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das Volksschulwesen in Preußen (1908); v. Bre-
men, Die preuß. Volksschule, Gesetze u. Verord-
nungen (1905, 3 Hfte; Nachträge 1908); Glatt-
felter, Das preuß. Volksschulunterhaltungsgesetz
(1908); Antoni, Preuß. Volksschulgesetzgebung !
(11908); Lewin, Gesch, der Entwicklung der preuß.
Volksschule (1910); O. Müller, Die liberale Schul-
politik in Preußen u. unsere Aufgaben (1910; vom
kath. Standpunkt); Rintelen, Die Volksschule in
ihrem Verhältnis zu Staat u. Kirche (1908);
Cathrein, Kirche u. Volksschule (1896); Laake, Die
Schulaussicht in ihrer rechtlichen Stellung (21887;
Nachträge 1890 u. 1894); Schaefer, Ortsschulauf-
sicht (1902); Die Schulaussichtsfrage, geschichtlich
u. grundsätzlich dargestellt von einem Schulfreund
(Fulda 1910); Anschütz, Die Schulaufsicht u. die
rechtl. Stellung der Volksschullehrer in Preußen
(1910); Wohlmuth, Zum Streit um die geistige
Schulaufsicht in Bayern (1909); R. Piloty, Das
Recht der Bolksschulaufsicht in Bayern (1911);
Balles, Das Recht der Schulaufsicht in den wichti-
geren deutschen Staaten (1911). — Böhm, Das
bayr. Volksschulwesen (1874); Englmann-Stingl,
Handb. des bayr. Volksschulrechts (3 Abt., 1904
bis 1905); Bischoff, Handb. des Volksschulwesens
in Oberbayern (1910); P. Schramm, Hundert
Jahre bayr. Volksschule (1911). Kaiser, Gesch. des
Volksschulwesens in Württemberg (2 Bde, 1894
bis 1897); Schüz u. Hepp, Die württ. Volksschul-
gesetzgebung (1909). Gesch, der Entwicklung des
Volksschulwesens im Großhrzgt. Baden, hrsg. von
Heyd u. Schwarz (3 Bde, 1894/1902); Kopp-
Asal, Die bad. Volksschulgesetzgebung (*1908)Z
Herm. Schäfer, Die hefs. Volksschule in dreieinhalb
Jahrhunderten 1526/1874 (1911).
3. Entwicklung der Volksschule im Aus-
land. Das gesamte Volksschulwesen von Schweden,
Finland, Norwegen, Dänemark, England, den
engl. Kolonien, den Vereinigten Staaten von Ame-
rika, Holland, Belgien, Frankreich, Portugal, Bra-
silien, Spanien, Südamerika, Mexiko u. Mittel-
amerika, Italien, der Schweiz, Osterreich, Deutsch-
land, den Balkanstaaten, Agypten, Rußland, Japan,
Korea, China ist gut dargestellt in dem Werk von
Sendler u. Kobel, übersichtliche Darstellung des
Volkserziehungswesens der europäischen u. außer-
europäischen Kulturvölker (2 Bde, 1900 f). Vgl.
ferner: Hauffe, Volksschule in ÖOsterreich (1887);
Frank, Osterreich. Volksschule von 1848 bis 1898
(1898); A. Weiß, Gesch. der österreich. Volksschule
von 1792 bis 1848 (1904); Strakosch-Graßmann,
Gesch. des österreich. Unterrichtswesens (1905);
Hunziker, Das schweizerische Schulwesen (1893);
Lampert, Das schweizerische Schulwesen in seinen
Beziehungen zu Religion u. Konfession (1911).
