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Statist. Amt; Preußische Statistik, hrsg. vom
Königl. Preuß. Statist. Landesamt; Beiträge zur
Statistik des Königreichs Bayern, hrsg. vom Königl.
Bayrischen Statist. Landesamt; Zeitschr. des Königl.
Sächs. Statist. Landesamts; Württemb. Jahrbücher
für Statistik u. Landeskunde, hrsg. vom Königl.
Vollziehende Gewalt — Waffenstillstand.
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Württemb. Statist. Landesamt; Osterreich. Stati-
stik, hrsg. von der K. K. Statist. Zentralkommission
u. Schweizerische Statistik, hrsg. von dem Eidgen.
Statist. Bureau usw.) verwiesen. LEhrler.]
Vollziehende Gewalt s. Staatsgewalt.
Vormundschaft s. Eltern.
W.
Wasffenstillstand. Der natürliche Verlauf
eines Kriegs oder das Bedürfnis und Interesse
der Kriegsparteien können es wünschenswert oder
notwendig machen, die Feindseligkeiten durch eine
vertragsmäßige Vereinbarung vorläufig gegen-
seitig einzustellen. Eine solche Einstellung der
Feindseligkeiten heißt Waffenstillstand (induciae)
und beruht, wie jeder Vertrag, auf der freien
Übereinkunft der beiden Parteien, dem Waffen-
stillstandsvertrag (pactum induciarum, traité
d’armistice). Der Waffenstillstand ist seinem
Umfang nach entweder ein allgemeiner (treve),
wenn er sich auf den ganzen Umfang des Kriegs-
schauplatzes (III 505/507) und auf alle Heeres-
abteilungen, die Verbündeten inbegriffen, erstreckt;
oder er ist ein lokaler (armistice), wenn er nur
für einen bestimmten Teil des Kriegsschauplatzes
und nur für bestimmte Heeresabteilungen gilt.
(Reglement über die Gesetze und Gebräuche des
Landkrieges der zweiten Haager Konferenz 1907
Art. 37. Dieses kennt für die beiden Arten des
Waffenstillstands nur den Ausdruck armistice
Bé néral bzw. local.) Wird, wie es im deutsch-
kranzösischen Krieg durch den Waffenstillstandsver-
trag von Versailles vom 28. Jan.1871 geschehen
ist, der Kampf auf dem ganzen Kriegsschauplatz
eingestellt und nur ein Teil davon ausgenommen,
so liegt ein allgemeiner Waffenstillstand vor. Hin-
sichtlich der Dauer kann ein Waffenstillstand ent-
weder auf eine bestimmte kürzere oder längere Zeit
oder auf unbestimmte Zeit mit oder ohne eine
Kündigungsfrist abgeschlossen werden (Art. 36).
Waffenstillstände auf mehrere Jahre oder „auf
geraume Jahre“ (treves à longues annces),
wie sie im 13. und 14. Jahrh. anstatt der förm-
lichen Friedensschlüsse üblich waren und von denen
auch noch im 16. und 17. Jahrh. einzelne Bei-
spiele (z. B. der 1609 zwischen Spanien und den
Niederlanden auf 12 Jahre und der 1684 zwischen
Osterreich, Frankreich und Spanien auf 20 Jahre
geschlossene Waffenstillstand) vorkamen, werden in
der Neuzeit nicht mehr abgeschlossen. Die Ge-
pflogenheit, anstatt förmlicher Friedensschlüsse
Waffenstillstände „auf geraume Jahre“ abzu-
schließen, erhielt sich am längsten bei den Türken,
welche sich nach ihren religiösen Grundsätzen zum
Kampf gegen die Ungläubigen für verpflichtet
erachteten, sich daher weigerten, mit diesen einen
„ewigen Frieden“ zu schließen. Seit dem Bel-
grader Frieden mit Osterreich von 1739, welcher
auf 27 Jahre geschlossen wurde, ist auch mit der
Türkei kein solcher Waffenstillstand bzw. Friede
mehr erfolgt. Die Waffenstillstände „auf ge-
raume Jahre"“, welche nach Ablauf der stipu-
lierten Frist häufig erneuert wurden, bezweckten
außer der Einstellung der Feindseligkeiten die
Wiederherstellung des Handels und Verkehrs
zwischen den Untertanen der kriegführenden Staa-
ten und unterschieden sich von einem wirklichen
Friedensschluß wesentlich dadurch, daß sie die
den Krieg veranlassenden Streitpunkte unent-
schieden, somit die Kriegsursache bestehen ließen.
Ein auf eine bestimmte, ganz kurze Zeit und zu
einem bestimmten Zweck (z. B. um die Verwun-
deten aufzuheben, die Gefallenen zu beerdigen,
über den Abschluß eines Kapitulationsvertrags zu
verhandeln usw.) abgeschlossener Waffenstillstand
wird gewöhnlich Waffenruhe (suspension ou
cessation d'’armes) genannt. Die Terminologie
in der Lehre vom Waffenstillstand ist übrigens
nicht ganz feststehend; auch der Waffenstillstands-
vertrag von Versailles vom 28. Jan. 1871 wird
als Convention pour la suspension des hosti-
lités bezeichnet und nennt sich im Art. 1 armistice.
Was die Frage nach dem zum Abschluß eines
Waffenstillstands berechtigten Subjekt anbe-
langt, so muß zwischen allgemeinem Waffen-
stillstand einerseits und lokalem Waffenstillstand
und Waffenruhe anderseits unterschieden werden.
Ein allgemeiner Waffenstillstand ist ein dem
Friedensvertrag analoger Staatsakt, kann daher
nur von der souveränen Staatsgewalt oder den
von dieser dazu bevollmächtigten Personen ab-
geschlossen werden; im letzteren Fall bedarf er der
Ratifikation. Würde ein solcher Waffenstillstand
von einem militärischen Befehlshaber ohne beson-
dere Vollmacht abgeschlossen, so hätte er nur den
Wert einer Sponsion. Haben zwei oder mehrere
Staaten sich zu gemeinsamer Kriegführung gegen
einen und denselben Gegner verbunden, so ist, so-
lange die Erreichung des Zwecks des Kriegsbünd-
nisses noch möglich ist, kein Verbündeter, den Fall
der dringendsten Not ausgenommen, berechtigt,
ohne Zustimmung der andern Verbündeten einen
allgemeinen Waffenstillstand zu schließen. Der
lokale Waffenstillstand und die Waffenruhe
haben den Charakter von militärischen Maßregeln,
können daher in der Regel von den beiderseitigen