Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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etwa besondere Rechtstitel für andere vorliegen. 
Schon der Code civil bestimmt jedoch in Art. 543, 
daß der Eigentümer einer QOuelle diese nicht ab- 
leiten darf, falls sie einer Ortschaft das erforder- 
liche Wasser liefert. Mit Rücksicht auf die große 
Bedeutung, welche die Quellen und das Grund- 
wasser in der neueren Zeit für die Anlegung von 
größeren Wasserleitungen gewonnen haben, und 
auf den Schaden, welchen Werkbesitzer und Land- 
wirtschaft durch die Ableitung von Quellen und 
die Veränderung der Grundwasserströme erleiden 
können, haben neuere Gesetze auch zugunsten dieser 
Interessenten öffentlich -rechtliche Schutzbestim- 
mungen getroffen. So Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg, das hessische Gesetz vom 15. Juli 1908, 
Entwurf einer Novelle zum badischen Wassergesetz 
vom 10. Mai 1910, § 45. Ausführliche Be- 
stimmungen finden sich häufig zum Schutz aner- 
kannter Heilquellen. Der Eigentümer darf 
Anderungen nur mit behördlicher Genehmigung 
vornehmen. Ausgrabungen und Bohrungen, die 
den Bestand der Quellen gefährden können, dürfen 
innerhalb des Schutzbezirks auch auf andern 
Grundstücken nur mit Genehmigung stattfinden.— 
b) Die nicht öffentlichen natürlichen 
Wasserläufe stehen, unbeschadet des kleinen 
Gemeingebrauchs (oben Ziffer 2 a) und besonderer 
Rechtstitel, im Sondernutzungsrecht der Eigen- 
tümer, also in der Regel der Anlieger. Nach 
badischem Recht, welches das Eigentum an diesen 
Wasserläufen den Gemarkungsgemeinden bei- 
legt, sind gleichwohl die An- und Hinterlieger 
in erster Reihe zur Benutzung des Wasserlaufs 
für ihre häuslichen und wirtschaftlichen Zwecke 
berechtigt; sekundär sind die Gemeinden befugt. 
Eine unerledigt gebliebene Novelle von 1910 
zum badischen Wassergesetz wollte die Rechte der 
An= und Hinterlieger einschränken und das even- 
tuelle Nutzungsrecht der Gemeinden auf den Staat 
übertragen. Die Anlieger haben in der Regel 
auch das Recht, aus dem Bette Kies, Sand, 
Schlamm, Steine, Pflanzen, Eis und sonstige 
feste Stoffe zu entnehmen. Besondere Vor- 
schriften kommen bezüglich der Goldwäscherei vor. 
Können sich mehrere Sondernutzungsberechtigte 
über die zeitliche und örtliche Ausübung ihrer 
Rechte, z. B. für Wiesenbewässerung und den 
Betrieb von Mühlen nicht einigen, so kann die 
Behörde eine Wasserverteilung festsetzen — 
c) An öffentlichen Gewässern können 
Sondernutzungsrechte, z. B. zur Bewässerung, zur 
Entwässerung, zur Anlegung von Triebwerken usw., 
nur kraft Verleihung vorkommen. Aus früherer 
Zeit herrührende privatrechtliche Sondernutzungs- 
rechte anerkennt das württembergische Wassergesetz 
zwar in ihrem Bestand, behandelt sie aber wie 
öffentliche. Ahnliches wollte die nicht erledigte 
badische Wasserrechtsnovelle von 1910. Auch 
Sachsen unterstellt die Benutzungsrechte ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie als privatrechtliche oder öffent- 
lich-rechtliche anzusehen sind, der gleichen Aufsicht. 
Wasserrecht. 
  
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Zur Entnahme von Kies, Sand usw. bedarf es 
in der Regel ebenfalls besonderer Erlaubnis. — 
d) Die Fischerei steht in der Regel dem Eigen- 
tümer eines Gewässers zu, also bei öffentlichen 
Gewässern dem Staat, bei nicht öffentlichen Wasser- 
läufen den Anstößern oder (Baden) der Gemeinde. 
Die Fischerei ist jedoch allenthalben durch beson- 
dere Gesetze geregelt. In den Wassergesetzen kommen 
Bestimmungen über die Perlfischerei vor. 
4. Im Fall der Not, namentlich bei Feuers- 
brünsten, ist ein Notgebrauch gestattet. Das 
Wasser aller Gewässer, auch der geschlossenen, 
kann zwecks Beseitigung der Not in Anspruch ge- 
nommen werden, eventuell gegen gewisse Ent- 
schädigungen. 
Jede Wassernutzung soll so geschehen, daß der 
Gemeingebrauch und die Sondernutzungsrechte 
anderer möglichst wenig beeinträchtigt werden und 
ein möglichst großer Nutzen gezogen werden kann. 
IV. Iustandhaltung der Gewässer. Waseer- 
schutz. 1. Aufgabe der Instandhaltung ist die 
Erhaltung eines regelmäßigen Wasserablaufs, die 
Unterhaltung der Ufer sowie der Schutz der im 
Bereich eines fließenden Gewässers liegenden 
Grundstücke gegen Uberschwemmung, Versandung 
oder Versumpfung, soweit dies alles im öffent- 
lichen Interesse geboten ist. Die zur Instand- 
haltung erforderlichen Arbeiten sind je nach der 
Größe, Beschaffenheit und Benutzungsart der Ge- 
wässer verschieden. Bei Bächen, die eine Hoch- 
wassergefahr nicht in sich bergen, wird es sich in 
der Regel nur darum handeln, den geordneten 
Wasserablauf durch periodische Auskrautung und 
Reinigung des Bettes zu sichern und allenfalls 
die Ufer zu schützen; bei schiff= und floßbaren 
Wasserläufen ist auch für die Erhaltung der Fahr- 
rinne Sorge zu tragen. Wo es sich aber um 
Wasserläufe mit Hochwassergefahr handelt, gehört 
zu den Aufgaben der Instandhaltung vor allem 
auch der Schutz der Grundstücke gegen Über- 
schwemmung, Versumpfung und Versandung. 
2. Die Pflicht zur Instandhaltung 
ist eine öffentlich-rechtliche, auf deren Erfüllung 
aber dem einzelnen ein Anspruch nicht zusteht. 
Die Bestimmungen der Gesetze darüber, wem 
die Pflicht obliegt und wie die Kosten auf- 
zubringen sind, sind verschieden. Nach dem bay- 
rischen Wassergesetz erfolgt bei öffentlichen Ge- 
wässern die Reinigung des Flußschlauchs, die 
Herstellung von Flußregulierungen und die Her- 
stellung und Unterhaltung von Hochwasserdäm- 
men durch den Staat. Der Schutz und die 
Unterhaltung der Ufer ist Kreislast. Bei Her- 
stellung und Unterhaltung von Hochwasserdäm- 
men ist der Staat berechtigt, die Eigentümer 
der geschützten Grundstücke und Anlagen zu den 
Kosten heranzuziehen. Die Instandhaltung solcher 
Privatflüsse und Bäche, die mit erheblicher Hoch- 
wassergefahr verbunden sind, liegt dem Kreis ob. 
Der Staat kann freiwillige Zuschüsse leisten. Die 
Kreisgemeinden sind befugt, von den Beteiligten
	        
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