Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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(1904); Knies, Das Geld (21885); R. Hildebrand, 
Die Theorie des Geldes (1883); Menger, Art. 
„Geld“, im Handwörterbuch der Staatswissenschaf- 
ten IV/ (daselbst ein Verzeichnis der bibliographi- 
schen Werke über Geldwesen); Hefferich, Das Geld 
(21910; als Anhang zu der 1. Aufl. 1903 ver- 
öffentlichte Lippert einen „Literaturnachweis über 
Geld u. Münzwesen, insbes. über den Währungs- 
streit", den Adolf Soetbeer 1892 für die Jahre 
1871/91 zusammengestellt hat); Knapp, Staatliche 
Theorie des Geldes (1905); darin kurzer Abriß 
der Geschichte des Geldwesens in England, Frank- 
reich, im Deutschen Reich u. in Osterreich, im An- 
schluß daran u. a. Bendixen, Das Wesen des Gel- 
des (1908; kurzgefaßte Broschüre). — Den besten 
Kommentar zur Reichsgesetzgebung über Münz-, 
Notenbankwesen, Papiergeld hat Reichsbankpräsi- 
dent R. Koch herausgegeben (61910). 
LAdolf Weber.) 
Waisenversicherung (. Sozialbersiche- 
rung (Nachtrag zu Bd V). 
Waldeck, auch Waldeck-Pyrmont ge- 
nannt, Fürstentum und Bundesstaat des Deut- 
schen Reichs. 
1. Geschichte. Das in Waldeck regierende 
Herrscherhaus führt seinen Stammbaum zurück 
auf Widukind III., Grafen von Schwalenberg 
(1116/37). Die westfälische Grafschaft Schwalen= 
berg (heute ein Amt im Fürstentum Lippe) lag 
zwischen den Grafschaften Lippe, Schauenburg 
(Schaumburg), Everstein und dem Gebiet der 
Abtei Korvei. Um das Jahr 1150 erwarb Widu- 
kind V. von Schwalenberg die in Hessen gelegene 
Burg Waldeck (an der Eder, linker Nebenfluß der 
Fulda, um die Burg entstand später das kleine 
Städtchen Waldeck) und nannte sich Graf von 
Waldeck. Im Jahr 1236 gründeten die Neffen Wi- 
dukinds V., die Brüder Volkwin und Adolf, die Li- 
nien Schwalenberg und Waldeck. Die Linie Schwa- 
lenberg starb 1362 aus, ihre Besitzungen fielen 
an den Bischof von Paderborn und den Grafen 
Simon III. von der Lippe. Adolfs Nachkommen 
erwarben hierzu 1290 die Burg Wildungen mit 
Zubehör vom Erzbischof von Mainz, erlangten 
1349 die Reichsgrafenwürde und teilten sich 1397 
in die Linien Waldeck und Landau. Die letztere 
erlosch 1495 und wurde von Waldeck beerbt. Seit 
1438 waren die Linien Waldeck und Landau in 
der Lehnsabhängigkeit von Hessen, ein Verhältnis, 
das saktisch 1806 durch den Rheinbund, endgültig 
erst 1847 durch einen Schiedsspruch des Bundes- 
tags gelöst wurde. Die Linie Waldeck teilte sich 
1487 in Waldeck, erloschen 1598, und Eisenberg, 
letztere 1607 wieder in Wildungen und Eisenberg. 
Im Jahr 1631, beim Aussterben der Grafen von 
Gleichen, fiel die Grafschaft Pyrmont, die sich 
1137 von der Grafschaft Schwalenberg abgezweigt 
hatte, an das Haus Waldeck. Die Wildunger 
Linie erlosch 1692 mit dem Grafen Georg Fried- 
rich, dem berühmtesten Sprossen des Hauses 
Waldeck, der zuerst in den Diensten Friedrich 
Wilhelms, des Großen Kurfürsten von Branden- 
Waisenversicherung — Waldeck. 
