Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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das Volksschulwesen in Preußen (1908); v. Bre- 
men, Die preuß. Volksschule, Gesetze u. Verord- 
nungen (1905, 3 Hfte; Nachträge 1908); Glatt- 
felter, Das preuß. Volksschulunterhaltungsgesetz 
(1908); Antoni, Preuß. Volksschulgesetzgebung ! 
(11908); Lewin, Gesch, der Entwicklung der preuß. 
Volksschule (1910); O. Müller, Die liberale Schul- 
politik in Preußen u. unsere Aufgaben (1910; vom 
kath. Standpunkt); Rintelen, Die Volksschule in 
ihrem Verhältnis zu Staat u. Kirche (1908); 
Cathrein, Kirche u. Volksschule (1896); Laake, Die 
Schulaussicht in ihrer rechtlichen Stellung (21887; 
Nachträge 1890 u. 1894); Schaefer, Ortsschulauf- 
sicht (1902); Die Schulaussichtsfrage, geschichtlich 
u. grundsätzlich dargestellt von einem Schulfreund 
(Fulda 1910); Anschütz, Die Schulaufsicht u. die 
rechtl. Stellung der Volksschullehrer in Preußen 
(1910); Wohlmuth, Zum Streit um die geistige 
Schulaufsicht in Bayern (1909); R. Piloty, Das 
Recht der Bolksschulaufsicht in Bayern (1911); 
Balles, Das Recht der Schulaufsicht in den wichti- 
geren deutschen Staaten (1911). — Böhm, Das 
bayr. Volksschulwesen (1874); Englmann-Stingl, 
Handb. des bayr. Volksschulrechts (3 Abt., 1904 
bis 1905); Bischoff, Handb. des Volksschulwesens 
in Oberbayern (1910); P. Schramm, Hundert 
Jahre bayr. Volksschule (1911). Kaiser, Gesch. des 
Volksschulwesens in Württemberg (2 Bde, 1894 
bis 1897); Schüz u. Hepp, Die württ. Volksschul- 
gesetzgebung (1909). Gesch, der Entwicklung des 
Volksschulwesens im Großhrzgt. Baden, hrsg. von 
Heyd u. Schwarz (3 Bde, 1894/1902); Kopp- 
Asal, Die bad. Volksschulgesetzgebung (*1908)Z 
Herm. Schäfer, Die hefs. Volksschule in dreieinhalb 
Jahrhunderten 1526/1874 (1911). 
3. Entwicklung der Volksschule im Aus- 
land. Das gesamte Volksschulwesen von Schweden, 
Finland, Norwegen, Dänemark, England, den 
engl. Kolonien, den Vereinigten Staaten von Ame- 
rika, Holland, Belgien, Frankreich, Portugal, Bra- 
silien, Spanien, Südamerika, Mexiko u. Mittel- 
amerika, Italien, der Schweiz, Osterreich, Deutsch- 
land, den Balkanstaaten, Agypten, Rußland, Japan, 
Korea, China ist gut dargestellt in dem Werk von 
Sendler u. Kobel, übersichtliche Darstellung des 
Volkserziehungswesens der europäischen u. außer- 
europäischen Kulturvölker (2 Bde, 1900 f). Vgl. 
ferner: Hauffe, Volksschule in ÖOsterreich (1887); 
Frank, Osterreich. Volksschule von 1848 bis 1898 
(1898); A. Weiß, Gesch. der österreich. Volksschule 
von 1792 bis 1848 (1904); Strakosch-Graßmann, 
Gesch. des österreich. Unterrichtswesens (1905); 
Hunziker, Das schweizerische Schulwesen (1893); 
Lampert, Das schweizerische Schulwesen in seinen 
Beziehungen zu Religion u. Konfession (1911). 
