Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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dern sind die Lehrer in Bezug auf das Wahlrecht 
beschränkt. 
Das Einkommen der preußischen Lehrer setzt 
sich nach dem Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 
1909 zusammen aus einem Grundgehalt von 
1400 M für Lehrer, von 1200 M für Lehre- 
rinnen. — aus Alterszulagen, die nach sieben- 
jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst be- 
ginnen und in neun, von drei zu drei Jahren zu 
gewährenden Abstufungen steigen; sie betragen für 
Lehrer in den ersten beiden Stufen je 200 M, in 
der 3. und 4. je 250 M. in der 5. bis 9. Stufe 
je 200 M jährlich; für Lehrerinnen in den ersten 
zwei Stufen je 100 M, in den weiteren Stufen 
je 150 M jährlich. Das Endgehalt der Lehrer 
beträgt demnach 3300 M, der Lehrerinnen 2450 M. 
Dazu kommt noch eine Dienstwohnung, bei deren 
Anlage und Veränderung auf die örtlichen Ver- 
hältnisse und die Amtsstellung Rücksicht genommen 
werden soll, — oder eine Mietentschädigung, die 
eine ausreichende Entschädigung für die nicht ge- 
währte Dienstwohnung darstellen, aber bei einst- 
weilig angestellten Lehrern, unverheirateten Lehrern 
ohne eignen Hausstand und bei Lehrern, die noch 
nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst ge- 
standen haben, um ½ niedriger bemessen werden 
soll. Die Mietentschädigung wird für jede Pro- 
vinz unter Zugrundelegung der für den Woh- 
nungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staatsbeamten 
maßgebenden Servisklasseneinteilung und den im 
Gesetz festgelegten Mindestsätzen vom Provinzial- 
rat bestimmt. — Mit Genehmigung der Schul- 
aussichtsbehörde (d. h. der königlichen Regierung) 
können die Schulverbände die Gewährung von pen- 
sionsfähigen Ortszulagen an die Lehrer und Lehre- 
rinnen beschließen. (In den Industriegegenden 
sind sie zur Regel geworden.) Dadurch darf das 
Endgehalt um 900 M, aber nicht über 4200 M 
hinaus, für Lehrerinnen um 600 KM, aber nicht 
über 2950 M hinaus erhöht werden. Die Orts- 
zulagen können für einzelne Arten von Lehrkräften 
verschieden gestaltet werden; Beginn des Bezugs 
und die Höhe der Zulagen kann von der Er- 
reichung einer bestimmten Dienstzeit abhängig 
gemacht werden. Endlich können noch pensions- 
fähige Amtszulagen gewährt werden, so an die 
Leiter von Schulen mit sechs oder mehr aufstei- 
genden Klassen in Höhe von mindestens 700 M 
jährlich; an andere Schulleiter oder solche erste 
Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehr- 
kräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen sind, 
in Höhe von mindestens 200 jährlich; an son- 
stige erste und alleinstehende Lehrer, wenn sie als 
solche eine zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit 
zurückgelegt haben, in Höhe von 100 M jährlich; 
endlich an die Lehrkräfte, die an sog. gehobenen 
Klassen (d. h. solche mit erweiterten Lehrzielen) 
dauernd angestellt oder die an Einrichtungen für 
körperlich oder geistig nicht normal veranlagte 
Kinder voll beschäftigt sind. — Wenn ein Schul- 
verband eine Erhöhung des Lehrerdiensteinkom- 
Volksschulen. 
  
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mens nicht vornimmt, obwohl sie gesetzlich zulässig 
und nach Ansicht der Schulaussichtsbehörde in 
Anbetracht der besondern Verhältnisse des Schul- 
verbands notwendig ist, so kann der Schulverband, 
eventuell auf dem durch Gesetz vom 26. Mai 1887 
vorgesehenen Weg dazu angehalten werden (§ 25 
des Gesetzes). — Die Zahlung des Lehrerdienst- 
einkommens erfolgt durch den Schulverband. Für 
das Aufbringen der Alterszulagen sind besondere 
Alterszulagekassen für den Umfang eines Regie- 
rungsbezirks eingerichtet. Sowohl an diese Kassen 
wie an die Schulverbände wird für jede Lehrer- 
stelle ein gesetzlich festgelegter Beitrag alljährlich 
aus der Staatskasse geleistet, der besonders hoch 
bei den kleineren Schulverbänden (mit nicht mehr 
als sieben Schulstellen) bemessen ist. Außerdem 
können noch sog. Ergänzungszuschüsse an beson- 
ders leistungsschwache Gemeinden mit 25 oder 
weniger Schulstellen auf Anordnung der zustän- 
digen Minister gewährt werden (8§ 43 ff des Ge- 
setzes). Hierfür ist ein Betrag von 15,10 Mill. M 
alljährlich bereitgestellt. Das neue 
Lehrerbesoldungsgesetz hat jedenfalls die 
Folge gehabt, daß die so oft beklagte 
der Lehrer in weitestem Umfang verschwunden 
Auch in den meisten andern deutschen Staaten, 
wo die Lehrerbezüge in den letzten Jahren gleich- 
falls wesentlich erhöht wurden, setzt sich das Ein- 
kommen der Lehrpersonen aus Grundgehalt, Alters- 
zulagen und meist auch aus Wohnungsentschädi- 
gung zusammen. Außerordentlich verschieden sind 
die Gehaltsverhältnisse in Osterreich. In ein- 
zelnen Kronländern besitzen die Lehrergehälter eine 
sehr geringe Höhe. Schlecht ist das Einkommen 
der Lehrer in Italien, Spanien, England, den 
Vereinigten Staaten. Auch in vielen andern 
Staaten ist das Einkommen der Lehrer niedrig, 
selbst das reiche Frankreich zahlt seinen Volks- 
schullehrern nur geringe Gehälter. 
Neben dem Gehalt besitzen in den meisten 
Staaten die Lehrer Anspruch auf Pension. Die 
Pensionsverhältnisse der preußischen Lehrer sind 
durch das Gesetz vom 6. Juli 1885 bzw. 10. Juni 
1907 geregelt. Danach beginnt der Anspruch auf 
Ruhegehalt nach einer Dienstzeit von zehn Jahren. 
Die Pension beträgt dann 20 des gesamten 
Diensteinkommens und steigt bis zum vollendeten 
30. Dienstjahr mit jedem ferneren Dienstjahr um 
½% und von da ab um ½/120 bis zum Höchst- 
betrag von #60. In Osterreich erhalten die Lehrer 
mit weniger als zehn Dienstjahren eine einmalige 
Abfindung, mit zehn Dienstjahren beträgt die 
Pension , mit 15 Dienstjahren 58, mit 20 ⅛" 
des Gehalts; mit 40 Dienstjahren wird das volle 
Gehalt als Pension gezahlt. In Italien beträgt 
die Höchstpension 300 Lire, in Frankreich die 
Mindestpension 600 Franken. In vielen Län- 
dern kennt man die Pensionsberechtigung der 
Volksschullehrer nicht. In Nordamerika ist sie 
schon deshalb nicht möglich, weil die Lehrer in der 
Regel nur für eine bestimmte kurze Zeit angestellt 
  
	        
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