  
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Frankreich kämpfte und von Kaiser Leopold I. 
wegen seiner militärischen und staatsmännischen 
Tüchtigkeit 1682 zum Fürsten erhoben wurde. 
Christian Ludwig von der Eisenberger Linie ver- 
einigte nun die gesamten Besitzungen, einer neuen 
Teilung war durch die Primogeniturordnung von 
1685 vorgebeugt. Auf Christian Ludwig bzw. 
seine Ehe (1658) mit Anna Elisabeth von Rap- 
poltstein zurück gingen die Ansprüche des Waldecker 
Fürstenhauses auf die vom französischen König 
Ludwig XIV. eingezogenen oberelsässischen Gebiete, 
die Grafschaft Rappoltstein und die beiden Herr- 
schaften Hoheneck und Geroldseck am Wasigen. 
Der Sohn Christian Ludwigs (gest. 1706), Fried- 
rich Anton Ulrich (gest. 1728), erhielt 1712 vom 
Kaiser die erbliche Reichsfürstenwürde, seitdem 
ist Waldeck Fürstentum. Ein zweiter Sohn Chri- 
stian Ludwigs war Josias (gest. 1763), er ist der 
Begründer der noch heute bestehenden erbberech- 
tigten gräflichen Linie Waldeck (Schloß Bergheim 
bei Wildungen, seit 1849 Prädikat Erlaucht, auch 
die Nachgebornen). Auf Friedrich Anton Ulrich 
folgten seine Söhne Christian Philipp (gest. 1728) 
und Karl (gest. 1763, österreichischer General). 
Karls Sohn Friedrich (gest. 1812) erhielt 1803 eine 
Virilstimme im Reichsfürstenrat und trat 1806 
dem Rheinbund bei; dessen Neffe Georg Friedrich 
Heinrich (gest. 1845) wurde 1815 Mitglied des 
Deutschen Bunds und gab 1816 eine ständische 
Verfassung (Ritterschaft, Städte und Bauern). 
Nur dreimal ist der Landtag während des 32jäh- 
rigen Bestehens dieser Verfassung versammelt ge- 
wesen. In der Regel wurden die Voten der ein- 
zelnen Landstände durch besondere Landboten ein- 
geholt. 1849 gab die Regentin Emma eine stark 
demokratische Verfassung, die ihr Sohn Georg 
Viktor (1831/93, bis 1852 unter Vormundschaft) 
1852 mit einem besonders einberufenen Revisions- 
landtag abänderte. 1866 hielt Waldeck zu Preu- 
ßen, mit dem es schon 1862 eine Militärkon- 
vention geschlossen hatte, trat dann dem Nord- 
deutschen Bund bei und überließ durch den sog. 
Akzessionsvertrag von 1867, zunächst auf zehn 
Jahre, die Landesverwaltung, deren erhöhte 
Kosten der Kleinstaat nicht aufbringen konnte, an 
Preußen, wobei der Fürst sich die äußern Hoheits- 
rechte vorbehielt. Dieser Vertrag wurde 1877 
wiederum auf zehn Jahre, um 1887 auf unbe- 
stimmte Zeit mit zweijähriger Kündigung ver- 
längert. Seit 1893 regiert Georg Viktors Sohn 
Fürst Friedrich (geb. 1865); aus dessen Ehe 
(1895) mit Bathildis, Prinzessin zu Schaum- 
burg-Lippe, sind drei Söhne und eine Tochter 
entsprossen. 
2. Fläche, Bevölkerung. Das Fürsten- 
tum hat einen Flächeninhalt von 1121 qkm und 
zählte 1910: 61723, 1905: 59 127 Einwohner. 
Es besteht aus zwei Teilen: a) dem südlichen 
Fürstentum Waldeck, von den preußischen Pro- 
vinzen Hessen-Nassau und Westfalen umschlossen, 
burg stand, später als Reichsfeldmarschall gegen 1055,5 qkm groß (1905: 49 965 Einw.), und
	        
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