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äußern Staatsschuld von Nicaragua und die Ge-
währung einer weiteren finanziellen Unterstützung
durch amerikanisches Kapital vorsieht, wogegen die
Zollverwaltung Nicaraguas unter amerikanische
Aufsicht gestellt werden soll, ähnlich wie in San
Domingo (s. d. Art.); die Gesamtschuld wird auf
etwa 66 Millionen Silberpesos bemessen. Die Ein-
nahmen wurden 1909 auf 12,99, die Ausgaben
auf 18.64 Mill. Papierpesos veranschlagt. —
Der Handel führte 1908 für 2,96 Mill. Gold=
pesos (à 4,2 A0 ein, für 3,65 Mill. aus (Kaffee,
Mahagoni, Gold, Kautschuk, Bananen, Vieh).
1908 liesen 804 Schiffe mit 473715 Tonnen
ein; Haupthafen ist Corinto; eigne Handelsflotte
1 Dampfer und 7 Segelschiffe. 1908 gab es
320 km Eisenbahnen, 135 Postanstalten, 5850km
Telegraphenlinien (130 Bureaus). Dem Geld-
verkehr dient hauptsächlich die Bank von London
und Zentralamerika. Münzeinheit ist der Silber-
peso (1.7/1,8 AM); es zirkuliert viel Papiergeld,
dessen Wert schwankend ist (der Peso an 60 bis
70 Pfennig). Seit 1893 ist das metrische Maß-
und Gewichtssystem eingeführt.
5. Panama. Nach der Verfassung vom 13. Febr.
1904 steht die gesetzgebende Gewalt einer
Asamblea Nacional zu, die sich alle zwei Jahre
ohne besondere Einberufung am 1. Sept. in der
Hauptstadt zu einer 90tägigen Session (die im Not-
fall um 30 Tage verlängert werden kann) versam-
melt; zu außerordentlichen Sessionen kann die Exe-
kutive einberufen. Die Asamblea Nacionalbesteht
aus 32 Abgeordneten (je 1 auf 10000 Einwohner
oder einen Bruchteil von wenigstens 5000), die
von allen 21 Jahre alten Bürgern von Panama
in direkter Wahl auf 4 Jahre gewählt werden.
Wählbar ist jeder 25 Jahre alte Bürger von
Panama, der im Genuß der bürgerlichen Ehren-
rechte steht; nicht wählbar sind die höchsten Ver-
waltungs= und richterlichen Beamten während
ihrer Amtszeit, die übrigen Beamten nicht in
ihrem Amtsbezirk. Die Abgeordneten genießen
während der Session die übliche Immunität, so-
wie außerdem 20 Tage vor und nach der Tagung
Schutz vor straf= oder zivilrechtlicher Verfolgung.
Die Befugnisse der Nationalversammlung sind
im wesentlichen die gleichen wie bei den andern
zentralamerikanischen Republiken (s. oben, Costa
Rica); sie ernennt auch die Mitglieder des Rech-
nungshofs, die drei Designados (Stellvertreter)
für den Präsidenten auf zwei Jahre, und einige
Beamtenkategorien, nimmt die Anklagen gegen
den Staatspräsidenten, die Staatssekretäre, die
Beamten des Höchsten Gerichts entgegen und ent-
scheidet darüber, ob gegen sie ein Prozeß nach den
gesetzlichen Bestimmungen anhängig gemacht wer-
den soll.
Die ausführende Gewalt hat ein Prä-
sident, der direkt von den Bürgern auf 4 Jahre
gewählt wird, 35 Jahre alt, in Panama geboren
sein muß und nicht wieder für den unmittelbar
folgenden Amtstermin wählbar ist; er tritt sein
Staatslexikon. V. 3. u. 4. Aufl.
Zentralamerika.
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Amt am 1. Okt. nach der Wahl an. Seine Be-
sugnisse sind die üblichen (vgl. oben, Costa Rica);
er ernennt auch die Beamten des obersten Gerichts-
hofs und verleiht sämtliche militärischen Grade.
Das suspensive Veto gegenüber den Gesetzesbe-
schlüssen der Nationalversammlung wird zu nichte,
wenn die mit seinem Veto belegten Entwürfe
wiederum von der Volksvertretung mit Zwei-
drittelmajorität angenommen werden. In Behin-
derungsfällen wird er durch die Designados nach
der Reihenfolge ihrer Ernennung vertreten. Der
Präsident ist der Nationalversammlung verant-
wortlich für Überschreitungen seiner verfassungs-
mäßigen Befugnisse, für Verhinderung der Na-
tionalversammlung, für Handlungen der Gewalt
oder des Zwangs gegenüber den Wahlen und für
Hochverrat. — Als Gehilfen in der Zentralver-
waltung hat er von ihm frei ernannte und ent-
lassene Staatssekretäre (5), welche die Eigen-
schaften eines Abgeordneten haben müssen; sie
können an den Sitzungen der Volksvertretung teil-
nehmen und müssen dieser innerhalb 10 Tagen
nach Beginn der Session einen Bericht über ihr
Ressort vorlegen. Die Akte des Präsidenten be-
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung
durch den zuständigen Staatssekretär. — Das
Staatsgebiet ist in sieben Provinzen eingeteilt,
deren Gouverneure von der Regierung ernannt
werden. Die Provinzen zerfallen in Munizipal-
distrikte, deren „Munizipalräte“ direkt vom Volk
gewählt werden, während die Bürgermeister (Al-
calde) von der Regierung ernannt werden.
Die Rechtspflege wird in oberster Instanz
durch den Höchsten Gerichtshof ausgeübt, dessen
fünf vom Präsidenten auf 4 Jahre ernannten Mit-
glieder 30 Jahre alt, in Panama geboren und
Advokaten sein müssen; die Mitglieder der nie-
deren Gerichte werden von den ihnen unmittelbar
übergeordneten Gerichten ernannt. Gesetze über
Zivil= und Prozeßrecht können nur auf Vorschlag
der Beamten des Höchsten Gerichtshofs oder einer
speziellen Kommission der Nationalversammlung
abgeändert werden. Die Todesstrafe tritt nur bei
Morden ein, die grausamen Charakter zeigen.
Die verfassungsmäßig garantierten Rechte
und Freiheiten der Bürger sind die üblichen
(auch besteht Verbot von staatlichen Monopolen,
von Lotterien und Hasardspielen). Staatsbürger
ist jeder 21 Jahre alte Panamenier (von Geburt
oder Naturalisation). Verfassungsänderungen
müssen von einer Nationalversammlung ange-
nommen und von der nächstfolgenden ordentlichen
Nationalversammlung aufs neue beraten und mit
Zweidrittelmehrheit genehmigt werden.
Das Bekenntnis aller Religionen sowie die
Ausübung aller Kulte ist nach der Verfassung frei
ohne irgend eine andere Einschränkung, als sie die
christliche Moral und die öffentliche Ordnung er-
fordern. Die Verfassung erkennt an, daß die ka-
tholische Religion diejenige der Mehrheit der Be-
wohner ist und bestimmt, daß der Staat ein
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