Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

1089 
zeuge und Gerätschaften zu stellen. Gemeinden, 
welche Uberschwemmungen ausgesetzt sind, haben 
für Einrichtung einer Wasserwehr Sorge zu tragen 
und die erforderlichen Hilfsmittel bereit zu halten. 
V. Berleihung. Genehmigung. 1. Wer ein 
öffentliches Gewässer oder einen nicht öffentlichen 
Wasserlauf in einer Art benutzen will, zu der er 
nicht schon kraft Gesetzes berechtigt ist, bedarf da- 
zu der staatlichen Verleihung. Sie stellt sich 
als Rechtsübertragung dar, wodurch dem Unter- 
nehmer die materielle Rechtsgrundlage für seine 
Unternehmung erst geschaffen wird. Bei öffent- 
lichen Gewässern bedarf es grundsätzlich zu jeder 
Benutung, die über den Gemeingebrauch hinaus- 
geht, der Verleihung; bei nicht öffentlichen Wasser- 
läufen ist sie notwendig, wenn der Unternehmer 
zu der Unternehmung nicht schon kraft Ge- 
setzes befugt ist, oder wenn durch die Unterneh- 
mung, obgleich sie in dem gesetzlichen Sonder- 
nutzungsrecht an sich begründet ist, auf die öffent- 
lichen Interessen oder die Rechte anderer in 
erheblichem Maß eingewirkt wird. Die Gesetze 
zählen die Unternehmungen auf, zu denen es einer 
förmlichen Verleihung bedarf. Das Recht zur 
Verleihung ergibt sich für die Staatsbehörde ent- 
weder aus dem Eigentum des Staats an dem Ge- 
wässer oder aus dem staatlichen Hoheitsrecht. Da 
die Verleihung ein materielles Rechtsgeschäft ist, 
steht es in der Regel in dem Ermessen der Ver- 
waltungsbehörde, ob und unter welchen Bedin- 
gungen sie die Verleihung erteilen will. Die Fest- 
setzung der Verleihungs-(Konzessions-hbedingungen 
ist in der neueren Zeit namentlich für solche Fälle 
von großer Wichtigkeit geworden, wo es sich um 
die Benutzung von Wasserkräften zur Gewinnung 
elektrischer Energie handelt. Hier hat der Staat 
dafür Vorsorge zu treffen, daß ihm selbst und der 
Allgemeinheit die erforderliche Energie für moto- 
rische und Beleuchtungszwecke in genügendem 
Maß und zu annehmbaren Preisen zur Verfügung 
gestellt wird. Die Verleihung erfolgt in der 
Regel auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf. 
Es sind Vereinbarungen über die Entschädigungen 
zu treffen, gegen welche der Unternehmer nach 
Ablauf der Verleihungsfrist oder im Fall des 
Widerrufs die von ihm geschaffenen Anlagen dem 
Staat zu überlassen hat. Häufig wird dem Unter- 
nehmer eine einmalige oder fortlaufende Zahlung 
für die Verleihung auferlegt. Es werden Gebühren- 
tarife für die Abgabe der Energie vereinbart und 
bestimmt, daß bei steigendem Gewinn des Unter- 
nehmers die Gebühren zu ermäßigen seien. Die 
Gesetze schreiben auch vor, daß der Unternehmer 
die erteilte Konzession bei Vermeidung des Ver- 
falls binnen der ihm gesetzten Frist auszuführen 
habe usw. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der 
Elektrizität ist seit den 1890er Jahren eine Ten- 
denz hervorgetreten, die verlangt, es solle der 
Staat das Recht zur Ausnutzung von Wasser- 
kräften zwecks Erzeugung von Elektrizität über- 
haupt nicht mehr an private Unternehmer ver- 
Staatslexikon. V. 3. u. 4. Aufl. 
Wasserrecht. 
  
1090 
leihen, sich vielmehr diese Ausnutzung selbst vor- 
behalten. 
2. Etwas von der Verleihung begrifflich ver- 
schiedenes ist die Genehmigung. Sie stellt sich 
lediglich dar als die polizeiliche Feststellung, daß 
die beabsichtigte Unternehmung den öffentlichen 
Interessen und den Rechten anderer nicht zuwider- 
laufe. Eine solche Genehmigung kann notwendig 
sein sowohl bei Unternehmungen zum Zweck der 
Wassernutzung wie des Wasserschutzes. Sie ist auch 
dann erforderlich, wenn der Staat selbst auf Grund 
eignen Rechts Unternehmer ist. Bis in die neuere 
Zeit hat man in den Wassergesetzen nicht immer 
zwischen Verleihung und Genehmigung unter- 
schieden, vielmehr mit der Genehmigung da, wo 
dies notwendig war, stillschweigend auch die ma- 
terielle Rechtsverleihung als mitübertragen ange- 
sehen. Während die Verleihung von dem Ermessen 
der Behörde abhängt, kann die Genehmigung nur 
aus bestimmten, im öffentlichen Interesse oder in 
den entgegenstehenden Rechten anderer liegenden 
Gründen versagt werden. Die Gesetze geben An- 
weisung, wie im Fall konkurrierender Genehmi- 
gungsgesuche zu entscheiden ist. Für die Genehmi- 
gung kann wohl eine Geschäftsgebühr, aber begriff- 
lich keine Gegenleistung beansprucht werden. Eine 
Genehmigung ist schon nach § 16 der Gewerbeord- 
nung notwendig, wenn Stauanlagen zu Wasser- 
triebwerken hergestellt werden sollen. In den 
Wassergesetzen sind daran die andern Unterneh- 
mungen angereiht, in denen eine Genehmigung 
gleichfalls erfordert wird. Es handelt sich überall 
um Eingriffe in ein Gewässer, die die öffentlichen 
Interessen oder die Rechte anderer gefährden 
können. 
3. Für das Verfahren zwecks Genehmigung 
von Stauanlagen zu Wassertriebwerken gibt die 
Gewerbeordnung in den 88 17/22, 25, 26 die 
erforderlichen Vorschriften. Die Wassergesetze wen- 
den in der Regel das gleiche Verfahren auch für 
die übrigen Fälle an, für welche sie eine Genehmi- 
gung für erforderlich erklären. Das Gesuch muß 
öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgen Ein- 
sprüche, die sich nicht ohne weiteres erledigen lassen, 
so bleibt der Austrag durch gerichtliche Entschei- 
dung vorbehalten. Gegen die Entscheidung der 
Wasserpolizeibehörde ist Rekurs zulässig. Beson- 
dere Vorschriften geben manche Gesetze für die 
Setzung von Eichmarken bei Stauanlagen. — Für 
die Verleihung bedarf es an sich keines besondern 
Verfahrens, sondern nur einer Verständigung 
zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Unter- 
nehmer. Manche Gesetze schreiben aber vor, daß 
die Verleihung mit der Genehmigung zu verbinden 
sei. In minderwichtigen Fällen genügt statt der 
förmlichen Verleihung eine formlose, jederzeit 
widerrufliche Erlaubnis, die auch generell gegeben 
werden kann. 
VI. Wassergenossenschaften. 1. Diese stellen 
eine besondere Form von Personen- 
vereinigungen zu Zwecken wasserwirtschaft- 
35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.