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Verfügung des seiner Meinung nach souveränen Ungarn entzogenen
Tatbestand ®°,
Mit Recht erwartet STEINACKER auf die Frage: warum Un-
garn, anstatt sich im ewigen Kampfe um die Klärung seiner
Souveränität vergeblich abzumühen, nicht von der ihm nach
APPONYI zustehenden Rechtsmacht zur Sprengung der Monarchie
mittels eines ungarischen Gesetzes Gebrauch mache, um jeglichen
Zweifel zu ersticken? die Antwort: weil für ein solches
Gesetz so gut wie alle Bedingungen fehlen. Un-
garn gleicht somit dem Nestroyschen Soldaten, der die von ihm
gefangenen Feinde nicht vorführen kann, weil sie ihn richt los-
lassen. Aber auch vom juristisch-formalen Standpunkt
würde sowohl der ungarische König, der ein solches Gesetz sank-
tioniert, als auch der Beherrscher der Monarchie von Oesterreich
der ein solches Gesetz zum Vollzug gelangen ließe, die Verfassung
der Monarchie und mit ihr zugleich das Verfassungsrecht beider
Staaten brechen, wie denn in dem Reskript an den un-
garischen Landtag vom 21. Juli 1861 die mit der pragmatischen
Sanktion unvereinbaren Bestimmungen der 1848er Verfassung als
Rechtsbruch stigmatisiert worden sind ®.
XVlL Grenzen derAenderung der Verfassungder
Monarchie.
I. Im österreichischen Reichsrat gab man sich bei der Verhand-
lung des Ausgleichs der durch die Schwerfälligkeit der neuen Organi-
sation der Monarchie zu erklärenden Erwartung hin, daß sie nur eine
Vorstufe für eine technisch vollkommenere Umgestaltung bilden
werde °®!*, Daß die Slawen der beiden Teile der Monarchie (mit Aus-
nahme der auf nationale Zugeständnisse rechnenden Polen), welche
der dem magyarischen Kalkül zugrunde liegenden Gedanke als zu
280 A.a.0. S. 165. 282! AEGIDI und KLAUHOLD S, 124.
221% Vg], vornehmlich die Aeußerung des Abgeordneten PLENER, Die
Neue Gesetzgebung 8. 535, dann jene RygErs a. a. O,. 8.560 Abs. 6.