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18 Jahre alten Heeresangehörigen und die 18
Jahre alten Inhaber von akademischen oder lite-
rarischen, im Land erworbenen Graden. Bei der
Naturalisation genießen die Hispano-Amerikaner
Vergünstigungen vor den sonstigen Fremden. Ver-
fassungsänderungen müssen, falls sie von einer
Zweidrittelmehrheit der Nationalversammlung an-
genommen werden, noch überdies einer eigens zu
wählenden „Verfassunggebenden Versammlung“
(ein Abgeordneter auf 15.000 Einwohner) zur
Annahme vorgelegt werden.
Die Rechtspflege wird durch den Höchsten
Gerichtshof, 6 Appellhöfe und 26 Gerichte erster
Instanz ausgeübt; die Richter, die auf 4 Jahre
gewählt werden (die des obersten Gerichts und der
Appellhöfe vom Volk, die der Gerichte erster In-
stanz von der Regierung aus drei vom Hoöchsten
Gericht vorgeschlagenen Kandidaten), müssen
21 Jahre alt, Advokaten und weltlichen Stands
sein; sie sind persönlich für Gesetzesverletzungen
verantwortlich. In allen Munizipien gibt es
Friedensrichter, die mündlich in geringfügigeren
Angelegenheiten urteilen und vom Volk ihres
richterlichen Bezirks gewählt werden.
Die überwiegende Mehrzahl der Bewohner
bekennt sich zur katholischen Kirche, die aber
nicht Staatskirche ist; es besteht volle Religions-
freiheit im Innern der gottesdienstlichen Gebäude.
Die Zahl der Protestanten beträgt an 2300. Die
Verfassung (Art. 25) verbietet die Errichtung
klösterlicher Kongregationen und jeder Art von
monastischen Institutionen und Vereinigungen.
Die katholische Kirche untersteht dem Erzbischof
von Guatemala, der zugleich Metropolit der
Kirchenprovinz Guatemala ist, die ganz Zentral-
amerika außer Panama umfaßt.
Der Unterricht ist in den Volksschulen obli-
gatorisch, in den Staatsschulen rein weltlich und
unentgeltlich; jeder Bewohner der Republik kann
in privaten Anstalten Unterricht geben und emp-
fangen. 1908 gab es 1330 staatliche Volks-
schulen, 128 private Volks= und Mittelschulen,
6 Lehrerseminare, 55 Land-, 13 Spezialschulen,
eine von der deutschen Regierung unterstützte
deutsche Schule, ein Musikkonservatorium, eine
Kunstschule. Schulen für Rechtswissenschaft, Me-
dizin, Technik und ein Nationales Zentralinstitut,
dessen akademische Grade in Zentralamerika an-
erkannt werden, ferner 2 kirchliche Kollegien und
2 Akademien.
Die Finanzen sind seit der 1898 einsetzen-
den wirtschaftlichen Krise (infolge des Sinkens des
Kaffees, auf dessen Kultur das ganze wirtschaft-
liche Leben zu einseitig aufgebaut ist) so zerrüttet,
daß ein finanzielles Protektorat der Union bevor-
steht (lein Abkommen des Staats mit amerikani-
schen Finanzleuten über eine Anleihe, wodurch die
Schuldverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland
geregelt werden sollen, wurde im Frühjahr 1911
angekündigt); die Ausgaben sind im Budget
1910/11 auf 36,95 Mill. Papierpesos (à 0,62 M)
Zentralamerika.
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veranschlagt (davon 22 Mill. für öffentl. Schuld);
die äußere Staatsschuld belief sich Ende 1908 auf
87,8, die der rückständigen Zinsen Ende 1910
auf43,9, die innere Schuld 1909 auf 44,6 Mill. M.
Der Handef führte 1909 für 5 251 317 Gold-
pesos (à 4,2 M) ein (hauptsächlich aus den Ver-
einigten Staaten, Deutschland und Großbritan-
nien), für 10 079219 Goldpesos aus (Kaffee
8816274, Häute und Felle 334 611, Holz
263.573, Bananen 229 567 Pesos); von der
Ausfuhr gingen 1908 fast ¾ nach Deutschland,
u¼ nach den Vereinigten Staaten, ½ nach Groß-
britannien. 1908 liefen 624 Schiffe (266 ameri-
kanisch, 131 deutsch, 86 britisch) in den Häfen
(an der atlantischen Seite besonders Puerto Bar-
rios und Livingston, an der pazifischen San Jose,
Champerico und Ocos) der Republik ein; die
eigne Handelsflotte zählte 1909 nur 5 Segler
mit 1270 Tonnen netto. In Betrieb waren 1909
an 700 km Eisenbahnen, 280 Post-, 208 Tele-
graphen (6750 km Linien), 280 Telephon-
anstalten. Dem Geldverkehr dienen sechs Noten-
banken. Münzeinheit ist der Goldpeso, doch gibt
es fast nur Papier= und Nickelgeld. Neben den
gebräuchlichen alten spanischen Maßen und Ge-
wichten besteht gesetzlich das metrische System.
Die Armee zerfällt in das stehende Heer (nomi-
nelle Stärke 56 915) und die Reserve (29 439
Offiziere und Mann), doch ist die (unbekannte)
Zahl der wirklich unter den Waffen befindlichen
Mannschaften viel geringer. Alle wehrfähigen
Weißen und Mischlinge, die weniger als 50 Pesos
jährliche Steuern zahlen, sind, sofern sie nicht
einzige Söhne usw. oder höhere Beamte sind, vom
18. bis 25. Lebensjahr im stehenden, vom 26.
bis 50. Lebensjahr in der Miliz dienstpflichtig.
— Die Kriegsflagge ist vertikal gestreift: Blau,
Weiß, Blau, und führt das Nationalwappen (in
hellblauem Feld über gekreuzten Degen und von
einem grünen Lorbeerkranz umgeben eine weiße
Rolle mit den Worten: Libertad 15 de Sept.
de 1815, auf deren oberem Rand ein rotgrüner
Papagei sitzt); die Handelsflagge ist ohne Wappen-
child.
3. Honduras. Nach der Verfassung von 1894
liegt die gesetzgebende Gewalt bei einem Kongreß,
der alle Jahre am 1. Jan. zu einer 60/90 Tage
dauernden Session in der Hauptstadt zusammen-
tritt und aus 42 direkt vom Volk auf 4 Jahre
gewählten Mitgliedern (je 1 auf 10 000 Ein-
wohner) besteht; zu außerordentlichen Tagen kann
der Kongreß durch die Exekutivgewalt einberufen
werden. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder
21 Jahre alte Bürger von Honduras, diejenigen,
die lesen und schreiben können und verheiratet sind,
bereits mit 18 Jahren. Die Befugnisse des Kon-
gresses sind analog denen der übrigen zentral-
amerikanischen Volksvertretungen (s. oben, Costa
Rico), also hauptsächlich Erlassung, Abänderung
und Abschaffung von Gesetzen, Prüfung und Be-
stätigung der Wahlen der höheren Exekutiv= und