicherungs- 
gesellschaften heraus. 
Für die Schweiz ist eine ausgezeichnete amtliche 
Statistik seit dem Jahr 1888 vorhanden, die Ver- 
hältnisse seit 1886 darstellend. Die schweizerische 
Statistik erscheint unter der Bezeichnung „Berichte 
des eidgenössischen Versicherungsamts über die 
privaten Versicherungsunternehmungen in der 
Schweiz“. 
Was das übrige Ausland betrifft, so fehlt es, 
abgesehen von den skandinavischen Ländern u. den 
Vereinigten Staaten, durchweg an umfassenden zu- 
verlässigen Materialien. Soweit solche überhaupt 
vorhanden sind, pflegen sie im Assekuranzjahrbuch 
sowie in den Jahrbüchern, welche in den einzelnen 
Ländern erscheinen, auszugsweise mitgeteilt zu 
werden. Über einzelne Zweige der ausländischen 
Versicherungen finden sich jedoch gelegentlich offi- 
zielle Nachweisungen in den Berichten der verschie- 
densten Behörden. Eine graphische Darstellung der 
statistischen Ergebnisse für alle Kulturländer (mit 
bunten Karten) enthält Stephans „Assekuranz- 
atlas“ (Wien 1901). Zahnbrecher.) 
Verurteilung, bedingte s. Begnadi- 
gung, bedingte. 
Verwaltung sf. Staats- und Selbstver- 
waltung. 
Verwaltungsorganisation, der ein- 
zelnen Staaten, s. den betr. Landesartikel. 
Verwaltungsrecht, Verwaltungs- 
gerichte. Das Verwaltungsrecht, welches sich 
erst in neuerer Zeit zu einer selbständigen Diszi- 
plin entwickelt hat, bildet eine Unterart des 
Staatsrechts. Unter Verwaltung ist diejenige 
  
Statistiken über die Lebensversicherung u. einige Tätigkeit der Staatsgewalt zu verstehen, welche
	        
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