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der Regierungszeit des Königs überwiesenen
Nutzungen des königlichen Domänenguts aus der
Staatskasse eine mit den Ständen beim Regie-
rungsantritt für die Dauer seiner Regierung ver-
abschiedete Summe von jährlich 3 704927 M
als Zivilliste. Außerdem bleiben die in einer
Beilage zur Verfassungsurkunde verzeichneten
Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und
Räume zur freien Benutzung des Königs. Über
die Zivilliste hat der König die unbeschränkte
Disposition, sie darf jedoch als wesentliches Be-
dürfnis zur Erhaltung der Würde der Krone nicht
mit Schulden belastet werden. Aus derselben sind
alle nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget ge-
wiesenen ordentlichen und außerordentlichen Hof-
ausgaben zu bestreiten, auch Zuschüsse zum Theater.
Als Eigentümer der Domänen kann der König
eine oder die andere derselben gegen Abzug einer
nach dem Durchschnittsertrag der letzten zehn
Jahre bestimmten Summe von der Zidvilliste auf
Lebenszeit zu eigner Verwaltung und Benutzung
übernehmen. Vgl. Art. Sachsen Bd IV, Sp. 833.
In Württemberg wird für den Aufwand,
welchen die Bedürfnisse des Königs, der Königin,
ihrer Kinder, sowie der Hofstaat, das Kabinett
des Königs, das Hoftheater und Orchester er-
fordern, zufolge Gesetzes vom 1. Aug. 1864 bzw.
7. Febr. 1874 beim Regierungsantritt des Königs
auf dessen Regierungszeit eine Zivilliste verab-
schiedet, welche gegenwärtig in einer Jahressumme
von 2 064 544 M besteht und an die Hofdomänen=
kammer bzw. an das dieser unterstellte Oberhof-
kassenamt abzuliefern ist. Außerdem steht dem
König der Genuß der sog. Krondotation zu, deren
Unterhaltung der Zivilliste obliegt. Das sog.
Hofdomänenkammergut ist Privateigentum der
königlichen Familie; es bleibt mit der Krone so
lange vereinigt, als der jetzt regierende Mannes-
stamm den Thron einnimmt.
In Baden sind die finanziellen Ansprüche des
Großherzogs und seines Hauses an das Land
durch die Gesetze über die Zivilliste vom 17. Nov.
1831 und über die Apanagen vom 21. Juli 1839
geregelt. Die Zivilliste wird beim Regierungs-
antritt für die Dauer der Regierung festgesetzt
(1289 983 M. dazu 300 000 M zusätzliche Auf-
besserung, ferner die Benutzung der zur Hof-
ausstattung gehörigen Gebäude, Grundstücke und
Rechte). Dieselbe kann nicht mit Verbindlichkeiten
beschwert werden, welche die Regierungszeit des
Großherzogs überdauern. — In Hessen sind
nach der Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820
die Domänen zu ⅛ an den Staat abgegeben, die
übrigen bilden das schuldenfreie, unveräußer-
liche Familieneigentum des großherzoglichen Hau-
ses. Auf sie sind die zu den Bedürfnissen des
großherzoglichen Hauses und Hofes erforderlichen
Summen vorzugsweise radiziert. Diese Summen
werden durch das Finanzgesetz für die einzelnen
Finanzperioden festgesetzt; in denselben ist die auf
die Dauer der Regierung des Throninhabers fest- 1
Zivilprozeß.
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gesetzte, diesem persönlich zu zahlende Zivilliste
(zurzeit 1 265 000 M) mit enthalten, wie auch
die Apanage und das Deputat der Prinzen des
großherzoglichen Hauses (132 000 J7). — In
Oldenburg ist das Domanialvermögen durch
die Vereinbarung des Großherzogs mit dem Land-
tag vom 5. Febr. 1849 in Krongut und Staats-
gut gesondert. Der Großherzog bezieht die Ein-
künfte des Kronguts, sowie jährlich aus dem
Staatsgut eine Rente, welche auf das Domanial=
gut radiziert ist. Diese Rente ist beim Regie-
rungsantritt für die Dauer der Regierungszeit
des Großherzogs neu zu bewilligen. Die Zivil-
liste im ganzen beläuft sich zurzeit auf 400 000 M.
Das Krongutsteht unter der Verwaltung der Staats-
finanzbehörden und ist vom Land untrennbar; über
dasselbe ist dem Landtag Rechnung zu legen. —
In Mecklenburg besteht das landesherrliche
Eigentum an dem gesamten Domanialbestand bis
in die Gegenwart fort, nachdem das Schwerinsche
Staatsgrundgesetz vom 10. Okt. 1849, welches
einen Teil der großherzoglichen Domänen als
großherzogliches Hausgut von den übrigen Do-
mänen als dem Staatsgut ausgeschieden hatte,
infolge des Freienwalder Schiedsspruchs vom
14. Sept. 1850 wieder aufgehoben worden ist.
Auf den Domänen ruht jedoch die Verpflichtung,
die Kosten des Landesregiments insoweit zu decken,
als zu diesen Kosten nicht besondere Bewilligungen
von den Landständen gemacht worden sind. Die
Unnachgiebigkeit der Stände in der Geldbewilli-
gung drängt zur Anderung der Verfassung. Über
die Verhältnisse in den andern deutschen Bundes-
staaten vgl. den betr. Landesartikel.
In Österreich= Ungarn werden die Aus-
gaben für den Hofstaat und die Kabinettskanzlei
alljährlich im Etat festgesetzt. Sie betragen für
Osterreich und Ungarn je 11 489 000 Kronen.
Italien zahlt für Zivilliste und Apanagen
16.050 000 Lire. In Rußland betragen die
budgetären Ausgaben für das kaiserliche Haus
13000 000 Rubel. Für die Apanagen besteht ein
eigner reich bemessener Fonds, über den der Kaiser
verfügt. In Spanien bezieht das königliche
Haus 8900 000 Pesetas (à 0,81 M). Die tür-
kische Zivilliste ist 1910 auf 522 570 türkische
Pfund (à 18.48 A) ermäßigt worden, wovon
182 100 Pfd den Mitgliedern des kaiserlichen
Hauses zustehen. Die belgische Dotation
beträgt 5 480000 Franken, die dänische
1155.000 Kronen (à 1,125 M), in Norwegen
bezieht das königliche Haus 746.000 Kronen, in
Schweden 1913000 Kronen. Der kaiserliche
Haushalt in Japan erhält 3 Millionen Yen
(à 2,093 ). Die amerikanische Union zahlt
ihrem Präsidenten an Gehalt und Repräsen-
tationskosten 50 000 Dollars. (Spahn.)
Zivilprozeß. (I. Justizverwaltung und
Rechtspflege; der gemeine deutsche, der französische,
der englische Prozeß, die deutsche Zivilprozeßord-
nung. II. Die Grundmaximen: Dispositions= und