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Stimmen erlangt hat, oder falls dies nicht der
Fall ist, selbst die Wahl unter den zwei (oder
mehreren) Kandidaten vorzunehmen, welche die
meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, die
Mitglieder des höchsten Gerichtshofs zu ernennen,
diesen und dem Staatspräsidenten den Eid abzu-
nehmen, die Resignation der obersten Beamten
entgegenzunehmen, die öffentlichen Verträge, Kon-
kordate und Übereinkünfte zu billigen oder zu ver-
werfen, die Exekutive zur Kriegserklärung und
Friedensschlüssen zu ermächtigen, bei innerem
Aufruhr oder äußern Kriegen mit Dreiviertel-
mehrheit die verfassungsmäßigen Garantien (mit
Ausnahme der Unverletzlichkeit des Lebens) auf-
zuheben (doch nicht länger als auf 60 Tage), falls
die Sicherheit des Staats es erfordert, bei Un-
fähigkeit oder Verhinderung des Präsidenten einen
bis drei Stellvertreter (Designados) für jede
Präsidentschaftsperiode zu bestimmen, die An-
klagen gegen das Staatsoberhaupt und die In-
haber der höheren Amter entgegenzunehmen und
mit Zweidrittelmehrheit das Urteil über Schuld
oder Unschuld auszusprechen (im ersteren Fall wird
der Angeklagte dem obersten Gerichtshof über-
Zentralamerika.
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Designado zu berufen, die Ruhe und Ordnung
aufrecht zu erhalten, die Ausführung der Gesetze
zu überwachen und zu besorgen und Reglements
zu ihrer Vollziehung zu erlassen, den Kongreß zu
ordentlichen und außerordentlichen Sessionen zu
berufen, den Staat nach außen zu vertreten, vor-
behaltlich der Zustimmung des Kongresses Ver-
träge abzuschließen, die diplomatischen Vertreter
zu beglaubigen, fremde zu empfangen, das Patro-
nat über die Kirche auszuüben, das Plazet allen
Erlassen der kirchlichen Autoritäten zu erteilen oder
zu verweigern, die Ernennungen und Präsentatio-
nen zu den kirchlichen Amtern zu vollziehen, den
Krieg mit Ermächtigung des Kongresses zu er-
klären, den Oberbefehl über die Streitkräfte zu
führen, die militärischen Grade bis zum Oberst-
leutnant (Teniente Colonel) einschließlich zu ver-
leihen (die höheren Grade verleiht der Kongreß),
die Demission militärischer Behörden entgegenzu-
nehmen oder nicht, Naturalisationsurkunden aus-
zustellen, dem Kongreß bei Beginn der Session
einen Rechenschaftsbericht über die Lage des Staats
abzulegen usw. Den Gesetzesbeschlüssen des Kon-
gresses kann der Präsident die Zustimmung ver-
wiesen), den Staatshaushalt und die Zahl der sagen und sie mit seinen Einwendungen an den
Truppen jährlich festzusetzen, Gesetze zu geben, Kongreß zurücksenden; werden die Beschlüsse
abzuändern und aufzuheben, Steuern und Ab= wiederum mit Zweidrittelmehrheit oder die Ein-
gaben aufzulegen, Schulden auf den Staats= wendungen des Präsidenten angenommen, dann
sind sie auch ohne Sanktion des Staatsoberhaupts
Gerichtswesen zu ordnen usw. Für die Zeit, in
kredit aufzunehmen, das Münz-, Unterrichts= und
welcher der Kongreß nicht versammelt ist, wird
eine „ständige Kommission“ aus der Mitte des
Kongresses von diesem ernannt; sie hat, falls es
nötig ist, die Gesetze zu interpretieren, die Ge-
schäfte für den Wiederzusammentritt des Kon-
gresses vorzubereiten, bei innerem Aufruhr oder
äußerem Krieg mit Zustimmung der Exekutive die
verfassungsmäßigen Garantien zu suspendieren,
auf Vorschlag der Regierung dringende Dekrete
zu erlassen, die nachher dem Kongreß zu unter-
breiten sind, die Gesetzgebungsvorschläge vorzu-
bereiten und seine eigne Geschäftsordnung zu
regeln.
Die ausführende Gewalt liegt in den
Händen eines Präsidenten, der Costaricaner von
Geburt, weltlichen Standes, 30 Jahre alt sein
und die Eigenschaften eines Electors haben muß.
Der Präsident wird von den Electores (in ge-
wissen Fällen vom Kongreß, s. oben) auf 4 Jahre
gewählt und ist für die nächste Amtsperiode nicht
wieder wählbar; die Wahl findet am ersten Sonn-
tag im April desjenigen Jahres statt, in dem der
Präsident neu zu wählen ist; die Amtsperiode be-
ginnt am 8. Mai und endigt am gleichen Tag.
Bei Vakanzen usw. tritt an Stelle des Präsidenten
der erste bzw. zweite oder dritte (vom Kongreß er-
nannte) Designado, bis die Amtsperiode abge-
laufen ist. Befugnisse der Präsidenten sind: die
Staatssekretäre und die meisten Beamten zu er-
nennen und zu entlassen, bei zeitweiliger Behinde-
rung zur Ausübung der Exekutive den betreffenden
Gesetze. Für bestimmte Vergehen (Verletzung der
Verfassung, Verhinderung der Wahlen, der Kon-
greßsitzungen, Beeinträchtigung der Wahlfreiheit,
Hemmung der Gerichte usw.) ist der Präsident
dem Kongreß verantwortlich; wegen gewöhnlicher
Vergehen kann er während seiner Amtszeit nicht
verfolgt werden, außer wenn der Kongreß eine
erhobene Anklage für gerechtfertigt erklärt.
Für die Verwaltung stehen dem Präsidenten
(4) Staatssekretäre zur Seite, die Costaricaner
von Geburt oder (seit 10 Jahren) Naturalisation,
weltlichen Stands und 25 Jahre alt sein und die
Eigenschaften eines Electors haben müssen. Die
Berichte, Resolutionen und Anordnungen des
Präsidenten müssen von dem zuständigen Sekretär
unterzeichnet sein, der damit die Verantwortung
übernimmt. Die Staatssekretäre haben jedes Jahr
dem Kongreß (an dessen Sitzungen sie teilnehmen
können, ohne aber Stimmrecht zu haben) einen
Bericht über ihr Ressort vorzulegen, der Finanz-
sekretär zugleich mit dem Budgetvoranschlag. Für
die lokale Verwaltung ist das Staatsgebiet einge-
teilt in fünf Provinzen und zwei Comarcas (Gaue),
an deren Spitze vom Präsidenten ernannte Gou-
verneure stehen, diese wieder in Kantone (an der
Spitze je eine Municipalidad) und kleinere Ver-
waltungseinheiten.
Neben dem Ministerium besteht noch ein „Re-
gierungsrat“, der die vom Präsidenten ihm
vorgelegten Geschäfte zu beraten und zu diskutieren
hat; er besteht aus den Staatssekretären und
andern vom Präsidenten berufenen Mitgliedern