1089
zeuge und Gerätschaften zu stellen. Gemeinden,
welche Uberschwemmungen ausgesetzt sind, haben
für Einrichtung einer Wasserwehr Sorge zu tragen
und die erforderlichen Hilfsmittel bereit zu halten.
V. Berleihung. Genehmigung. 1. Wer ein
öffentliches Gewässer oder einen nicht öffentlichen
Wasserlauf in einer Art benutzen will, zu der er
nicht schon kraft Gesetzes berechtigt ist, bedarf da-
zu der staatlichen Verleihung. Sie stellt sich
als Rechtsübertragung dar, wodurch dem Unter-
nehmer die materielle Rechtsgrundlage für seine
Unternehmung erst geschaffen wird. Bei öffent-
lichen Gewässern bedarf es grundsätzlich zu jeder
Benutung, die über den Gemeingebrauch hinaus-
geht, der Verleihung; bei nicht öffentlichen Wasser-
läufen ist sie notwendig, wenn der Unternehmer
zu der Unternehmung nicht schon kraft Ge-
setzes befugt ist, oder wenn durch die Unterneh-
mung, obgleich sie in dem gesetzlichen Sonder-
nutzungsrecht an sich begründet ist, auf die öffent-
lichen Interessen oder die Rechte anderer in
erheblichem Maß eingewirkt wird. Die Gesetze
zählen die Unternehmungen auf, zu denen es einer
förmlichen Verleihung bedarf. Das Recht zur
Verleihung ergibt sich für die Staatsbehörde ent-
weder aus dem Eigentum des Staats an dem Ge-
wässer oder aus dem staatlichen Hoheitsrecht. Da
die Verleihung ein materielles Rechtsgeschäft ist,
steht es in der Regel in dem Ermessen der Ver-
waltungsbehörde, ob und unter welchen Bedin-
gungen sie die Verleihung erteilen will. Die Fest-
setzung der Verleihungs-(Konzessions-hbedingungen
ist in der neueren Zeit namentlich für solche Fälle
von großer Wichtigkeit geworden, wo es sich um
die Benutzung von Wasserkräften zur Gewinnung
elektrischer Energie handelt. Hier hat der Staat
dafür Vorsorge zu treffen, daß ihm selbst und der
Allgemeinheit die erforderliche Energie für moto-
rische und Beleuchtungszwecke in genügendem
Maß und zu annehmbaren Preisen zur Verfügung
gestellt wird. Die Verleihung erfolgt in der
Regel auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf.
Es sind Vereinbarungen über die Entschädigungen
zu treffen, gegen welche der Unternehmer nach
Ablauf der Verleihungsfrist oder im Fall des
Widerrufs die von ihm geschaffenen Anlagen dem
Staat zu überlassen hat. Häufig wird dem Unter-
nehmer eine einmalige oder fortlaufende Zahlung
für die Verleihung auferlegt. Es werden Gebühren-
tarife für die Abgabe der Energie vereinbart und
bestimmt, daß bei steigendem Gewinn des Unter-
nehmers die Gebühren zu ermäßigen seien. Die
Gesetze schreiben auch vor, daß der Unternehmer
die erteilte Konzession bei Vermeidung des Ver-
falls binnen der ihm gesetzten Frist auszuführen
habe usw. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der
Elektrizität ist seit den 1890er Jahren eine Ten-
denz hervorgetreten, die verlangt, es solle der
Staat das Recht zur Ausnutzung von Wasser-
kräften zwecks Erzeugung von Elektrizität über-
haupt nicht mehr an private Unternehmer ver-
Staatslexikon. V. 3. u. 4. Aufl.
Wasserrecht.
1090
leihen, sich vielmehr diese Ausnutzung selbst vor-
behalten.
2. Etwas von der Verleihung begrifflich ver-
schiedenes ist die Genehmigung. Sie stellt sich
lediglich dar als die polizeiliche Feststellung, daß
die beabsichtigte Unternehmung den öffentlichen
Interessen und den Rechten anderer nicht zuwider-
laufe. Eine solche Genehmigung kann notwendig
sein sowohl bei Unternehmungen zum Zweck der
Wassernutzung wie des Wasserschutzes. Sie ist auch
dann erforderlich, wenn der Staat selbst auf Grund
eignen Rechts Unternehmer ist. Bis in die neuere
Zeit hat man in den Wassergesetzen nicht immer
zwischen Verleihung und Genehmigung unter-
schieden, vielmehr mit der Genehmigung da, wo
dies notwendig war, stillschweigend auch die ma-
terielle Rechtsverleihung als mitübertragen ange-
sehen. Während die Verleihung von dem Ermessen
der Behörde abhängt, kann die Genehmigung nur
aus bestimmten, im öffentlichen Interesse oder in
den entgegenstehenden Rechten anderer liegenden
Gründen versagt werden. Die Gesetze geben An-
weisung, wie im Fall konkurrierender Genehmi-
gungsgesuche zu entscheiden ist. Für die Genehmi-
gung kann wohl eine Geschäftsgebühr, aber begriff-
lich keine Gegenleistung beansprucht werden. Eine
Genehmigung ist schon nach § 16 der Gewerbeord-
nung notwendig, wenn Stauanlagen zu Wasser-
triebwerken hergestellt werden sollen. In den
Wassergesetzen sind daran die andern Unterneh-
mungen angereiht, in denen eine Genehmigung
gleichfalls erfordert wird. Es handelt sich überall
um Eingriffe in ein Gewässer, die die öffentlichen
Interessen oder die Rechte anderer gefährden
können.
3. Für das Verfahren zwecks Genehmigung
von Stauanlagen zu Wassertriebwerken gibt die
Gewerbeordnung in den 88 17/22, 25, 26 die
erforderlichen Vorschriften. Die Wassergesetze wen-
den in der Regel das gleiche Verfahren auch für
die übrigen Fälle an, für welche sie eine Genehmi-
gung für erforderlich erklären. Das Gesuch muß
öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgen Ein-
sprüche, die sich nicht ohne weiteres erledigen lassen,
so bleibt der Austrag durch gerichtliche Entschei-
dung vorbehalten. Gegen die Entscheidung der
Wasserpolizeibehörde ist Rekurs zulässig. Beson-
dere Vorschriften geben manche Gesetze für die
Setzung von Eichmarken bei Stauanlagen. — Für
die Verleihung bedarf es an sich keines besondern
Verfahrens, sondern nur einer Verständigung
zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Unter-
nehmer. Manche Gesetze schreiben aber vor, daß
die Verleihung mit der Genehmigung zu verbinden
sei. In minderwichtigen Fällen genügt statt der
förmlichen Verleihung eine formlose, jederzeit
widerrufliche Erlaubnis, die auch generell gegeben
werden kann.
VI. Wassergenossenschaften. 1. Diese stellen
eine besondere Form von Personen-
vereinigungen zu Zwecken wasserwirtschaft-
35