Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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mit Ol ist im Interesse der leichteren Reinigung 
sehr praktisch. Neuerliche Versuche, den Fußboden 
von Zeit zu Zeit mit Stauböl zu tränken und da- 
durch die Staubentwicklung zu verhindern, haben 
gute Resultate ergeben. Die Fenster müssen mög- 
lichst hoch und breit sein, ihre gesamte Lichtfläche 
soll mindestens ½ der Fußbodenfläche des Schul- 
zimmers betragen. Die Lage nach Osten oder 
Süden gilt als die beste, gegen direkte Sonnen- 
strahlen schützen Vorhänge aus ungebleichter Lein- 
wand. Das Licht falle den Kindern nur von einer 
Seite zu, und zwar wird durch die Aufstellung 
der Schülertische bewirkt, daß es von links ein- 
fällt. Die Fenster sind mit Vorrichtungen ver- 
sehen, durch welche sich die Lüstung auch während 
der Schulstunden herbeiführen läßt, ohne daß die 
Kinder direkt von der Zugluft getroffen werden. 
Dochist diese Lüstung meist unzureichend künstliche 
Ventilationseinrichtungen erscheinen für Schul- 
zimmer unbedingt erforderlich. Die Heizungsvor- 
richtung gewährleiste eine gleichmäßige Luftwärme, 
ohne daß die Luft dadurch zu trocken wird. Für 
die Bänke und Pulte ergibt sich die Schwierigkeit, 
daß sie zugleich Stehen und Sitzen, letzteres auch 
in der Schreibhaltung ermöglichen sollen. Am 
meisten in Aufnahme kommen in letzter Zeit zwei- 
sitzige Bänke, die für das Sitzen beim Schreiben 
berechnet sind (also Minusdistanz besitzen). Sollen 
die Schüler stehen, so treten sie neben die Bank. 
Die Höhe der Bankteile muß derart bemessen sein, 
daß die Kinder bequem sitzen können und ihre Ge- 
sundheit keinen Schaden leidet. Die Bänke sind 
mit Tintenfässern zu versehen. Riegel und Haken, 
um die UÜberkleider der Kinder aufzubewahren, 
sind, wenn irgend möglich, nicht im Schulzimmer 
selbst, sondern im Korridor oder einem besondern 
Kleiderzimmer anzubringen. Die Zugänge zu den 
Klassenzimmern müssen hell, breit, luftig und 
feuersicher sein. Holztreppen und Holzfußböden 
sind also in größeren Schulhäusern zu vermeiden. 
Vielklassige Schulhäuser enthalten außer den 
Klassenzimmern häufig noch eine Aula für die 
Schulfeste, ein Lehrerzimmer, ein Kartenzimmer, 
einen Raum für den physikalischen und chemi- 
schen Unterricht, einen Zeichensaal. Letzterer und 
ein besonderer Raum für Handarbeitsunterricht 
sind in Frankreich für jede vier= und mehr- 
klassige Schule Vorschrift. Neuerdings sind in 
manchen Schulen Badeanlagen eingerichtet. Wo 
der Haushaltungsunterricht der Mädchen und der 
Handfertigkeitsunterricht der Knaben fakultativ 
oder obligatorisch erteilt wird, sind die Schul- 
häuser mit Arbeitsräumen dafür versehen. Das 
Bestreben, im Interesse der Geldersparnis mög- 
lichst große Schulhäuser zu errichten, ist vom 
Standpunkt der Schule aus bedauerlich. Zu jeder 
Schule gehören dann noch die nötige Anzahl von 
Aborten, und zwar für Knaben und Mädchen ge- 
trennt. Ein Spiel= und Turnplat ist fast überall 
vorhanden. Turnhallen finden sich namentlich an 
den Stadtschulen für das Turnen im Winter. Ein 
Volksschulen. 
  
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Schulgarten ist nur selten vorhanden, obgleich 
seine Wichtigkeit namentlich für Stadtschulen als 
erwiesen betrachtet werden kann. Mit den meisten 
Schulen ist eine Lehrerwohnung verbunden, oft 
sind mehrere vorhanden. Es ist empfehlenswert, 
die Wohn= und Schulräume so weit als möglich 
zu trennen. Daß das Schulhaus und alle seine 
Nebenanlagen peinlich sauber gehalten werden 
müssen, ist vom hygienischen und ästhetischen 
Standpunkt aus selbstverständlich. Gegenwärtig 
macht sich das Bestreben geltend, es auch zweck- 
entsprechend zu schmücken und so auf die Bildung 
des Schönheitssinns der Kinder einzuwirken. Lehr- 
und Lernmittel sind in den einzelnen Staaten sehr 
verschieden. Was in dieser Hinsicht notwendig ist, 
läßt sich nicht ohne weiteres feststellen. 
9. Die Errichtung und Unterhaltung der 
Volksschulen ist in der Regel Sache der Ge- 
meinden. Die preußische Verfassung von 1850 
schreibt darüber in § 25 vor: „Die Mittel zur 
Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der 
öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden 
und im Fall des nachgewiesenen Unvermögens er- 
gänzungsweise vom Staat aufgebracht. Die auf 
besondern Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen 
Dritter bleiben bestehen.“ Das Volksschulunter- 
haltungsgesetz vom 28. Juli 1906 hat für seinen 
Geltungsbereich (also für die ganze Monarchie 
mit Ausnahme der Provinzen Posen und West- 
preußen) die Volksschulunterhaltung einheitlich den 
bürgerlichen Gemeinden und selbständigen Guts- 
bezirken überwiesen. In Posen und Westpreußen 
sind noch die Schulsozietäten, d. h. die Gesamtheit 
der Hausväter, Träger der Schullast. Der Staat 
leistetim Bedürfnisfall Ergänzungszuschüsse. Wenn 
einer Gemeinde nachweisbar dadurch Mehraus- 
gaben für das Volksschulwesen erwachsen, daß Per- 
sonen zugezogen sind, die in einer andern Ge- 
meinde im Betrieb von Berg-oder Hüttenwerken, 
Steinbrüchen, Ziegeleien, Fabriken oder Eisen- 
bahnen beschäftigt werden, und diese Mehraus- 
gaben einen erheblichen Umfang erreichen und eine 
unbillige Mehrbelastung herbeiführen, so kann die 
Gemeinde nach einem Gesetz vom 24. Juli 1906 
von der sog. Betriebsgemeinde einen angemessenen 
Zuschuß verlangen. Diese Bestimmung hat in 
vielen Fällen, namentlich in den Industriegegen- 
den, außerordentlich günstig gewirkt. 
Auch die Aufwendungen des Staats für die 
Volksschulen sind in den letzten Jahrzehnten rasch 
gestiegen. 1871 gab der preußische Staat nur 
1 426 000 Taler für das gesamte Volksschulwesen 
aus. Dafür betrugen auch die Lehrergehälter in 
Preußen durchschnittlich nur 264 Taler; nur 
28 % der Lehrerstellen waren mit mehr als 300 
Talern Gehalt dotiert. Durch Falks rastlose Be- 
mühungen um die finanzielle Besserstellung der 
preußischen Lehrer wurden die Staatszuschüsse für 
die Volksschule bis 1877 auf 6 474,000 Taler 
erhöht. Unter dem Ministerium Goßler übernahm 
der Staat einen Beitrag von 600 Al zu dem
	        
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