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etwa besondere Rechtstitel für andere vorliegen.
Schon der Code civil bestimmt jedoch in Art. 543,
daß der Eigentümer einer QOuelle diese nicht ab-
leiten darf, falls sie einer Ortschaft das erforder-
liche Wasser liefert. Mit Rücksicht auf die große
Bedeutung, welche die Quellen und das Grund-
wasser in der neueren Zeit für die Anlegung von
größeren Wasserleitungen gewonnen haben, und
auf den Schaden, welchen Werkbesitzer und Land-
wirtschaft durch die Ableitung von Quellen und
die Veränderung der Grundwasserströme erleiden
können, haben neuere Gesetze auch zugunsten dieser
Interessenten öffentlich -rechtliche Schutzbestim-
mungen getroffen. So Bayern, Sachsen, Würt-
temberg, das hessische Gesetz vom 15. Juli 1908,
Entwurf einer Novelle zum badischen Wassergesetz
vom 10. Mai 1910, § 45. Ausführliche Be-
stimmungen finden sich häufig zum Schutz aner-
kannter Heilquellen. Der Eigentümer darf
Anderungen nur mit behördlicher Genehmigung
vornehmen. Ausgrabungen und Bohrungen, die
den Bestand der Quellen gefährden können, dürfen
innerhalb des Schutzbezirks auch auf andern
Grundstücken nur mit Genehmigung stattfinden.—
b) Die nicht öffentlichen natürlichen
Wasserläufe stehen, unbeschadet des kleinen
Gemeingebrauchs (oben Ziffer 2 a) und besonderer
Rechtstitel, im Sondernutzungsrecht der Eigen-
tümer, also in der Regel der Anlieger. Nach
badischem Recht, welches das Eigentum an diesen
Wasserläufen den Gemarkungsgemeinden bei-
legt, sind gleichwohl die An- und Hinterlieger
in erster Reihe zur Benutzung des Wasserlaufs
für ihre häuslichen und wirtschaftlichen Zwecke
berechtigt; sekundär sind die Gemeinden befugt.
Eine unerledigt gebliebene Novelle von 1910
zum badischen Wassergesetz wollte die Rechte der
An= und Hinterlieger einschränken und das even-
tuelle Nutzungsrecht der Gemeinden auf den Staat
übertragen. Die Anlieger haben in der Regel
auch das Recht, aus dem Bette Kies, Sand,
Schlamm, Steine, Pflanzen, Eis und sonstige
feste Stoffe zu entnehmen. Besondere Vor-
schriften kommen bezüglich der Goldwäscherei vor.
Können sich mehrere Sondernutzungsberechtigte
über die zeitliche und örtliche Ausübung ihrer
Rechte, z. B. für Wiesenbewässerung und den
Betrieb von Mühlen nicht einigen, so kann die
Behörde eine Wasserverteilung festsetzen —
c) An öffentlichen Gewässern können
Sondernutzungsrechte, z. B. zur Bewässerung, zur
Entwässerung, zur Anlegung von Triebwerken usw.,
nur kraft Verleihung vorkommen. Aus früherer
Zeit herrührende privatrechtliche Sondernutzungs-
rechte anerkennt das württembergische Wassergesetz
zwar in ihrem Bestand, behandelt sie aber wie
öffentliche. Ahnliches wollte die nicht erledigte
badische Wasserrechtsnovelle von 1910. Auch
Sachsen unterstellt die Benutzungsrechte ohne Rück-
sicht darauf, ob sie als privatrechtliche oder öffent-
lich-rechtliche anzusehen sind, der gleichen Aufsicht.
Wasserrecht.
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Zur Entnahme von Kies, Sand usw. bedarf es
in der Regel ebenfalls besonderer Erlaubnis. —
d) Die Fischerei steht in der Regel dem Eigen-
tümer eines Gewässers zu, also bei öffentlichen
Gewässern dem Staat, bei nicht öffentlichen Wasser-
läufen den Anstößern oder (Baden) der Gemeinde.
Die Fischerei ist jedoch allenthalben durch beson-
dere Gesetze geregelt. In den Wassergesetzen kommen
Bestimmungen über die Perlfischerei vor.
4. Im Fall der Not, namentlich bei Feuers-
brünsten, ist ein Notgebrauch gestattet. Das
Wasser aller Gewässer, auch der geschlossenen,
kann zwecks Beseitigung der Not in Anspruch ge-
nommen werden, eventuell gegen gewisse Ent-
schädigungen.
Jede Wassernutzung soll so geschehen, daß der
Gemeingebrauch und die Sondernutzungsrechte
anderer möglichst wenig beeinträchtigt werden und
ein möglichst großer Nutzen gezogen werden kann.
IV. Iustandhaltung der Gewässer. Waseer-
schutz. 1. Aufgabe der Instandhaltung ist die
Erhaltung eines regelmäßigen Wasserablaufs, die
Unterhaltung der Ufer sowie der Schutz der im
Bereich eines fließenden Gewässers liegenden
Grundstücke gegen Uberschwemmung, Versandung
oder Versumpfung, soweit dies alles im öffent-
lichen Interesse geboten ist. Die zur Instand-
haltung erforderlichen Arbeiten sind je nach der
Größe, Beschaffenheit und Benutzungsart der Ge-
wässer verschieden. Bei Bächen, die eine Hoch-
wassergefahr nicht in sich bergen, wird es sich in
der Regel nur darum handeln, den geordneten
Wasserablauf durch periodische Auskrautung und
Reinigung des Bettes zu sichern und allenfalls
die Ufer zu schützen; bei schiff= und floßbaren
Wasserläufen ist auch für die Erhaltung der Fahr-
rinne Sorge zu tragen. Wo es sich aber um
Wasserläufe mit Hochwassergefahr handelt, gehört
zu den Aufgaben der Instandhaltung vor allem
auch der Schutz der Grundstücke gegen Über-
schwemmung, Versumpfung und Versandung.
2. Die Pflicht zur Instandhaltung
ist eine öffentlich-rechtliche, auf deren Erfüllung
aber dem einzelnen ein Anspruch nicht zusteht.
Die Bestimmungen der Gesetze darüber, wem
die Pflicht obliegt und wie die Kosten auf-
zubringen sind, sind verschieden. Nach dem bay-
rischen Wassergesetz erfolgt bei öffentlichen Ge-
wässern die Reinigung des Flußschlauchs, die
Herstellung von Flußregulierungen und die Her-
stellung und Unterhaltung von Hochwasserdäm-
men durch den Staat. Der Schutz und die
Unterhaltung der Ufer ist Kreislast. Bei Her-
stellung und Unterhaltung von Hochwasserdäm-
men ist der Staat berechtigt, die Eigentümer
der geschützten Grundstücke und Anlagen zu den
Kosten heranzuziehen. Die Instandhaltung solcher
Privatflüsse und Bäche, die mit erheblicher Hoch-
wassergefahr verbunden sind, liegt dem Kreis ob.
Der Staat kann freiwillige Zuschüsse leisten. Die
Kreisgemeinden sind befugt, von den Beteiligten