Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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der Regierungszeit des Königs überwiesenen 
Nutzungen des königlichen Domänenguts aus der 
Staatskasse eine mit den Ständen beim Regie- 
rungsantritt für die Dauer seiner Regierung ver- 
abschiedete Summe von jährlich 3 704927 M 
als Zivilliste. Außerdem bleiben die in einer 
Beilage zur Verfassungsurkunde verzeichneten 
Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und 
Räume zur freien Benutzung des Königs. Über 
die Zivilliste hat der König die unbeschränkte 
Disposition, sie darf jedoch als wesentliches Be- 
dürfnis zur Erhaltung der Würde der Krone nicht 
mit Schulden belastet werden. Aus derselben sind 
alle nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget ge- 
wiesenen ordentlichen und außerordentlichen Hof- 
ausgaben zu bestreiten, auch Zuschüsse zum Theater. 
Als Eigentümer der Domänen kann der König 
eine oder die andere derselben gegen Abzug einer 
nach dem Durchschnittsertrag der letzten zehn 
Jahre bestimmten Summe von der Zidvilliste auf 
Lebenszeit zu eigner Verwaltung und Benutzung 
übernehmen. Vgl. Art. Sachsen Bd IV, Sp. 833. 
In Württemberg wird für den Aufwand, 
welchen die Bedürfnisse des Königs, der Königin, 
ihrer Kinder, sowie der Hofstaat, das Kabinett 
des Königs, das Hoftheater und Orchester er- 
fordern, zufolge Gesetzes vom 1. Aug. 1864 bzw. 
7. Febr. 1874 beim Regierungsantritt des Königs 
auf dessen Regierungszeit eine Zivilliste verab- 
schiedet, welche gegenwärtig in einer Jahressumme 
von 2 064 544 M besteht und an die Hofdomänen= 
kammer bzw. an das dieser unterstellte Oberhof- 
kassenamt abzuliefern ist. Außerdem steht dem 
König der Genuß der sog. Krondotation zu, deren 
Unterhaltung der Zivilliste obliegt. Das sog. 
Hofdomänenkammergut ist Privateigentum der 
königlichen Familie; es bleibt mit der Krone so 
lange vereinigt, als der jetzt regierende Mannes- 
stamm den Thron einnimmt. 
In Baden sind die finanziellen Ansprüche des 
Großherzogs und seines Hauses an das Land 
durch die Gesetze über die Zivilliste vom 17. Nov. 
1831 und über die Apanagen vom 21. Juli 1839 
geregelt. Die Zivilliste wird beim Regierungs- 
antritt für die Dauer der Regierung festgesetzt 
(1289 983 M. dazu 300 000 M zusätzliche Auf- 
besserung, ferner die Benutzung der zur Hof- 
ausstattung gehörigen Gebäude, Grundstücke und 
Rechte). Dieselbe kann nicht mit Verbindlichkeiten 
beschwert werden, welche die Regierungszeit des 
Großherzogs überdauern. — In Hessen sind 
nach der Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820 
die Domänen zu ⅛ an den Staat abgegeben, die 
übrigen bilden das schuldenfreie, unveräußer- 
liche Familieneigentum des großherzoglichen Hau- 
ses. Auf sie sind die zu den Bedürfnissen des 
großherzoglichen Hauses und Hofes erforderlichen 
Summen vorzugsweise radiziert. Diese Summen 
werden durch das Finanzgesetz für die einzelnen 
Finanzperioden festgesetzt; in denselben ist die auf 
die Dauer der Regierung des Throninhabers fest- 1 
  
Zivilprozeß. 
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gesetzte, diesem persönlich zu zahlende Zivilliste 
(zurzeit 1 265 000 M) mit enthalten, wie auch 
die Apanage und das Deputat der Prinzen des 
großherzoglichen Hauses (132 000 J7). — In 
Oldenburg ist das Domanialvermögen durch 
die Vereinbarung des Großherzogs mit dem Land- 
tag vom 5. Febr. 1849 in Krongut und Staats- 
gut gesondert. Der Großherzog bezieht die Ein- 
künfte des Kronguts, sowie jährlich aus dem 
Staatsgut eine Rente, welche auf das Domanial= 
gut radiziert ist. Diese Rente ist beim Regie- 
rungsantritt für die Dauer der Regierungszeit 
des Großherzogs neu zu bewilligen. Die Zivil- 
liste im ganzen beläuft sich zurzeit auf 400 000 M. 
Das Krongutsteht unter der Verwaltung der Staats- 
finanzbehörden und ist vom Land untrennbar; über 
dasselbe ist dem Landtag Rechnung zu legen. — 
In Mecklenburg besteht das landesherrliche 
Eigentum an dem gesamten Domanialbestand bis 
in die Gegenwart fort, nachdem das Schwerinsche 
Staatsgrundgesetz vom 10. Okt. 1849, welches 
einen Teil der großherzoglichen Domänen als 
großherzogliches Hausgut von den übrigen Do- 
mänen als dem Staatsgut ausgeschieden hatte, 
infolge des Freienwalder Schiedsspruchs vom 
14. Sept. 1850 wieder aufgehoben worden ist. 
Auf den Domänen ruht jedoch die Verpflichtung, 
die Kosten des Landesregiments insoweit zu decken, 
als zu diesen Kosten nicht besondere Bewilligungen 
von den Landständen gemacht worden sind. Die 
Unnachgiebigkeit der Stände in der Geldbewilli- 
gung drängt zur Anderung der Verfassung. Über 
die Verhältnisse in den andern deutschen Bundes- 
staaten vgl. den betr. Landesartikel. 
In Österreich= Ungarn werden die Aus- 
gaben für den Hofstaat und die Kabinettskanzlei 
alljährlich im Etat festgesetzt. Sie betragen für 
Osterreich und Ungarn je 11 489 000 Kronen. 
Italien zahlt für Zivilliste und Apanagen 
16.050 000 Lire. In Rußland betragen die 
budgetären Ausgaben für das kaiserliche Haus 
13000 000 Rubel. Für die Apanagen besteht ein 
eigner reich bemessener Fonds, über den der Kaiser 
verfügt. In Spanien bezieht das königliche 
Haus 8900 000 Pesetas (à 0,81 M). Die tür- 
kische Zivilliste ist 1910 auf 522 570 türkische 
Pfund (à 18.48 A) ermäßigt worden, wovon 
182 100 Pfd den Mitgliedern des kaiserlichen 
Hauses zustehen. Die belgische Dotation 
beträgt 5 480000 Franken, die dänische 
1155.000 Kronen (à 1,125 M), in Norwegen 
bezieht das königliche Haus 746.000 Kronen, in 
Schweden 1913000 Kronen. Der kaiserliche 
Haushalt in Japan erhält 3 Millionen Yen 
(à 2,093 ). Die amerikanische Union zahlt 
ihrem Präsidenten an Gehalt und Repräsen- 
tationskosten 50 000 Dollars. (Spahn.) 
Zivilprozeß. (I. Justizverwaltung und 
Rechtspflege; der gemeine deutsche, der französische, 
der englische Prozeß, die deutsche Zivilprozeßord- 
nung. II. Die Grundmaximen: Dispositions= und
	        
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