Jolly, Die französische Volksschule unter der 3. Re-
publik (1884); Wendt, Enzyklopädie des französi-
schen Unterrichtswesens (2 Bde, 71895); Goyau,
L'école d’'aujourd'hui (Par. 1906). Allievo, Ped-
agogia ital. (Mail. 1901); Jona, lstruzione se-
condaria in ltalia (Flor. 1902). Lauer, Belgisches
Volksschulwesen (1885); Verhaegen, Lutte scolaire
en Belge (Brüssel 1905); Lauer, Niederländisches
Volksschulwesen (1885); Krause, Die engl. Volks-
schulgesetzgebung (1907). Viereck, Zwei Jahrh.
deutscher Unterricht in den Vereinigten Staaten
(1903); Leobner, Grundzüge des Unterrichtswesens
in den Vereinigten Staaten (1907); Kuypers,
Volkssouveränität.
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Volksschule u. Lehrerbildung in den Vereinigten
Staaten (1907).
Gottwald-Reitz; rev. Marx, Heß, Ernst.)
Volkssouveränität. [Begriff; Geschicht-
licher Uberblick; Kritik.]
1. Begriff. Von Volkssouveränität spricht
man gemeinhin dann, wenn die „Souveränität"
im Staat (s. d. Art. Souveränität), d. h. richtiger
die Staatsgewalt der Gesamtheit des Volks zu-
kommt, wenn also der Wille des Volks die Quelle
der Staatsgewalt ist und jederzeit bleibt. Die
Souveränität bedeutet soviel wie „ausgestattet sein
mit der obersten Gewalt, also berechtigt= und be-
sähigtsein zum Machtentfalten, zum Handeln"
(R. Schmidt, Allgemeine Staatslehre). Inwie-
weit aber das Volk als Ganzes handeln kann,
d. h. seine Macht im Staat entfalten kann, das ist
im 3. Abschnitt näher erörtert.
2. Geschichtlicher Überblick. Die Lehre
von der Volkssouveränität beruht auf der falschen
Ansicht, daß der Staat identisch sei mit den ihn
bildenden Menschen. Diese Theorie verwechselt
die nebeneinander stehenden Individuen mit dem
als Einheit zu denkenden Volk, das aber erst dann
als solches da ist, wenn es durch eine Organi-
sation geeinigt ist.
Die Frage nach dem Rechtsgrund des Staats
ist eine uralte und viel erörterte. Die bedeutendste
LLehre unter den hierüber aufgestellten Theorien ist
die sog. Vertragstheorie, nach welcher ein Vertrag
bisher unverbunden nebeneinander lebender Men-
schen den Ursprung des Staats gebildet habe.
Schon die griechischen Sophisten zur Zeit des
Sokrates standen auf diesem Standpunkt. — Die
Vorrstellung vom Bund, den Gott mit dem Volk
Jrael geschlossen hat, bildete zum Teil auch die
GEGrundlage für die Staatstheorie des Mittelalters
und der beginnenden Neuzeit. Natürlich gewann
auf die Vertragslehre der mittelalterlichen Theo-
retiker das römische Recht ebenfalls tiefgehenden
Einfluß. Es kamen dann hinzu die aus ger-
manischer Wurzel stammenden genossenschaftlichen
Bildungen, die vertragsmäßige Entstehung des
Lehnsverhältnisses, das Wahlfürstentum, die
Königswahl und die damit verbundenen Wahl-
kapitulationen, das Verhältnis der Landstände zu
ihren Landesherren. Und doch ist die mittelalter-
liche Vertragslehre keine Lehre von der Schöpfung
des Staats, sondern von der Einsetzung des
Herrschers. «
Es haben nämlich manche Scholastiker, ins-
besondere einige nachtridentinische Theologen wie
Mariana (1537/1624) und Bellarmin (1542 bis
11621) u. a., zwar das Volk als den ursprünglichen
Träger der Staatsgewalt bezeichnet, sie betonen
aber dann ausdrücklich, daß das Volk durch die
Wahl eines obersten Organs, meist also des
Monarchen, auf diese seine ursprüngliche Gewalt
verzichtet habe; dadurch habe das Volk seine
Souveränität verloren und sei zum Untertan ge-
worden. So ist also die Lehre der Scholastiker,