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amtenadel, dann durch die Bischöfe und Klöster
im fränkischen und später auch im römisch-deut-
schen Kaiserreich zur Herrschaft gelangte, vorbild-
lich ein. Die Umbildung, die in diesem Vorgang
gipfelt, hat Gierke als den Ubergang von der pa-
triarchalischen, auf der freien Genossenschaft, dem
Volksrecht und der Persönlichkeit der rechtlichen
Beziehungen fußenden Verfassung des germani-
schen Altertums zur patrimonialen und feudalen
Verfassung des Mittelalters, in der das Herr-
schaftsprinzip und die Dinglichkeit der rechtlichen
Beziehungen anfangs vorherrschen, gekennzeichnet.
Der Staat der altgermanischen Periode, zuerst
Geschlechtsverband, wird durch die allmähliche
Seßhaftmachung, Rodung und Landanbau Wirt-
schaftsverband, die altgermanische Markgenossen-
schaft, und erweitert sich zu dem in dieser Periode
aber noch ausschließlich politischen Zwecken dienen-
den Volksverband. Während der kleinere Verband
der Markgenossenschaft überwiegend wirtschafts-
politische Funktionen, Verteilung der Feldmark
zum Anbau an die Familien, Reglung des Flur-
zwangs und der Almendenutzung hat, gleitet das
ursprünglich nicht genutzte gemeinschaftliche Gau-
und Volksland allmählich in die Hände der
Stammesfürsten und Könige über und wird von
diesen durch seine wirtschaftliche Erschließung zum
wichtigsten Hebel der politischen Machtkonzentra-
tion, der Durchsetzung und Schwächung der alten
gemeinfreien Markgenossenschaften gemacht. Aus
der freien Dorfgenossenschaft wird die aus Hö-
rigen, Schollpflichtigen bestehende Hofgenossen-
schaft, aus der Markgenossenschaft auf dem Weg
über Grasschaft und Immunität die Grundherr-
schaft; wie das Volksrecht zum Königsrecht, so
wird das Recht der Markgenossenschaft zum Hof-
recht, ihre Organe zu grundherrlichen Beamten.
Dies bedeutet zugleich einen Fortschritt auf dem
Weg der Intensivierung der landwirtschaftlichen
Kultur. Die Grundherrschaft bewirkt im allge-
meinen den Übergang von roher Feldgraswirt-
schaft zu geordneter Dreifelderwirtschaft, einem
System, das in der so außerordentlich konserva-
tiven Agrarverfassung bis um die Mitte des
19. Jahrh. das Herrschende gewesen ist und auch
heute noch in weitem Umfang anzutreffen ist.
Gleichzeitig wurzeln aber in der Grundherrschaft
auch die Anfänge der Produktionsteilung zwischen
Ackerbau und Gewerbe.
Die Periode der überwiegenden Feudalwirt-
schaft bis zum 13. Jahrh. ist gekennzeichnet durch
die Verknüpfung aller subjektiven Rechte mit
Grund und Boden und die hierarchische Überein-
anderschichtung dieser persönlich-dinglichen In-
dividualitäten durch die verschiedensten Leihever-
hältnisse. Der Prozeß der Urbarmachung des
Bodens schreitet fort, die großen Kolonisationen
im slawischen Osten werden durchgeführt. Träger
der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung
sind die großen weltlichen Grundherren und die
kirchlichen Organe und Institute.
Volkswirtschaftspolitik.
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Während aber erstere, da der Oberbau des
staatlichen Lebens noch nicht ausgebaut war, ohne
festorganisierten Zusammenhang nur in den kleinen
Kreisen ihrer Lehnspflichtigen und Untertanen po-
litische Wirksamkeit entfalten konnten, war die
Kirche durch ihre hierarchische Organisation und
ihren Kulturbesitz das einzig gegebene Organ für
Aufstellung und Durchsetzung allgemein politischer
Richtlinien geworden. Sie war damit gezwungen,
aus der während der absterbenden Antike den
staatlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegen-
über beobachteten Zurückhaltung herauszutreten.
Schon Augustins Gottesstaat hatte darauf vor-
bereitet, indem er die Idee des christlichen Staats,
dessen Grundlage die der allgemeinen Wohlfahrt
dienende Gerechtigkeit ist, erörterte. Aber weder
die kommenden Jahrhunderte mit den Stürmen
der Völkerwanderung noch die ersten Zeiten des
römisch-deutschen Kaisertums mit dem großen
weltgeschichtlichen Kampf zwischen imperium und
sacerdotium waren geeignet, ihr Nahrung zu
geben. Noch der Philosoph und Historiker Otto
von Freising um die Mitte des 12. Jahrh. sieht in
dem Staatswesen, in dem er lebt, die letzte, tönerne
Phase des irdischen Staats nach der bekannten
Danielschen Prophezeiung, das Greisenalter der
Menschheit, nach dessen Zusammenbruch erst die
Verwirklichung der Civitas Dei zu erhoffen ist. Die
Arbeit, die der frühmittelalterliche Katholizismus
für die Entwicklung der wirtschaftlichen Kultur
leistete, beruhte also nicht aus Richtlinien wirt-
schaftspolitischer Entwicklung, die er nicht zu bieten
hatte, sondern auf dem ethischen Grundsatz der
Aszese, die im Verein mit der ungebrochenen
Naturkraft der germanischen Völker die ersten
Stufen der neuen wirtschaftlichen Entwicklung
überwand. Dies änderte sich, als von der zweiten
Hälfte des 12. Jahrh. ab die wirtschaftliche Ent-
wicklung allmählich aus der reinen Naturalwirt-
schaft in die produktionsteilige „Stadtwirtschaft"
hineinwuchs, als die im Fronhof erwachsene Ar-
beitsteilung zwischen Landbau und Gewerbe durch
Umbildung des Fronhofs zur Stadt und durch
die sonstigen zahlreichen, dem fürstlichen Machtbe-
dürfnis entsprungenen Städtegründungen zur
räumlichen Trennung der arbeitenden Stände in
Stadt= und Landbevölkerung führte. Hiermit
waren die Vorbedingungen für die Entstehung der
Verkehrs= und Geldwirtschaft erreicht. Hiermit
war auch das Problem der Einkommensverteilung
zum erstenmal der patriarchalischen Willkür ent-
rückt, Gegenstand wirtschaftspolitischer Theorien
und Gesetzgebung geworden. Jetzt gelangen jene
wirtschaftspolitischen Grundsätze zur Herrschaft,
die man als die eigentlich mittelalterlichen anzu-
sehen gewohnt ist: Mittelstandspolitik durch den
genossenschaftlichen Aufbau der arbeitenden Stände.
Die Einungen, Zünfte, Gilden, Bruderschaften,
oder wie sonst der Name für die städtischen Kor-
porationen lautete, gewannen dadurch jenes Schwer-
gewicht und jene Spannkraft, die sie zu Trägern