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welchem das geteilte Land wieder vereinigt, für
alle Zeiten für unteilbar erklärt, Einherrschaft mit
Seniorat eingeführt und Stuttgart zur Residenz-
und Hauptstadt des Landes erklärt wurde. Kaiser
Maximilian I. erhob Eberhard auf dem Reichs-
tag zu Worms am 21. Juli 1495 zum Herzog.
Hierbei wurde die ganze rechtsrheinische Land-
schaft Württemberg zu einem einzigen Reichs-
Mannslehen vereinigt, die durch Hausvertrag
bestimmte Unteilbarkeit anerkannt, die Linearerb-
folge mit Erstgeburtsrecht eingeführt.
b) Das Herzogtum Württemberg 1495/1805.
1. Eberhard I. (1495/96) erließ in der „Landes-
ordnung“ von 1495 die erste Gesetzgebung für
das ganze Land; sie betraf Polizei, Privatrecht
und Prozeßrecht und führte die Vogt= oder Rug-
gerichte ein. 2. Eberhard II. (1496/98). 3. Ul-
rich (1498/1550). Er wurde 16jährig vom Kaiser
für volljährig erklärt. Er schloß sich zunächst an
den Kaiser an, rückte im bayrischen Erbfolgekrieg
1504 in die Pfalz ein, eroberte mehrere Gebiete,
die ihm im Friedensschluß verblieben. Später
wandte er sich mehr und mehr vom Kaiser ab, trat
1512 sogar aus dem Schwäbischen Bund aus.
Die Unzufriedenheit über seine verschwenderische
Regierung führte 1514 zu einem Aufstand des
Landvolks („Der arme Konrad“), welches durch
den Tübinger Vertrag vom 8. Juli 1514 wieder
beruhigt wurde. Auf diesem Vertrag beruhen alle
württembergischen Freiheiten. Herzog Ulrich mußte
nämlich für sich und seine Nachfolger unter an-
derem versprechen, ohne Rat und Wissen, unter
Umständen auch ohne Willen der Landstände keinen
Krieg anzufangen, keinen Teil des Landes zu ver-
äußern, keine Steuern auszuschreiben, den Land-
ständen bezüglich der Schulden ein Mitverwal-
tungsrecht einzuräumen und niemand ohne Urteil
und Recht zu strafen. Die Landschaft übernahm da-
gegen die herzoglichen Schulden (900 000 fl). Die
Ermordung des Ritters Hans von Hutten durch Ul-
rich zog ihm die Achterklärung zu. Als er die Reichs-
stadt Reutlingen sich unterwerfen wollte, rückte der
Schwäbische Bund, dessen Mitglied Reutlingen
war, in Ulrichs Land ein; er selbst mußte 1519
aus dem Land flüchten. Der Schwäbische Bund
stellte das Land gegen Bezahlung der Kriegskosten
Kaiser Karl V. zu, welcher es 1522 seinem Bru-
der, dem späteren König Ferdinand, überließ.
Württemberg war nun österreichisch geworden.
Kurz nachher (1525) brach der große Bauernkrieg
aus, in welchem die Bauern unterlagen. Während
dieses Kriegs hatte Ulrich einen vergeblichen Ein-
fall in sein Land gemacht; erst 1534 gelangte er
wieder zur Herrschaft. Während der österreichischen
Regierung breitete sich der Protestantismus im
Land aus; Ulrich selbst war während seiner Ver-
bannung zu ihm übergetreten. Landgraf Philipp
von Hessen rüstete ein Heer für Ulrich aus, rückte,
unterstützt durch französische Hilfsgelder, mit Ul-
rich in Württemberg ein und schlug die Oster-
reicher 1534 bei Lauffen. Ulrich erhielt sein Land
Württemberg.
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zurück, nachdem er den Landständen den Tübinger
Vertrag bestätigt hatte. Osterreich, das anderwärts
zu sehr beschäftigt war, leistete im Vertrag zu Kaa-
den 1534 Verzicht und behielt sich nur die After-
lehensherrlichkeit und die Anwartschaft auf das
Land im Fall des Aussterbens des Mannesstamms
vor. Ulrich führte nun im ganzen Land die Re-
formation ein. Als er die eingezogenen Güter der
Kirchen und Klöster nach Belieben verwenden
wollte, widersetzte sich die Landschaft; die Güter
wurden als Eigentum der protestantischen Kirche
ausgeschieden und besonders verwaltet; erst 1806
wurden sie mit dem allgemeinen Staatsgut ver-
einigt. 4. Christoph (1550/68) führte die Refor-
mation vollständig durch und gab der Landeskirche
durch seine Kirchenordnung von 1559 eine Ver-
sassung, die sich im wesentlichen bis jetzt erhalten
hat. Eine ausgebreitete Tätigkeit entfaltete Chri-
stoph auf dem Gebiet der innern Verwaltung
durch den Erlaß eines allgemeinen Landrechts, von
mehreren Landesordnungen, Rechnungsvorschriften
usw. Die Verfassung erlitt mehrfache Anderungen,
indem zur Vermeidung allzu häufiger Landtags-
sitzungen der Ausschußstaat eingeführt und die
Prälaten als Stand dem Landtag eingefügt wur-
den. Durch Christophs Tätigkeit hatte sich allmäh-
lich aber eine bedeutende Schuldenlast angehäuft,
welche nach langen Verhandlungen vom Landtag
übernommen wurde. Auf Christoph folgte sein
zweiter Sohn 5. Ludwig (1568/93), welcher kin-
derlos starb. Sein Nachfolger war 6. Friedrich I.
(1593/1608), ein Sohn des Grafen Georg von
Mömpelgard, welcher ein Oheim Christophs war
und 1553 Mömpelgard erhalten hatte. Dadurch
wurde Mömpelgard wieder mit Württemberg ver-
einigt. Durch den Prager Vertrag von 1599 be-
seitigte Friedrich die österreichische Afterlehnsherr-
lichkeit, jedoch nicht die Anwartschaft. Von den
fünf Söhnen Friedrichs folgte der älteste 7. Jo-
hann Friedrich (1608/28), welcher seinem Bruder
Ludwig Friedrich Mömpelgard und seinem Bruder
Julius Friedrich die Besitzung Weiltingen überließ.
Dadurch entstanden die Nebenlinien Württemberg-
Mömpelgard (ausgestorben 1723) und Württem-
berg-Weiltingen (ausgestorben 1705). Die immer
mehr anwachsenden Schulden führten zu bedenk-
lichen Auskunftsmitteln; außerdem brachte der
Dreißigjährige Krieg dem Land schwere Lasten.
8. Eberhard III. (1628/74) floh nach der Schlacht
von Nördlingen 1634 nach Straßburg und kehrte
erst 1638 wieder zurück. Der Wohlstand des
Landes war durch den Krieg vernichtet worden,
weshalb ihn Eberhard neu zu begründen versuchte.
1660 trat er der „Rheinischen Allianz“ bei. Ort-
schaften, die er mit eignem Geld erwarb, teilte er
nicht dem Land zu, sondern errichtete sie als Fa-
milienfideikommiß (später Kammerschreibereigut,
jetzt Hofkammergut genannt). Seinem Bruder
Friedrich gab er die Stadt Neuenstadt am Kocher,
wodurch die Nebenlinie Württemberg--Neuenstadt
sich bildete, welche 1742 erlosch. 9. Wilhelm Lud-