Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

1109 
unter dem Titel: Die Handelsgesetze des Erdballs 
1906 ff); Lehmann, Lehrbuch des deutschen Wechsel- 
rechts (1886); Spaling, Französisches, belgisches, 
englisches Wechselrecht im Anschluß an die Allg. 
deutsche Wechselordnung (1890); Canstein, Das 
Wechselrecht Österreichs (:1903); Rehbein, Allg. 
deutsche Wechselordnung (51908); C. Ney. Das 
deutsche Wechselrecht (1901); Schwarz, Das allg. 
deutsche Wechselrecht (1903); Grünhut, Lehrbuch 
des Wechselrechts (1900); Fr. Kremer, Das deut- 
sche Wechselrecht (1905); J. Darius, Deutsches 
Wechselrecht (1908); Ad. Schoeninger, Das deutsche 
Wechselrecht (1909); F. Meyer, Das Weltwechsel- 
recht; Bdl: Das geltende Wechselrecht in vergleich. 
Darstellung; Bd II: Der Entwurf eines einheitl. 
Wechselrechts nebst Begründung (1909); O. Fuchs- 
berger u. A. Meyer, Wechselrecht u. Wechselprozeß- 
recht (:1909). 
Schraut, Die Lehre von den auswärtigen Wechsel- 
kursen (1882); Heiligenstadt, Beiträge zur Lehre 
von den auswärtigen Wechselkursen, im Jahrbuch 
für Nat. u. Statistik, 3. Folge IV (1892) 817 ff; 
V (1893) 193 ff; VI (1893) 343 f; Sonndorfer, 
Die Technik des Welthandels (1889); Landsberger, 
Währungssystem u. Relation (1891); derf., über 
Geldprämienpolitik der Zettelbanken (1892); Go- 
schen, The Theory of Foreign Exchanges (181894, 
deutsch 1876); Prion, Das deutsche Wechseldiskont- 
geschäft (1907); Obst, Wechsel= u. Scheckkunde 
(/1908). [Noeren.) 
Wehrpflicht s. Militärwesen. 
Wehrsteuer s. Steuern (Bd V, Sp. 227). 
Weinsteuer s. Steuern (Bd V, Sp. 242). 
Werkvertrag s. Dienstvertrag. 
Wertzuwachssteuer. Im weiteren Sinn 
versteht man darunter die Besteuerung des infolge 
von Konjunkturänderungen eingetretenen Wert- 
zuwachses. Theoretisch wäre die Steuer erstreck- 
bar sowohl auf den Wertzuwachs an Immobilien 
wie an Mobilien. Ein Vorschlag der letzteren Art, 
auch den Wertzuwachs an bestimmten Objekten 
des beweglichen Besitzes mit einer Steuer zu er- 
fassen, wurde gelegentlich der deutschen Reichs- 
finanzreform von 1909 gemacht. Jedoch ergaben 
sich hier praktisch so viele Schwierigkeiten und 
volkswirtschaftliche Bedenken, daß wohl für die 
nächste Zeit von einer Zuwachsbesteuerung mobiler 
Werte abgesehen werden muß. Auch der Gedanke 
einer „Überflußsteuer“, der in jüngster Zeit wieder 
aufgetaucht ist und eine steuerliche Erfassung des 
jährlich hinzu ersparten Vermögens bezweckt, ge- 
hört seinem Wesen nach hierher, unterscheidet sich 
aber von der Wertzuwachssteuer, wie sie heute 
verstanden wird, insofern, als bei der Überfluß- 
steuer keinerlei Unterschied zwischen verdientem und 
unverdientem Wertzuwachs gemacht wird. Wenn 
man darum von der Wertzuwachssteuerheute spricht, 
so meint man damit die steuerliche Erfassung des 
unverdienten Wertzuwachses an immobilem Ver- 
mögen. Die innere Berechtigungeiner solchen Steuer 
ist leicht zu erweisen. Stellt man sich lediglich auf 
den Standpunkt der Opfertheorie, wonach der 
Prüfstein für die Auferlegung der Steuer die 
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist, so wird 
  
Wehrpflicht — Wertzuwachssteuer. 
  
