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Ruhegehalt eines jeden Lehrers. Im Jahr 1888
wurde den Gemeinden für jede Lehrerstelle ein Bei-
trag aus der Staatskasse gezahlt. Die Leistungen
des Staats stiegen dadurch um 20 Mill. M, zu
denen 1889 weitere 6 Mill. Mkamen. Das Lehrer-
besoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 setzt diese
Staatsbeiträge auf 500 M für jeden ersten Lehrer
und 300 M für jeden andern Lehrer und auf
150 N für jede Lehrerin fest; außerdem zahlt der
Staat für jede Lehrerstelle einen Betrag von
337 AI. für jede Lehrerinnenstelle 184 M an die
Alterszulagekasse. Doch werden alle Aufwendungen
des Staats nur bis zur Höchstzahl von 25 Schul-
stellen für jede politische Gemeinde geleistet. Bei
Schulverbänden mit nicht mehr als 7 Schuflstellen
wird noch ein weiterer Staatszuschuß von 200 M
für die Lehrerstelle und von 150 M für die
Lehrerinnenstelle, und ferner an die Alterszulage-
kasse ein Zuschuß von 135 M für die Lehrerstelle
und 70 M für die Lehrerinnenstelle für jedes Jahr
gewährt. Auch das Witwen= und Waisengeld
zahlt der Staat bis zur Höhe von 420 bzw. 84
oder 140 M. Daneben zahlt der Staat leistungs-
schwachen Gemeinden laufende oder einmalige
Beihilfen. Alle Aufwendungen des Staats für die
Unterhaltung des Volksschulwesens beirugen 1906
82 Mill. Ak gegenüber 328 Mill. AM Schulunter-
haltungskosten insgesamt einschließlich Baukosten.
Die laufenden Unterhaltungskosten betrugen im
Jahr 1906: 283 Mill. M gegenüber 227 Mill. 1
im Jahr 1901. Seitdem sind auch die Staats-
beiträge bedeutend gestiegen. Der Etat für 1911
sieht an regelmäßigen Ausgaben für das Elementar=
unterrichtswesen rund 145 Mill. Al vor, darunter
37 Mill. für Staatsbeiträge zu den Lehrerbesol-
dungen, 33 Mill. Al an Ergänzungszuschüssen auf
Grund des Volksschulunterhaltungsgesetzes.
In den andern deutschen Staaten sind die Ver-
hältnisse ähnlich, doch ist der Verteilungsmaßstab 3y
und die Höhe der Staatszuwendungen sehr ver-
schieden. Relativ am höchsten sind sie in einigen
kleineren Staaten.
In Osterreich teilen sich Gemeinden, Bezirke
und Kronländer in die Aufbringung der Schul-
lasten. In den einzelnen Ländern bestehen sehr
große Verschiedenheiten. In Frankreich sind die
Staatszuwendungen in den letzten Jahren außer-
ordentlich gestiegen. Die Ersetzung der Ordens-
schulen durch weltliche nötigt das Land sowohl
zum Bau zahlreicher Schulhäuser als auch zur ö
Anstellung neuer Lehrkräfte. Die Staatszuschüsse
für diese Zwecke werden daher in den nächsten
Jahren noch weiter wachsen. In der Schweiz war
die Reglung der Schulunterhaltung bisher Sache
der Kantone. Nach dem Gesetz vom 23. Mai
1902 leistet der Bund Zuschüsse. In England
wurden die öffentlichen Schulen bisher durch Haus-
väterbeiträge und Staatszuschüsse, die Kirchen-
schulen hauptsächlich durch Sammlungen unter-
halten. Das neue Gesetz vom Jahr 1902 regelt
die Staatszuschüsse für alle Schulen gleichmäßig.
Volksschulen.
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In der nordamerikanischen Union hat man, was
bei den dortigen eigenartigen Verhältnissen mög-
lich war, in den neueren Staaten jede 36., stellen-
weise sogar jede 18. Sektion (d. h. ½6 oder /6
des gesamten Landes) den öffentlichen Schulen als
Eigentum überwiesen. Ferner hat der Kongreß
1835 die Summe von 26½ Mill. Dollar als
Depositum für gemeinnützige Zwecke ausgesetzt,
das von vielen Staaten für die Schule verwendet
wird, so daß diese dort Staat und Gemeinde
wenig kosten. Die Erhebung von Schulgeld wird
mehr und mehr in allen Ländern beseitigt.
Die Unterhaltung der Schulen durch die Ge-
meinden bringt es mit sich, daß sowohl die Lehrer-
gehälter als auch die sonstigen Aufwendungen
für Schulzwecke außerordentliche Verschiedenheiten
zeigen. Die Beschaffung von Lehrmitteln fällt fast
überall den Schulunterhaltungspflichtigen zur Last,
während die Lernmittel meist von den Familien-
vätern gekauft werden müssen. Arme Kinder er-
halten sie unentgeltlich geliefert. In manchen Orten
und in einigen Staaten werden alle Lernmittel
den Schülern kostenlos übermittelt.
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