Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Gewerbesteuerb 679400, Kapitalsteuer4 052 000), 
aus indirekten Steuern 18575600 (und zwar 
Wirtschaftsabgaben 11 000 000, Umsatzsteuer 
89014 100); aus Überweisungen aus der Reichs- 
kasse 8465 950. Die Staatsschuld beträgt 1909: 
585 186 725 M; auf die Eisenbahnschuld ent- 
fallen hiervon 561 047716 M. Zur Verzinsung 
sind nötig 22 122 617 M (Zinsfuß durchschnitt- 
lich 3Z,5). 
Die Rechnungskontrolle findet durch die hierfür 
bestellten Verwaltungsorgane (die Oberrechnungs- 
kammer) und die Ständeversammlung statt; ein 
unabhängiger Rechnungshof besteht nicht. 
Literatur. Das Kgr. W., eine Beschreibung 
von Land, Volk u. Staat, hrsg. vom Statistischen 
Landesamt mit ausführlichem Literaturnachweis 
(3 Bde, 1882,86; 4 Bde, 21904/07); Hof= u. 
Staatshandbuch des Kgr. W. (1909); Württemb. 
Jahrbücher für Statistik u. Landeskunde (seit 1818); 
Beschreibung der Oberämter, hrsg. vom Statist. 
Landesamt (1824 ff, neue Folge 1893 ff); Statist. 
Handbuch für das Kgr. W. (seit 1885); Hassert, 
Landeskunde von W. (1903); Lang, Entwicklung 
der Bevölkerung Ws. im 19. Jahrh. (1903); Bar- 
tens, Die wirtschaftliche Entwicklung des Kgr. W. 
(1901). — Württ. Urkundenbuch, hrsg. vom kgl. 
Staatsarchiv 1/X (1849/1909); Württ. Geschichts- 
quellen (1894 ff) u. Darstellungen aus der württ. 
Geschichte (1904 ff), beide hrsg. von der Kommis- 
sion für Landesgesch.; C. F. v. Stälin, Württ. Ge- 
schichte (4 Bde, 1841/73, geht bis 1593); P. F. 
Stälin, Geschichte W.s (I, 1882/87; reicht bis 
1496); E. Schneider, Württ. Geschichte (1896, 
reicht bis 1871); K. Weller, Geschichte W.s (Samm- 
lung Göschen, 1909); Württ. Vierteljahrsschrift für 
Landesgesch. (seit 1878, neue Folge seit 1892); 
Bibliographie der württ. Geschichte, begründet von 
Zehnt. 
  