1110 
man kaum eine zweite Steuer finden, bei welcher 
in gleicher Weise die Leistungsfähigkeit zu tage 
tritt. Denn die Summe, welche der Wertzuwachs- 
steuer unterworfen wird, ist ohne wesentliches Zu- 
tun des Besitzers entstanden. Sie bedeutet einen 
Vermögenszuwachs, der fast ganz in außerpersön- 
lichen Ursachen begründet ist. Die Ursachen der 
Wertsteigerung des Bodens sind gesellschaftlicher 
Natur. Weil die Bevölkerung wächst, weil die 
Städte sich ausbreiten, ohne daß die vorhandene 
Bodenfläche vermehrt werden kann, darum steigt 
die Bodennachfrage und der Bodenpreis. Im 
Monopolcharakter des Bodens, der sich sowohl in 
der Unvermehrbarkeit als in der Untransportier= 
barkeit äußert, sowie in den verschiedensten Vor- 
gängen wirtschaftlicher, sozialer und volklicher 
Natur liegen die Wurzeln für das neuerdings oft 
enorme Anwachsen der Bodenwerte. Da also der 
Zuwachs größtenteils unabhängig von dem je- 
weiligen Besitzer erfolgt, so bildet er zweifellos im 
Prinzip ein vorzügliches Steuerobjekt. Noch klarer 
und schärfer wird die Begründung, wenn man die 
Berechtigung zur Wertzuwachsbesteuerung prüft 
unter dem Gesichtswinkel der Aquivalenztheorie. 
Für die allgemeine Steuerbegründung ist diese 
Theorie zwar heute aufgegeben, weil man mit 
Recht sagt, es ist keine brauchbare Messungs- 
Möglichkeit hinsichtlich der Leistungen des Staats 
gegeben. Im Fall der Grundwertzuwachssteuer 
ist jedoch eine generelle Feststellung möglich und 
damit auch eine Basis für den Aquivalenzgedanken 
gegeben. Denn der unverdiente Wertzuwachs 
liegt ja begründet in Erscheinungen und Maß- 
nahmen der Allgemeinheit. Darum hat auch die 
Allgemeinheit ein Recht darauf, teilzunehmen an 
dieser Wertsteigerung durch eine Steuerauflage. 
Steht somit die Zulässigkeit und Berechtigung 
der Zuwachssteuer im Prinzip vollkommen fest, so 
ergeben sich in der Praxis dennoch eine Reihe 
von Schwierigkeiten. Und gerade die praktischen 
Schwierigkeiten mögen der Hauptgrund sein, wes- 
halb die Forderungen verschiedener Theoretiker, 
den unverdienten Wertzuwachs zu besteuern (Stuart 
Mill, Adolf Wagner usw.), erst seit kurzer Zeit in 
die Praxis übersetzt werden. Um den Wertzuwachs 
steuerlich zu erfassen, sind zwei Möglichkeiten denk- 
bar: die sog. direkte und die sog. indirekte Wert- 
zuwachssteuer. Die direkte Wertzuwachssteuer 
besteht darin, daß in bestimmten Perioden die 
Grundstücke einer Schätzung unterworfen, die 
Wertsteigerung festgestellt und besteuert wird. Eine 
solche Methode hat große Mängel. Sie liefert 
keine Dauererträge, sie erschwert ungeheuer die 
Scheidung zwischen verdientem und unverdientem 
Wertzuwachs und kann leicht zu großen Unzu- 
träglichkeiten und Härten führen, da sie ja nicht 
von dem realisierten Wertzuwachs, sondern von 
dem nur latent vorhandenen erhoben wird. Durch 
eine Reihe von Umständen kann nach der Be- 
steuerung eine Wertminderung eintreten, so daß 
der Steuerpflichtige tatsächlich zu hoch und damit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.