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Gewerbesteuerb 679400, Kapitalsteuer4 052 000),
aus indirekten Steuern 18575600 (und zwar
Wirtschaftsabgaben 11 000 000, Umsatzsteuer
89014 100); aus Überweisungen aus der Reichs-
kasse 8465 950. Die Staatsschuld beträgt 1909:
585 186 725 M; auf die Eisenbahnschuld ent-
fallen hiervon 561 047716 M. Zur Verzinsung
sind nötig 22 122 617 M (Zinsfuß durchschnitt-
lich 3Z,5).
Die Rechnungskontrolle findet durch die hierfür
bestellten Verwaltungsorgane (die Oberrechnungs-
kammer) und die Ständeversammlung statt; ein
unabhängiger Rechnungshof besteht nicht.
Literatur. Das Kgr. W., eine Beschreibung
von Land, Volk u. Staat, hrsg. vom Statistischen
Landesamt mit ausführlichem Literaturnachweis
(3 Bde, 1882,86; 4 Bde, 21904/07); Hof= u.
Staatshandbuch des Kgr. W. (1909); Württemb.
Jahrbücher für Statistik u. Landeskunde (seit 1818);
Beschreibung der Oberämter, hrsg. vom Statist.
Landesamt (1824 ff, neue Folge 1893 ff); Statist.
Handbuch für das Kgr. W. (seit 1885); Hassert,
Landeskunde von W. (1903); Lang, Entwicklung
der Bevölkerung Ws. im 19. Jahrh. (1903); Bar-
tens, Die wirtschaftliche Entwicklung des Kgr. W.
(1901). — Württ. Urkundenbuch, hrsg. vom kgl.
Staatsarchiv 1/X (1849/1909); Württ. Geschichts-
quellen (1894 ff) u. Darstellungen aus der württ.
Geschichte (1904 ff), beide hrsg. von der Kommis-
sion für Landesgesch.; C. F. v. Stälin, Württ. Ge-
schichte (4 Bde, 1841/73, geht bis 1593); P. F.
Stälin, Geschichte W.s (I, 1882/87; reicht bis
1496); E. Schneider, Württ. Geschichte (1896,
reicht bis 1871); K. Weller, Geschichte W.s (Samm-
lung Göschen, 1909); Württ. Vierteljahrsschrift für
Landesgesch. (seit 1878, neue Folge seit 1892);
Bibliographie der württ. Geschichte, begründet von
Zehnt.
1230
Heyd, fortgesetzt von Th. Schön 1895/96 (1907 ff).
Sarwey, Staatsrecht des Kgr. W. (1883);
Gaupp, Staatsrecht des Kgr. W. (1895; 1908
hrsg. von Göz); Doll, Die staatsrechtl. Verhält-
nisse des Deutschen Reichs u. des Kgr. W. (1908);
Bazille, Das Staats= u. Verwaltungsrecht des Kgr.
W. (1908); Gugel, Verwaltungsrecht des Kgr. W.
(1908); Fleiner, Staatsrechtl. Gesetze W.# (1908);
Ruck, Verwaltungsrechtl. Gesetze W.# (2 Bde, 1911);
Bohn, Die württemb. Justizverwaltung (1906);
Springer, Verfassung u. Verwaltung der Städte
im Kgr. W. (1905, Bd 120, II. der Schriften des Ver-
eins für Sozialpolitik); Fricker u. Geßler, Geschichte
der Verfassung W.s (1869); F. Wintterlin, Ge-
schichte der Behördenorganisation (2 Bde, 1904
bis 1906); Glock u. Schneidler, Das im Kgr. W.
geltende Reichs= u. Landesrecht (1909). — L.
v. Golther (ehemaliger württemb. Minister), Der
Staat u. die katholische Kirche in W. (1874);
Pfaff-Sproll, Gesetzeskunde, Zusammenstellung
kirchlicher u. staatlicher Verordnungen für die
Geistlichkeit des Bistums Rottenburg (2 Bde,
21908 ff); Michel, Die rechtl. Stellung der Geist-
lichen in W. (1899); v. Kiene, Kath. Pfarrgemeinde-
gesetz vom 14. Juni 1887 u. 22. Juli 1906 (1906);
K. Fauser, Die Konfession der Kinder in W. nach
dem gegenw. Stand der Gesetzgeb. (1911, protest.);
Hauber, Recht u. Brauch der evang.-luth. Kirche in
W. (1854); Steinheil, Gesetze u. Verfügungen über
die Kirchengemeinden u. Synoden der evang. Lan-
deskirche W.s (1890); Württ. Kirchengesch., hrsg.
vom Kalwer Verlagsverein (1893, protest.); R.
Schmid, Reformationsgesch. W.Ss (1904, protest.);
Kalb, Kirchen u. Sekten der Gegenwart (21907);
A. Gunzenhausen, Kirchenverfassung u. religiöse
Einrichtungen der Israeliten in W. (1909). —
Kaißer, Gesch, des Volksschulwesens in W. (2 Bde,
1894/97); Schüz u. Hepp, Die württ. Volksschul-
gesetzgebung (1909). IBühler.]
Z.
Zehnt. 1. Geschichtliches. Der Zehnt
stammt bekanntlich aus dem mosaischen Recht,
wonach zugunsten des Stammes Levi die übrigen
Stämme besteuert wurden. Von da gelangte die
Einrichtung durch Rezeption ins Christentum. Be-
reits die Didache wünscht die Darbringung der
Erstlinge; die Didaskalia wendet 4 Mos. 18 auf
das Neue Testament an. Doch fließen in den
ersten christlichen Jahrhunderten die Mittel für
den Unterhalt des Klerus zunächst noch aus andern
Quellen; teils können wir schon die ersten Anfänge
der Bildung eines eignen Kirchenvermögens wahr-
nehmen, teils leben viele Geistliche von ihrem
Privatvermögen oder von einer privaten Neben-
beschäftigung, wovon selbst der Handel längere
Zeit hindurch nicht ausgeschlossen war. Zur neuen
bedeutenden Einkommensquelle wird der Zehnt in
der ersten Periode des Mittelalters. Freilich hatte
schon die Synode von Macon 585 den Versuch ge-
macht, durch Androhung von Strafen die Erschlie-
Khung jener Quelle zu erzwingen. Mehr Glück hatten
Pippin und Karl der Große mit ihren Verord-
nungen (765, 779) und mehrere Synoden (zu
Frankfurt 794, Mainz 813) mit ihren Forde-
rungen; zunächst brach sich die Einrichtung in
Frankreich Bahn, dann verbreitete sie sich — dank
ihren in den Schriften des Alten und Neuen
Testaments gegebenen Grundlagen — rasch über
die ganze Kirche. Natürlich war der Einrichtung
äußerst günstig die Tatsache, daß die weltliche
Macht die Kirchensteuer begünstigte bzw. erzwang.
Die Kirche sah sich übrigens bald genötigt, gegen
Mißbräuche, die sich an die Institution hefteten,
einzuschreiten; namentlich entwickelten die Synoden
des 12. Jahrh. hierin eine rege Tätigkeit. Viele
Kirchenzehnten waren in Laienhände gekommen;
vergebens kämpfte die Kirche dagegen an. Schließ-
lich wandte sie sich nur noch gegen Neuerwerbungen
von Zehnten durch Laien. So blieben viele Zehnten
in Laienhänden, Zehnten, die nach weltlichem