Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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licher Unternehmungen dar. Der Kreis der 
zulässigen Unternehmungen ist in den 
Gesetzen im einzelnen bezeichnet; sie können die 
Wasserbenutzung wie den Wasserschutz betreffen. 
Nach dem sächsischen Wassergesetz von 1909 können 
Wassergenossenschaften gebildet werden: 1) zur 
Be- oder Entwässerung von Grundstücken; 2) zur 
Berichtigung eines fließenden Gewässers; 3) zur 
Errichtung von Anlagen gegen Hochwassergefahr; 
4) zur Anlegung von Sammelbecken. Ahnlich der 
preußische Entwurf von 1906, der weiter als 
Gegenstand genossenschaftlicher Unternehmungen 
die Herstellung von Wasserstraßen beifügt. Die 
Wassergenossenschaften haben insofern einen realen 
Charakter, als die Mitgliedschaft das Eigentum 
an einem Grundstück voraussetzt und mit dem 
Grundstück auf jeden Erwerber übergeht. Die 
Wassergenossenschaften haben juristische Per- 
sönlichkeit; sie können auf ihren Namen Rechte 
erwerben, Pflichten übernehmen und Prozesse 
führen. Die Errichtung setzt eine Vereinbarung der 
Genossen (Satzung, Statut) voraus, wodurch die 
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft 
insoweit bestimmt werden, als dies nicht schon im 
Gesetz geschehen ist. Insbesondere sind anzugeben 
der Zweck der Genossenschaft, ihr Name und Sitz, 
die Bedingungen für die Aufnahme neuer und 
das Ausscheiden bisheriger Mitglieder, die Rechte 
und Pflichten der Genossen, die Art der Bestellung 
der Genossenschaftsorgane, ihre Rechte und Pflich- 
ten, die Voraussetzung der Auflösung der Genossen- 
schaft, die Art der Liquidation usw. Haben die 
Genossen zu den Zwecken der Genossenschaft nur 
beschränkt beizutragen, so ist nach § 114 des sächsi- 
schen Wassergesetzes dem Namen der Genossenschaft 
beizusetzen „mit beschränkter Beitragspflicht“. 
2. Das französische Gesetz über die Syndikats- 
genossenschaften von 1865 und das preußische 
Gesetz über die Wassergenossenschaften von 1879 
lassen freie Wassergenossenschaften zu. Das Cha- 
rakteristische solcher ist, daß sie zu ihrer Entstehung 
einer obrigkeitlichen Ermächtigung nicht bedürfen 
und ihre Geschäftsführung einer behördlichen Auf- 
sicht nicht untersteht. Sie können sich bilden auch 
für solche Unternehmungen, an denen ein öffent- 
liches Interesse nicht besteht. Zu ihrer Bildung 
bedarf es der schriftlichen, in Preußen der gericht- 
lichen oder notariellen Beurkundung des Genossen- 
schaftsvertrags. Ein Auszug daraus ist amtlich 
bekannt zu machen, womit die Gepnossenschaft 
juristische Persönlichkeit erlangt. Diese ist privat- 
rechtlichen Charakters; Streitigkeiten zwischen der 
Genossenschaft und den Genossen werden vor den 
bürgerlichen Gerichten ausgetragen und die Bei- 
träge wie Forderungen des bürgerlichen Rechts 
beigetrieben und gesichert. Die freien Genossen- 
schaften haben in der Praxis wenig Anklang ge- 
sunden; die neueren Wassergesetze haben sie nicht 
aufgenommen. 
3. Viel wichtiger als die freien sind die in den 
neueren Wassergesetzen allein vorkommenden er- 
S 
  
Wasserrecht. 
  
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mächtigten (autorisierten) Wassergenossenschaf- 
ten, von manchen Gesetzen als öffentliche bezeich- 
net. Sie setzen eine Unternehmung von öffentlichem 
oder gemeinwirtschaftlichem Nutzen voraus. Auch 
das französische Gesetz von 1865 und das preußische 
von 1879 kennen neben den freien solche ermächtigte 
(öffentliche) Genossenschaften. Zu ihrer Bildung 
bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Rechtsfähigkeit erlangen sie mit der Genehmigung. 
Ihre Geschäftsführung unterliegt der Beaufsichti- 
gung durch die Verwaltungsbehörde, sowohl was die 
Ausführung der Unternehmung als auch ihr Rech- 
nungswesen anbelangt. Die Beiträge der Genossen 
werden in der Regel wie öffentliche Abgaben be- 
handelt; sie haften als öffentliche Last auf den 
Grundstücken. Die satzungsmäßig festgesetzten und 
von der Behörde genehmigten Beiträge werden 
nach Art der Gemeindeabgaben beigetrieben. Die 
Gesetze geben der Aufsichtsbehörde das Recht, ihren 
Anordnungen durch Geldstrasen Nachdruck zu 
geben. Nach dem sächsischen Gesetz (§ 100) kann 
die Aufsichtsbehörde bei beharrlicher Weigerung 
auf Kosten der Genossenschaft das Nötigevornehmen 
lassen. Der Beitritt als Mitglied beruht auch bei 
den ermächtigten Genossenschaften in der Regel 
auf freier Entschließung. Kann jedoch eine Unter- 
nehmung von überwiegendem öffentlichem Nutzen 
zweckmäßig nur durch Zusammenschluß aller Be- 
teiligten durchgeführt werden, so gestatten die 
Gesetze einen Beitrittszwang. Voraussetzung ist, 
daß eine qualifizierte Mehrheit die Bildung der 
Genossenschaft beschließt. Die Gesetze geben den 
ermächtigten Genossenschaften Zwangsbefugnisse 
und Enteignungsrechte auch gegen Dritte. Die 
ermächtigten Genossenschaften gelten regelmäßig 
als juristische Personen des öffentlichen Rechts. 
Streitigkeiten mit ihren Mitgliedern werden im 
Verwaltungsweg oder im Weg des Verwaltungs- 
streitverfahrens ausgetragen. Eine Ausnahmemacht 
Württemberg, das die ermächtigten Genossen- 
schaften als juristische Personen des privaten Rechts 
behandelt. Doch können sie bei erheblichem volks- 
wirtschaftlichem Nutzen auf Ansuchen durch könig- 
liche Entschließung als öffentliche anerkannt werden. 
4. Das Wassergenossenschaftswesen ist ähnlich 
auch in der ausländischen Gesetzgebung ge- 
regelt; so namentlich in der österreichischen Wasser- 
gesetzgebung von 1869. 
VII. Wasserhücher. Nachösterreichischem Vor- 
bild von 1869 schreiben die neueren Wassergesetze 
die Führung von Wasserbüchern (Wasserrechts- 
büchern, Wasserkatastern) vor. Das Wasserbuch 
zerfällt in der Regel in zwei Teile: eine kartogra- 
phische Darstellung des Gewässers mit Beschreibung 
der vorhandenen Anlagen und eine Aufzeichnung 
der daran bestehenden Eigentums- und Nutzungs- 
rechte, Unterhaltungspflichten usw. Die auf die 
Rechtsverhältnisse bezüglichen Urkunden sind bei- 
gefügt. Das Wasserbuch wird bald nur für die 
öffentlichen bald für alle Wasserläufe geführt. 
Einzutragen sind jedenfalls Rechtsverhältnisse, die
	        
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