Jolly, Die französische Volksschule unter der 3. Re- 
publik (1884); Wendt, Enzyklopädie des französi- 
schen Unterrichtswesens (2 Bde, 71895); Goyau, 
L'école d’'aujourd'hui (Par. 1906). Allievo, Ped- 
agogia ital. (Mail. 1901); Jona, lstruzione se- 
condaria in ltalia (Flor. 1902). Lauer, Belgisches 
Volksschulwesen (1885); Verhaegen, Lutte scolaire 
en Belge (Brüssel 1905); Lauer, Niederländisches 
Volksschulwesen (1885); Krause, Die engl. Volks- 
schulgesetzgebung (1907). Viereck, Zwei Jahrh. 
deutscher Unterricht in den Vereinigten Staaten 
(1903); Leobner, Grundzüge des Unterrichtswesens 
in den Vereinigten Staaten (1907); Kuypers, 
Volkssouveränität. 
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Volksschule u. Lehrerbildung in den Vereinigten 
Staaten (1907). 
Gottwald-Reitz; rev. Marx, Heß, Ernst.) 
Volkssouveränität. [Begriff; Geschicht- 
licher Uberblick; Kritik.] 
1. Begriff. Von Volkssouveränität spricht 
man gemeinhin dann, wenn die „Souveränität" 
im Staat (s. d. Art. Souveränität), d. h. richtiger 
die Staatsgewalt der Gesamtheit des Volks zu- 
kommt, wenn also der Wille des Volks die Quelle 
der Staatsgewalt ist und jederzeit bleibt. Die 
Souveränität bedeutet soviel wie „ausgestattet sein 
mit der obersten Gewalt, also berechtigt= und be- 
sähigtsein zum Machtentfalten, zum Handeln" 
(R. Schmidt, Allgemeine Staatslehre). Inwie- 
weit aber das Volk als Ganzes handeln kann, 
d. h. seine Macht im Staat entfalten kann, das ist 
im 3. Abschnitt näher erörtert. 
2. Geschichtlicher Überblick. Die Lehre 
von der Volkssouveränität beruht auf der falschen 
Ansicht, daß der Staat identisch sei mit den ihn 
bildenden Menschen. Diese Theorie verwechselt 
die nebeneinander stehenden Individuen mit dem 
als Einheit zu denkenden Volk, das aber erst dann 
als solches da ist, wenn es durch eine Organi- 
sation geeinigt ist. 
Die Frage nach dem Rechtsgrund des Staats 
ist eine uralte und viel erörterte. Die bedeutendste 
LLehre unter den hierüber aufgestellten Theorien ist 
  
die sog. Vertragstheorie, nach welcher ein Vertrag 
bisher unverbunden nebeneinander lebender Men- 
schen den Ursprung des Staats gebildet habe. 
Schon die griechischen Sophisten zur Zeit des 
Sokrates standen auf diesem Standpunkt. — Die 
Vorrstellung vom Bund, den Gott mit dem Volk 
Jrael geschlossen hat, bildete zum Teil auch die 
GEGrundlage für die Staatstheorie des Mittelalters 
und der beginnenden Neuzeit. Natürlich gewann 
auf die Vertragslehre der mittelalterlichen Theo- 
retiker das römische Recht ebenfalls tiefgehenden 
Einfluß. Es kamen dann hinzu die aus ger- 
manischer Wurzel stammenden genossenschaftlichen 
Bildungen, die vertragsmäßige Entstehung des 
Lehnsverhältnisses, das Wahlfürstentum, die 
Königswahl und die damit verbundenen Wahl- 
kapitulationen, das Verhältnis der Landstände zu 
ihren Landesherren. Und doch ist die mittelalter- 
liche Vertragslehre keine Lehre von der Schöpfung 
des Staats, sondern von der Einsetzung des 
Herrschers. « 
Es haben nämlich manche Scholastiker, ins- 
besondere einige nachtridentinische Theologen wie 
Mariana (1537/1624) und Bellarmin (1542 bis 
11621) u. a., zwar das Volk als den ursprünglichen 
Träger der Staatsgewalt bezeichnet, sie betonen 
aber dann ausdrücklich, daß das Volk durch die 
Wahl eines obersten Organs, meist also des 
Monarchen, auf diese seine ursprüngliche Gewalt 
verzichtet habe; dadurch habe das Volk seine 
Souveränität verloren und sei zum Untertan ge- 
worden. So ist also die Lehre der Scholastiker,
	        
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