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Bezug auf Zollgesetze, Zollordnung und Zolltarif den beiderseitigen Gebieten völlig freigegeben
wurde geschaffen, gleiche Berechtigung aller Ver= und nur Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarten
einsangehörigen bezüglich des Meß= und Markt= und Kalender von der Zollbefreiung ausgenommen
verkehrs und des Absatzes ihrer Produkte hergestellt waren. Der Deutsche Zollverein wurde wiederholt
und Erleichterung der Schiffahrtsabgaben und nach langen und schwierigen Verhandlungen unter
Festsetzung bestimmter Normen für Wegegelder verschiedenen Modifikationen, jedesmal auf die
und ähnliche Abgaben herbeigeführt. Ausgenom-Dauer von zwölf Jahren, erneuert, und zwar am
men von der Verkehrsfreiheit waren nur die zu 8. Mai 1841, am 4. April 1853 und am 16. Mai
den Staatsmonopolen gehörigen Gegenstände, 1865. In diesem Jahr traten Bayern, Württem-
namentlich Salz und Spielkarten, dann Gegen-
stände, welche Ausgleichungs-(Ubergangs-) Ab-
gaben unterlagen, wie Bier, Branntwein, Tabak,
und alle Gegenstände, die ohne Eingriff in die
von einem Vereinsstaat erteilten Erfindungspatente
oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt
werden konnten. Alle nach dem allgemeinen Ver-
einstarif erhobenen Ein-, Aus= und Durchgangs-
abgaben, also die eigentlichen Zolleinkünfte, waren
gemeinschaftlich und wurden nach der Seelenzahl
der einzelnen Vereinsstaaten verteilt. Die Organi-
sation der Zollbehörden und deren Ernennung
stand jedem Staat für sein Gebiet zu; er hatte
aber auch für sämtliche diesbezüglichen Kosten auf-
zukommen. Jedoch hatte jeder Staat das Recht,
behufs gegenseitiger Kontrolle den Hauptzoll-
ämtern an den Grenzen anderer Vereinsstaaten
Kontrolleure (Vereins= oder Stationskontrolleure)
beizuordnen und an die Zolldirektionen der andern
Vereinsstaaten behufs Einsichtnahme von dem Ge-
schäftsgang Beamte (Vereinsbevollmächtigte) abzu-
ordnen. (Diese zollrechtlichen Grundlagen des Zoll-
vereins sind im wesentlichen vom Deutschen Reich
übernommen worden.) Das Recht, Verträge mit
fremden Staaten zur Erleichterung des Handels
und Verkehrs abzuschließen, blieb jedem Vereins-
staat vorbehalten; jedoch durften dadurch die Be-
stimmungen der Vereinsverträge nicht verletzt und
sollte dabei auf die Interessen des ganzen Vereins
Rücksicht genommen werden, weshalb vor Er-
öffnung der Verhandlungen den übrigen Vereins-
regierungen behufs Wahrung ihrer Interessen und
vor der Ratifikation des Vertrags behufs ihrer Zu-
stimmung Kenntnis gegeben werden sollte. Später
machten namentlich Bayern und Württemberg
auf den Zollkonferenzen die Forderung nach
Schutzzöllen geltend. Die im Jahr 1842 ent-
brannten Kämpfe zwischen den Anhängern des
Schutzzolls und jenen des Freihandelssystems,
welche 1845 den Höhepunkt erreicht hatten und
sich namentlich um die Erhöhung des Einfuhr-
zolls für Garn drehten, welche Erhöhung auch
1846 zugestanden wurde, vermochten ebensowenig
wie die politischen Stürme der Jahre 1848/51
den Bestand des allgemein als wohltätig wirkend
anerkannten Zollvereins zu gefährden.
Osterreich erreichte statt der von ihm an-
gestrebten Zolleinigung mit Deutschland, welcher
Preußen entschieden entgegentrat, unter dem
19. Febr. 1853 nur den Abschluß eines Zoll-
und Handelsvertrags mit Preußen auf die Dauer
von zwölf Jahren, demzufolge der Verkehr zwischen
berg, Hessen-Darmstadt und Nassau auch dem
zwischen Preußen und Frankreich 1862 abge-
schlossenen Handelsvertrag bei. Am 11. April
1865 wurde mit Osterreich gleichfalls ein neuer
Zollvertrag abgeschlossen.
Der französische Handelsvertrag hatte eine we-
sentliche Anderung in den bisherigen Verhältnissen
des Zollvereins sowohl hinsichtlich seiner innern
Gesetzgebung als bezüglich seiner handelspolitischen
Stellung zur Folge. Der Vereinstarif erhielt eine
völlig neue Gestalt. Die an Frankreich zugestan-
denen Zollbefreiungen und Ermäßigungen waren
sehr bedeutend. Seit 1853 waren übrigens auf
Veranlassung Preußens mit einer Reihe von
außerdeutschen Staaten Handels-, Schiffahrts-
und Freundschaftsverträge zustande gekommen,
so 1855 mit Mexiko, 1857 mit Persien und der
Argentinischen Konföderation, 1860 mit Para-
guay, 1861 mit Japan und China, 1862 mit
Chile, Siam und der Türkei und 1865 mit Bel-
gien, Italien und Großbritannien.
Entscheidend für die Umgestaltung der Zoll-
vereinsverhältnisse waren die politischen Vorgänge
des Jahres 1866, welches Preußen die Herrschaft
im Zollverein brachte. Innerhalb des Norddeut-
schen Bundes bestand ein Zollverein im bisherigen
Sinn nicht mehr. Der Norddeutsche Bund bildete
vielmehr ausschließlich der Hansestädte, aber ein-
schließlich Schleswig-Holstein, Lauenburg und
Mecklenburg, ein eignes Zollgebiet, dem jedoch
auch das nicht zum Norddeutschen Bund gehörende
Luxemburg angeschlossen war. Am 8. Juli 1867
wurde jedoch, nachdem bereits durch Vertrag vom
8. Mai 1867 eine gemeinschaftliche Besteuerung
des Salzes herbeigeführt und das in den meisten
Bundesstaaten bisher bestandene Salzmonopol
aufgehoben worden war, auf der Grundlage des
Zollvertrags vom 16. Mai 1865 zwischen dem
Norddeutschen Bund und den süddeutschen Staa-
ten ein neuer Zollvereinsvertrag geschlossen, welcher
den seither vom Zollverein streng festgehaltenen
und an die Spitze seiner Verfassung gestellten
Grundsatz der Gleichberechtigung aller Vereins-
staaten aufhob und Preußen den Vorsitz zugestand.
An Stelle der an Einstimmigkeit gebundenen Ge-
neralzollkonferenz trat ein Zollbundesrat aus den
Regierungen und ein Zollparlament zur Beratung
über Zoll= und Handelswesen und gemeinschaft-
liche indirekte Steuern. Im Zollbundesrat war
die Stimmenzahl und die Stimmenverteilung die
gleiche, wie sie im Bundesrat des Deutschen Reichs
ist. Das Zollparlament bestand aus Mitgliedern