Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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ausgrabungen und die Pfahlbaufunde Aufschluß; 
sie reichen in die ältere und jüngere Steinzeit, so- 
wie die Bronze= und Eisenzeit zurück. Etwa im 
4. Jahrh. v. Chr. waren keltische Stämme ein- 
gewandert, die etwa 100 Jahre v. Chr. von ger- 
manischen Stämmen verdrängt wurden. Etwa um 
Christi Geburt setzten die Römer sich fest und 
teilten den südlichen Teil der Provinz Rätien zu; 
gegen Norden bildete der Limes die Grenze der 
römischen Herrschaft; der nordöstlliche Teil des Lan- 
des war ihr nie unterworfen. Nach dem Fall der 
römischen Herrschaft, die etwa drei Jahrhunderte 
gedauert hatte, breiteten die Alamannen sich im 
größten Teil des Landes aus, nachdem sie die 
römischen Niederlassungen fast vollständig zerstört 
hatten. Von 496 an gehörte Alamannien zum 
Frankenreich; im nördlichen Teil des Landes hatte 
Chlodwig Franken zur Besiedlung eingewiesen. 
Diese Teilung des Landes unter Alamannen und 
Franken ist bis auf den heutigen Tag deutlich 
erkennbar geblieben. Das Christentum fand im 
7. und 8. Jahrh. größere Verbreitung. Bis ins 
19. Jahrh. hat sich die kirchliche Einteilung er- 
halten, nach welcher das heutige Württemberg den 
Diözesen Konstanz (hierzu gehörte der größte Teil 
des Landes), Augsburg, Würzburg. Speier und 
Worms zugeteilt war. 
In der ältesten Zeit regierten in Alamannien 
Volksherzoge, die in dem Frankenreich eine ge- 
wisse Selbständigkeit bewahrten; die hergebrachten 
Rechte und Gesetze wurden in der Lex Alamanno- 
rum aufgezeichnet. Etwa nach 746 führte ein vom 
Hausmeier Karlmann niedergeschlagener Aufstand 
zur Abschaffung der Volksherzoge: das Land 
wurde ein unmittelbarer Teil des Frankenreichs 
und durch Grafen verwaltet. Das Gebiet wurde 
in Gaue oder Baren eingeteilt, deren Unterabtei- 
lungen die Huntaren oder Centen, Schultheißereien 
bildeten. 
Wie im übrigen Reich hatten sich auch im Süden 
zur Zeit der Schwäche des Königtums Herzoge 
erhoben. In Franken konnte das babenbergische 
und das westfränkische Haus der Konradiner das 
Herzogtum bis 939 aufrecht erhalten; von da an 
blieb das fränkische Herzogtum mit dem Königtum 
vereinigt. In Schwaben gelang es auf längere 
Dauer; Herzog Burkhard I. begründete 917 das 
Herzogtum, welches erst mit dem Tod Konradins 
(1268) sein Ende fand. Von 1268 an ward 
Schwaben reichsunmittelbar wie Franken (seit 
939); die Herzogswürde blieb mit dem Königtum 
vereinigt. Weit in die staufische Zeit (1080 er- 
scheint in Urkunden Konrad von Wirtenberch reicht 
die Geschichte des Hauses und jetzigen Staats 
Württemberg zurück, wenn auch sichere Nachrichten 
erst etwa von 1241 an vorhanden sind. Gegen 
das Ende der Staufenzeit tritt nämlich die Graf- 
schaft Württemberg hervor. Der Name rührt von 
einer Burg her, die sich auf dem Rotenberg (süd- 
lich von Stuttgart) befand und bald Wirtemberg, 
meist Wirtemberc genannt wird; die heutige 
Württemberg. 
  
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Schreibart ist erst 1803 eingeführt worden. Er- 
bauer dieser Burg war wohl Konrad von Beutels- 
bach, dessen Geschlecht in der Nähe ansässig war. 
a) Die Grasschaft Württemberg bis 1495. 
Mit Graf 1. Ulrich I. (ca 1240/65) beginnt die 
Geschlechtsfolge des württembergischen Hauses. 
Auf ihn folgten als minderjährig 2. Ulrich II. 
(1265/79), 3. Eberhard I. der Erlauchte (1265 
bis 1325); er wurde im ersten Krieg mit den 
Städten besiegt, hinterließ aber doch sein Land 
bedeutend vergrößert. 4. Ulrich III. (1325/44) 
kaufte weitere Gebiete hinzu. Seine Söhne 
5. Eberhard II. der Greiner (1344/92) und 
6. Ulrich IV. (1344/63) regierten anfangs ge- 
meinsam, bis 1362/63 Ulrich seinem Bruder die 
Alleinregierung überließ auf Grund des Nürn- 
berger Vergleichs von 1361, welcher das erste 
württembergische Hausgesetz bildet und die Unteil- 
barkeit des Landes ausspricht. Im Städtekrieg 
von 1376 bis 1378 unterlag Eberhard, besiegte 
jedoch die Städte in der entscheidenden Schlacht 
von Döffingen (23. Aug. 1388). Auch erwarb er 
durch Kauf ansehnliche Gebiete. 7. Eberhard III. 
(1392/14 1 7) besiegte 1395 den Bund der „Schleg- 
ler“, veräußerte unter anderem Sigmaringen und 
Veringen (als Afterpfand), die nun Württemberg 
dauernd entfremdet wurden. 8. Eberhard IV. 
(1417/19) gewann durch seine Heirat mit Hen- 
riette von Mömpelgard das Reichslehen der Graf- 
schaft Mömpelgard in der Franche-Comté. Für 
seine minderjährigen Söhne Ludwig I. (1419/50) 
und Ulrich V. den Vielgeliebten (1419/80) führte 
die Mutter, Gräfin Henriette, die Vormundschaft; 
1420 wurde ein Verzeichnis der Lehen und Eigen- 
güter des Hauses Württemberg angelegt. 1441 
und 1442 kam es im Vertrag von Nürtingen zur 
Teilung des Landes unter die beiden Brüder Lud- 
wig I. und Ulrich V. Die Teilung dauerte bis 
1482; für diese 41 Jahre sind also zwei Regenten- 
linien vorhanden. Im westlichen (Uracher) Teil 
der Grasschaft regierten 9. Ludwig I. von 1441 
bis 1450 und seine Söhne 11. Ludwig II. (1450 
bis 1457) und 12. Eberhard V. der Altere, auch 
Eberhard „im Bart“ genannt (1450/82); von 
1482 bis 1495 war nach Verdrängung Eber- 
hards VI. Eberhard V. Graf im wiedervereinig- 
ten Württemberg, 1495 dessen erster Herzog, gest. 
1496. Im östlichen (Stuttgarter) Teil der ge- 
teilten Grasschaft regierten 10. Ulrich V. (1441 
bis 1480) und 13. Eberhard VI. der Jüngere 
(1480/82); 1496/98 war Eberhard VI. (nach 
Eberhards V. Tod) zweiter Herzog, gest. 1504. 
Ulrich V. unterlag in dem großen letzten Städte- 
krieg 1449 und 1450 und mußte einen Teil des 
Gebiets veräußern. Nach dem Tod Ludwigs II. 
war Eberhard noch minderjährig; bei Bestellung 
einer Vormundschaft (1457) trat erstmals die 
Mitwirkung der Landschaft, d. h. der Städte, auf. 
Eberhard V. stiftete 1477 die Universität Tü- 
bingen. Am 14. Dez. 1482 schloß er mit Eber- 
hard dem Jüngeren den Münsinger Vertrag, in
	        
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