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unter dem Titel: Die Handelsgesetze des Erdballs
1906 ff); Lehmann, Lehrbuch des deutschen Wechsel-
rechts (1886); Spaling, Französisches, belgisches,
englisches Wechselrecht im Anschluß an die Allg.
deutsche Wechselordnung (1890); Canstein, Das
Wechselrecht Österreichs (:1903); Rehbein, Allg.
deutsche Wechselordnung (51908); C. Ney. Das
deutsche Wechselrecht (1901); Schwarz, Das allg.
deutsche Wechselrecht (1903); Grünhut, Lehrbuch
des Wechselrechts (1900); Fr. Kremer, Das deut-
sche Wechselrecht (1905); J. Darius, Deutsches
Wechselrecht (1908); Ad. Schoeninger, Das deutsche
Wechselrecht (1909); F. Meyer, Das Weltwechsel-
recht; Bdl: Das geltende Wechselrecht in vergleich.
Darstellung; Bd II: Der Entwurf eines einheitl.
Wechselrechts nebst Begründung (1909); O. Fuchs-
berger u. A. Meyer, Wechselrecht u. Wechselprozeß-
recht (:1909).
Schraut, Die Lehre von den auswärtigen Wechsel-
kursen (1882); Heiligenstadt, Beiträge zur Lehre
von den auswärtigen Wechselkursen, im Jahrbuch
für Nat. u. Statistik, 3. Folge IV (1892) 817 ff;
V (1893) 193 ff; VI (1893) 343 f; Sonndorfer,
Die Technik des Welthandels (1889); Landsberger,
Währungssystem u. Relation (1891); derf., über
Geldprämienpolitik der Zettelbanken (1892); Go-
schen, The Theory of Foreign Exchanges (181894,
deutsch 1876); Prion, Das deutsche Wechseldiskont-
geschäft (1907); Obst, Wechsel= u. Scheckkunde
(/1908). [Noeren.)
Wehrpflicht s. Militärwesen.
Wehrsteuer s. Steuern (Bd V, Sp. 227).
Weinsteuer s. Steuern (Bd V, Sp. 242).
Werkvertrag s. Dienstvertrag.
Wertzuwachssteuer. Im weiteren Sinn
versteht man darunter die Besteuerung des infolge
von Konjunkturänderungen eingetretenen Wert-
zuwachses. Theoretisch wäre die Steuer erstreck-
bar sowohl auf den Wertzuwachs an Immobilien
wie an Mobilien. Ein Vorschlag der letzteren Art,
auch den Wertzuwachs an bestimmten Objekten
des beweglichen Besitzes mit einer Steuer zu er-
fassen, wurde gelegentlich der deutschen Reichs-
finanzreform von 1909 gemacht. Jedoch ergaben
sich hier praktisch so viele Schwierigkeiten und
volkswirtschaftliche Bedenken, daß wohl für die
nächste Zeit von einer Zuwachsbesteuerung mobiler
Werte abgesehen werden muß. Auch der Gedanke
einer „Überflußsteuer“, der in jüngster Zeit wieder
aufgetaucht ist und eine steuerliche Erfassung des
jährlich hinzu ersparten Vermögens bezweckt, ge-
hört seinem Wesen nach hierher, unterscheidet sich
aber von der Wertzuwachssteuer, wie sie heute
verstanden wird, insofern, als bei der Überfluß-
steuer keinerlei Unterschied zwischen verdientem und
unverdientem Wertzuwachs gemacht wird. Wenn
man darum von der Wertzuwachssteuerheute spricht,
so meint man damit die steuerliche Erfassung des
unverdienten Wertzuwachses an immobilem Ver-
mögen. Die innere Berechtigungeiner solchen Steuer
ist leicht zu erweisen. Stellt man sich lediglich auf
den Standpunkt der Opfertheorie, wonach der
Prüfstein für die Auferlegung der Steuer die
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist, so wird
Wehrpflicht — Wertzuwachssteuer.
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man kaum eine zweite Steuer finden, bei welcher
in gleicher Weise die Leistungsfähigkeit zu tage
tritt. Denn die Summe, welche der Wertzuwachs-
steuer unterworfen wird, ist ohne wesentliches Zu-
tun des Besitzers entstanden. Sie bedeutet einen
Vermögenszuwachs, der fast ganz in außerpersön-
lichen Ursachen begründet ist. Die Ursachen der
Wertsteigerung des Bodens sind gesellschaftlicher
Natur. Weil die Bevölkerung wächst, weil die
Städte sich ausbreiten, ohne daß die vorhandene
Bodenfläche vermehrt werden kann, darum steigt
die Bodennachfrage und der Bodenpreis. Im
Monopolcharakter des Bodens, der sich sowohl in
der Unvermehrbarkeit als in der Untransportier=
barkeit äußert, sowie in den verschiedensten Vor-
gängen wirtschaftlicher, sozialer und volklicher
Natur liegen die Wurzeln für das neuerdings oft
enorme Anwachsen der Bodenwerte. Da also der
Zuwachs größtenteils unabhängig von dem je-
weiligen Besitzer erfolgt, so bildet er zweifellos im
Prinzip ein vorzügliches Steuerobjekt. Noch klarer
und schärfer wird die Begründung, wenn man die
Berechtigung zur Wertzuwachsbesteuerung prüft
unter dem Gesichtswinkel der Aquivalenztheorie.
Für die allgemeine Steuerbegründung ist diese
Theorie zwar heute aufgegeben, weil man mit
Recht sagt, es ist keine brauchbare Messungs-
Möglichkeit hinsichtlich der Leistungen des Staats
gegeben. Im Fall der Grundwertzuwachssteuer
ist jedoch eine generelle Feststellung möglich und
damit auch eine Basis für den Aquivalenzgedanken
gegeben. Denn der unverdiente Wertzuwachs
liegt ja begründet in Erscheinungen und Maß-
nahmen der Allgemeinheit. Darum hat auch die
Allgemeinheit ein Recht darauf, teilzunehmen an
dieser Wertsteigerung durch eine Steuerauflage.
Steht somit die Zulässigkeit und Berechtigung
der Zuwachssteuer im Prinzip vollkommen fest, so
ergeben sich in der Praxis dennoch eine Reihe
von Schwierigkeiten. Und gerade die praktischen
Schwierigkeiten mögen der Hauptgrund sein, wes-
halb die Forderungen verschiedener Theoretiker,
den unverdienten Wertzuwachs zu besteuern (Stuart
Mill, Adolf Wagner usw.), erst seit kurzer Zeit in
die Praxis übersetzt werden. Um den Wertzuwachs
steuerlich zu erfassen, sind zwei Möglichkeiten denk-
bar: die sog. direkte und die sog. indirekte Wert-
zuwachssteuer. Die direkte Wertzuwachssteuer
besteht darin, daß in bestimmten Perioden die
Grundstücke einer Schätzung unterworfen, die
Wertsteigerung festgestellt und besteuert wird. Eine
solche Methode hat große Mängel. Sie liefert
keine Dauererträge, sie erschwert ungeheuer die
Scheidung zwischen verdientem und unverdientem
Wertzuwachs und kann leicht zu großen Unzu-
träglichkeiten und Härten führen, da sie ja nicht
von dem realisierten Wertzuwachs, sondern von
dem nur latent vorhandenen erhoben wird. Durch
eine Reihe von Umständen kann nach der Be-
steuerung eine Wertminderung eintreten, so daß
der Steuerpflichtige tatsächlich zu hoch und damit