Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Stimmen erlangt hat, oder falls dies nicht der 
Fall ist, selbst die Wahl unter den zwei (oder 
mehreren) Kandidaten vorzunehmen, welche die 
meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, die 
Mitglieder des höchsten Gerichtshofs zu ernennen, 
diesen und dem Staatspräsidenten den Eid abzu- 
nehmen, die Resignation der obersten Beamten 
entgegenzunehmen, die öffentlichen Verträge, Kon- 
kordate und Übereinkünfte zu billigen oder zu ver- 
werfen, die Exekutive zur Kriegserklärung und 
Friedensschlüssen zu ermächtigen, bei innerem 
Aufruhr oder äußern Kriegen mit Dreiviertel- 
mehrheit die verfassungsmäßigen Garantien (mit 
Ausnahme der Unverletzlichkeit des Lebens) auf- 
zuheben (doch nicht länger als auf 60 Tage), falls 
die Sicherheit des Staats es erfordert, bei Un- 
fähigkeit oder Verhinderung des Präsidenten einen 
bis drei Stellvertreter (Designados) für jede 
Präsidentschaftsperiode zu bestimmen, die An- 
klagen gegen das Staatsoberhaupt und die In- 
haber der höheren Amter entgegenzunehmen und 
mit Zweidrittelmehrheit das Urteil über Schuld 
oder Unschuld auszusprechen (im ersteren Fall wird 
der Angeklagte dem obersten Gerichtshof über- 
Zentralamerika. 
  
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Designado zu berufen, die Ruhe und Ordnung 
aufrecht zu erhalten, die Ausführung der Gesetze 
zu überwachen und zu besorgen und Reglements 
zu ihrer Vollziehung zu erlassen, den Kongreß zu 
ordentlichen und außerordentlichen Sessionen zu 
berufen, den Staat nach außen zu vertreten, vor- 
behaltlich der Zustimmung des Kongresses Ver- 
träge abzuschließen, die diplomatischen Vertreter 
zu beglaubigen, fremde zu empfangen, das Patro- 
nat über die Kirche auszuüben, das Plazet allen 
Erlassen der kirchlichen Autoritäten zu erteilen oder 
zu verweigern, die Ernennungen und Präsentatio- 
nen zu den kirchlichen Amtern zu vollziehen, den 
Krieg mit Ermächtigung des Kongresses zu er- 
klären, den Oberbefehl über die Streitkräfte zu 
führen, die militärischen Grade bis zum Oberst- 
leutnant (Teniente Colonel) einschließlich zu ver- 
leihen (die höheren Grade verleiht der Kongreß), 
die Demission militärischer Behörden entgegenzu- 
nehmen oder nicht, Naturalisationsurkunden aus- 
zustellen, dem Kongreß bei Beginn der Session 
einen Rechenschaftsbericht über die Lage des Staats 
abzulegen usw. Den Gesetzesbeschlüssen des Kon- 
gresses kann der Präsident die Zustimmung ver- 
wiesen), den Staatshaushalt und die Zahl der sagen und sie mit seinen Einwendungen an den 
Truppen jährlich festzusetzen, Gesetze zu geben, Kongreß zurücksenden; werden die Beschlüsse 
abzuändern und aufzuheben, Steuern und Ab= wiederum mit Zweidrittelmehrheit oder die Ein- 
gaben aufzulegen, Schulden auf den Staats= wendungen des Präsidenten angenommen, dann 
sind sie auch ohne Sanktion des Staatsoberhaupts 
Gerichtswesen zu ordnen usw. Für die Zeit, in 
kredit aufzunehmen, das Münz-, Unterrichts= und 
welcher der Kongreß nicht versammelt ist, wird 
eine „ständige Kommission“ aus der Mitte des 
Kongresses von diesem ernannt; sie hat, falls es 
nötig ist, die Gesetze zu interpretieren, die Ge- 
schäfte für den Wiederzusammentritt des Kon- 
gresses vorzubereiten, bei innerem Aufruhr oder 
äußerem Krieg mit Zustimmung der Exekutive die 
  
verfassungsmäßigen Garantien zu suspendieren, 
auf Vorschlag der Regierung dringende Dekrete 
zu erlassen, die nachher dem Kongreß zu unter- 
breiten sind, die Gesetzgebungsvorschläge vorzu- 
bereiten und seine eigne Geschäftsordnung zu 
regeln. 
Die ausführende Gewalt liegt in den 
Händen eines Präsidenten, der Costaricaner von 
Geburt, weltlichen Standes, 30 Jahre alt sein 
und die Eigenschaften eines Electors haben muß. 
Der Präsident wird von den Electores (in ge- 
wissen Fällen vom Kongreß, s. oben) auf 4 Jahre 
gewählt und ist für die nächste Amtsperiode nicht 
wieder wählbar; die Wahl findet am ersten Sonn- 
tag im April desjenigen Jahres statt, in dem der 
Präsident neu zu wählen ist; die Amtsperiode be- 
ginnt am 8. Mai und endigt am gleichen Tag. 
Bei Vakanzen usw. tritt an Stelle des Präsidenten 
der erste bzw. zweite oder dritte (vom Kongreß er- 
nannte) Designado, bis die Amtsperiode abge- 
laufen ist. Befugnisse der Präsidenten sind: die 
Staatssekretäre und die meisten Beamten zu er- 
nennen und zu entlassen, bei zeitweiliger Behinde- 
rung zur Ausübung der Exekutive den betreffenden 
  
  
Gesetze. Für bestimmte Vergehen (Verletzung der 
Verfassung, Verhinderung der Wahlen, der Kon- 
greßsitzungen, Beeinträchtigung der Wahlfreiheit, 
Hemmung der Gerichte usw.) ist der Präsident 
dem Kongreß verantwortlich; wegen gewöhnlicher 
Vergehen kann er während seiner Amtszeit nicht 
verfolgt werden, außer wenn der Kongreß eine 
erhobene Anklage für gerechtfertigt erklärt. 
Für die Verwaltung stehen dem Präsidenten 
(4) Staatssekretäre zur Seite, die Costaricaner 
von Geburt oder (seit 10 Jahren) Naturalisation, 
weltlichen Stands und 25 Jahre alt sein und die 
Eigenschaften eines Electors haben müssen. Die 
Berichte, Resolutionen und Anordnungen des 
Präsidenten müssen von dem zuständigen Sekretär 
unterzeichnet sein, der damit die Verantwortung 
übernimmt. Die Staatssekretäre haben jedes Jahr 
dem Kongreß (an dessen Sitzungen sie teilnehmen 
können, ohne aber Stimmrecht zu haben) einen 
Bericht über ihr Ressort vorzulegen, der Finanz- 
sekretär zugleich mit dem Budgetvoranschlag. Für 
die lokale Verwaltung ist das Staatsgebiet einge- 
teilt in fünf Provinzen und zwei Comarcas (Gaue), 
an deren Spitze vom Präsidenten ernannte Gou- 
verneure stehen, diese wieder in Kantone (an der 
Spitze je eine Municipalidad) und kleinere Ver- 
waltungseinheiten. 
Neben dem Ministerium besteht noch ein „Re- 
gierungsrat“, der die vom Präsidenten ihm 
vorgelegten Geschäfte zu beraten und zu diskutieren 
hat; er besteht aus den Staatssekretären und 
andern vom Präsidenten berufenen Mitgliedern
	        
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