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Beiträge zu erheben. Die Instandhaltung der
sonstigen Privatflüsse und Bäche liegt den Be-
teiligten ob; der Staat und der Kreis können
freiwillige Zuschüsse leisten. Die Beteiligten sind
befugt, für die Zwecke der Instandhaltung Wasser-
genossenschaften zu bilden; machen die Beteiligten
von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so können
sie zu einer Zwangsgenossenschaft vereinigt wer-
den. Kommen die Beteiligten ihrer Instandhal-
tungspflicht nicht nach, so können und müssen even-
tuell die Gemeinden die Arbeiten, vorbehaltlich des
Kostenersatzes durch die Beteiligten, ausführen.
Die Eigentümer geschlossener Gewässer können aus
Rücksichten des Gemeinwohls zur Instandhal-
tung zwangsweise angehalten werden, gegen Ent-
schädigung durch den Staat oder die Gemeinde,
in deren Interesse die Anordnung erfolgt. — Das
badische Wassergesetz stellt als Regel auf (88 82 ff),
daß die Pflicht zur Instandhaltung der Wasser-
läufe den Gemeinden innerhalb ihrer Gemarkungen
obliegt (Gemeindeprinzip). Die Kosten können
durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung
auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Von dieser Regel sind die sog. Hochwassergewässer
ausgenommen. Diese stehen im Staateflußbau-
verband und werden unter Heranziehung der
interessierten Gemeinden zu Kostenbeiträgen vom
Staat im Stande erhalten. Die Instandhaltung
künstlicher Wasserläufe und von Werkanlagen
liegt, auch insoweit sie in öffentlichem oder ge-
meinnützigem Interesse geboten ist, den Eigen-
tümern ob. — Nach dem sächsischen Gesetz erfolgt
die erstmalige Instandsetzung eines fließenden Ge-
wässers in einen geordneten Zustand durch den
Staat, und zwar auf Kosten des Staats, der noch
zu erwähnenden Unterhaltungsgenossenschaft
und der Gemeinden. Die laufende Unterhaltung
liegt in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken
Zwangsgenossenschaften ob, die kraft Gesetzes
innerhalb der Amtshauptmannschaft für den ein-
zelnen Wasserlauf zu bilden sind. Zur Genossen-
schaft gehören alle Grundstücks= und Werkeigen-
tümer, denen die Unterhaltung zugute kommt (Ge-
nossenschaftsprinzip). An die Stelle der Zwangs-
genossenschaften treten in den exemten Städten
die Stadtgemeinden. Die Unterhaltungsgenossen-
schaften werden unter Mitwirkung der Verwal-
tungsbehörden errichtet. Die Kosten der Unter-
haltung sind auf die Mitglieder der Genossen-
schaft, in den exemten Städten auf die Grund-
stückseigentümer umzulegen. Mehrere Genossen-
schaften können sich zu einem Genossenschaftsverband
vereinigen. Der Staat kann freiwillige Beiträge
leisten. Eigentumsgewässer, auch Quellen, Brun-
nen,. Wassergräben usw., müssen in solchem Stand
gehalten werden, daß eine Beeinträchtigung der
öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt vermieden
wird. Der Unterhaltung künstlicher Wasserläufe
liegt, auch soweit sie in öffentlichem Interesse ge-
boten ist, dem Eigentümer ob. Der Entwurf
Wasserrecht.
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scheidet zwischen Strömen, Schiffahrtskanälen,
Hochwasserflüssen, Flüssen und Kanälen einerseits
und Bächen, Wassergräben und sonstigen der
Vorflut dienenden Leitungen anderseits. In Be-
zug auf die letztere Gruppe besteht eine öffentlich-
rechtliche Instandhaltungspflicht nur zur Räu-
mung und Auskrautung des Wasierschlauchs.
Sie liegt dem Eigentümer des Wasserlaufs und,
wo ein solcher nicht ermittelt ist, dem Anlieger ob.
Hinsichtlich der erstgenannten Gruppe ist die In-
standhaltungspflicht auferlegt: bei Strömen dem
Staat; bei Hochwasserflüssen den Provinzial-
verbänden; bei Flüssen den Gemeinden (Guts-
bezirken); bei Schiffahrtskanälen und Kanälen
den Eigentümern. Die Unterhaltung der Deiche
und Siele ist durch das Gesetz vom 28. Jan.
1848 im wesentlichen nach dem Genossenschafts-
prinzip (Deichverbände) geregelt. — Ahnlich wie
in den bisher genannten Staaten ist die Instand-
haltungspflicht in den übrigen deutschen und in
den außerdeutschen Staaten geregelt, sei es nach
dem Genossenschafts-, sei es nach dem Gemeinde-
prinzip.
3. Um die Instandhaltungsarbeiten zu ermög-
lichen und zu erleichtern, statuieren die Wasser-
gesetze gewisse Zwangsbefugnisse gegenüber den
Eigentümern der in dem Bereich eines Gewässers
liegenden Grundstücke. Die Ufereigentümer sind
teils ohne teils gegen Entschädigung verpflichtet,
die zur Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustands
des Gewässers erforderlichen Arbeiten und Bauten
an und auf ihrem Grundeigentum vornehmen zu
lassen und dazu das Betreten der Ufergrundstücke
sowie deren vorübergehende Benutzung zur Zu-
fuhr, Ablagerung und Bereitung von Materialien
und zur vorläufigen Ablagerung des Aushubs zu
dulden. Sie sind verpflichtet, die zu den Bauten
erforderlichen, auf ihren Ufergrundstücken und im
Flußbett vorhandenen Materialien an Sand,
Lehm, Erde, Rasen, Holz, Faschinen, Steinen,
Kies u. dgl. gegen Entschädigung abzulassen. Es
ist ihnen die Verpflichtung auferlegt, zum Zweck
der Herstellung des Normalprofils die Beseitigung
von Inseln, Verlandungen, Ausbuchtungen u. dgl.
zu dulden; falls die Flächen schon in Kultur ge-
nommen sind, findet Zwangsenteignung statt.
Werkbesitzer sind verpflichtet, eine zeitweise Ein-
schränkung ihres Betriebs ohne Entschädigung, beie
längerer Dauer gegen Entschädigung zu gestatten.
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, innerhalb
des Uberschwemmungsgebiets den Grundstücks-
eigentümern die Freihaltung des Wasserlaufs von
Bäumen, Sträuchern, Zäunen, Ablagerungen,
Auffüllungen und ähnlichen Hindernissen und die
Auffüllung von Vertiefungen auszugeben usw.
Sind zur Abwendung von Wassergefahr augen-
blickliche Vorkehrungen notwendig, so sind die be-
nachbarten Gemeinden zur Unterstützung mit Hand-
und Spanndiensten verpflichtet. Die Gemeinden
haben zur Ausführung der erforderlichen Maß-
eines preußischen Wassergesetzes von 1906 unter- 1 nahmen außerdem Arbeiter, Materialien, Werk-