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Heyd, fortgesetzt von Th. Schön 1895/96 (1907 ff). 
Sarwey, Staatsrecht des Kgr. W. (1883); 
Gaupp, Staatsrecht des Kgr. W. (1895; 1908 
hrsg. von Göz); Doll, Die staatsrechtl. Verhält- 
nisse des Deutschen Reichs u. des Kgr. W. (1908); 
Bazille, Das Staats= u. Verwaltungsrecht des Kgr. 
W. (1908); Gugel, Verwaltungsrecht des Kgr. W. 
(1908); Fleiner, Staatsrechtl. Gesetze W.# (1908); 
Ruck, Verwaltungsrechtl. Gesetze W.# (2 Bde, 1911); 
Bohn, Die württemb. Justizverwaltung (1906); 
Springer, Verfassung u. Verwaltung der Städte 
im Kgr. W. (1905, Bd 120, II. der Schriften des Ver- 
eins für Sozialpolitik); Fricker u. Geßler, Geschichte 
der Verfassung W.s (1869); F. Wintterlin, Ge- 
schichte der Behördenorganisation (2 Bde, 1904 
bis 1906); Glock u. Schneidler, Das im Kgr. W. 
geltende Reichs= u. Landesrecht (1909). — L. 
v. Golther (ehemaliger württemb. Minister), Der 
Staat u. die katholische Kirche in W. (1874); 
Pfaff-Sproll, Gesetzeskunde, Zusammenstellung 
kirchlicher u. staatlicher Verordnungen für die 
Geistlichkeit des Bistums Rottenburg (2 Bde, 
21908 ff); Michel, Die rechtl. Stellung der Geist- 
lichen in W. (1899); v. Kiene, Kath. Pfarrgemeinde- 
gesetz vom 14. Juni 1887 u. 22. Juli 1906 (1906); 
K. Fauser, Die Konfession der Kinder in W. nach 
dem gegenw. Stand der Gesetzgeb. (1911, protest.); 
Hauber, Recht u. Brauch der evang.-luth. Kirche in 
W. (1854); Steinheil, Gesetze u. Verfügungen über 
die Kirchengemeinden u. Synoden der evang. Lan- 
deskirche W.s (1890); Württ. Kirchengesch., hrsg. 
vom Kalwer Verlagsverein (1893, protest.); R. 
Schmid, Reformationsgesch. W.Ss (1904, protest.); 
Kalb, Kirchen u. Sekten der Gegenwart (21907); 
A. Gunzenhausen, Kirchenverfassung u. religiöse 
Einrichtungen der Israeliten in W. (1909). — 
Kaißer, Gesch, des Volksschulwesens in W. (2 Bde, 
1894/97); Schüz u. Hepp, Die württ. Volksschul- 
gesetzgebung (1909). IBühler.] 
Z. 
Zehnt. 1. Geschichtliches. Der Zehnt 
stammt bekanntlich aus dem mosaischen Recht, 
wonach zugunsten des Stammes Levi die übrigen 
Stämme besteuert wurden. Von da gelangte die 
Einrichtung durch Rezeption ins Christentum. Be- 
reits die Didache wünscht die Darbringung der 
Erstlinge; die Didaskalia wendet 4 Mos. 18 auf 
das Neue Testament an. Doch fließen in den 
ersten christlichen Jahrhunderten die Mittel für 
den Unterhalt des Klerus zunächst noch aus andern 
Quellen; teils können wir schon die ersten Anfänge 
der Bildung eines eignen Kirchenvermögens wahr- 
nehmen, teils leben viele Geistliche von ihrem 
Privatvermögen oder von einer privaten Neben- 
beschäftigung, wovon selbst der Handel längere 
Zeit hindurch nicht ausgeschlossen war. Zur neuen 
bedeutenden Einkommensquelle wird der Zehnt in 
der ersten Periode des Mittelalters. Freilich hatte 
schon die Synode von Macon 585 den Versuch ge- 
macht, durch Androhung von Strafen die Erschlie- 
  
Khung jener Quelle zu erzwingen. Mehr Glück hatten 
Pippin und Karl der Große mit ihren Verord- 
nungen (765, 779) und mehrere Synoden (zu 
Frankfurt 794, Mainz 813) mit ihren Forde- 
rungen; zunächst brach sich die Einrichtung in 
Frankreich Bahn, dann verbreitete sie sich — dank 
ihren in den Schriften des Alten und Neuen 
Testaments gegebenen Grundlagen — rasch über 
die ganze Kirche. Natürlich war der Einrichtung 
äußerst günstig die Tatsache, daß die weltliche 
Macht die Kirchensteuer begünstigte bzw. erzwang. 
Die Kirche sah sich übrigens bald genötigt, gegen 
Mißbräuche, die sich an die Institution hefteten, 
einzuschreiten; namentlich entwickelten die Synoden 
des 12. Jahrh. hierin eine rege Tätigkeit. Viele 
Kirchenzehnten waren in Laienhände gekommen; 
vergebens kämpfte die Kirche dagegen an. Schließ- 
lich wandte sie sich nur noch gegen Neuerwerbungen 
von Zehnten durch Laien. So blieben viele Zehnten 
in Laienhänden, Zehnten, die nach weltlichem
	        
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