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ständlich nicht an. Die psychiatrische Wissenschaft
scheint zu einer genaueren Klassifizierung sowohl
der fehlerhaften Bildungen als der Krankheiten
noch nicht vorgeschritten zu sein. Es seien hier
nur die wichtigsten kurz angegeben. Blödsinnige
(Idioten) nennt man diejenigen, welche es fast
nur zu sinnlichen, nicht aber zu übersinnlichen
Vorstellungen bringen können; Schwachsinnige
(Imbezillen) aber jene, die allerdings schon etwas
mehr Verstandstätigkeit entwickeln, aber die wenigen
übersinnlichen Vorstellungen, die sie zu bilden ver-
mögen (daher auch die ethischen Begriffe von gut,
böse, gerecht, ungerecht, Tugend, Laster usw.), nur
recht unvollkommen bilden und schwer anwenden.
Der sog. moralische Irrsinn dürfte sich als Blöd-
sinn oder Schwachsinn für sittliche Urteile und
sittliche Affekte charakterisieren lassen, da er in der
geistigen Insuffizienz speziell zu Begriffen und
Urteilen, die dem Gebiet der Sittlichkeit ange-
hören, manchmal zum Erfassen des Unsittlichen
mehr einzelner Handlungen besteht. Diese sonder-
bare psychische Abnormität kann ihren Grund
owohl in ererbter, daher angeborner Anlage (Ab-
stammung von geisteskranken, epileptischen, alkohol-
süchtigen Eltern), als auch, wenigstens in etwa,
l arg vernachlässigter oder absichtlich depravieren-
der Erziehung haben. Unter Manie versteht man
einen affektartigen Zustand, der mit beschleunigtem
Ablauf der Seelentätigkeit und starkem Bewe-
gungsdrang verbunden ist. Nicht selten wendet
sich der krankhafte Affekt und Drang etwas ganz
Bestimmtem zu, z. B. dem Selbstmord, dem
Stehlen, Trinken (Selbstmord-, Klepto-, Dipso-
manie). Wahnsinnige oder Verrückte heißen die-
jenigen, welche an krankhaften Einbildungen leiden,
die dann selbstverständlich auch das Gemütsleben
stören; auch unter diesen lassen sich je nach dem
Gegenstand ihrer Einbildung verschiedene Gruppen
namhaft machen; so spricht man von Größen-
wahn, Verfolgungswahn, Querulantenwahn. Als
krankhafter Zustand mehr des Gemüts= als des
Geisteslebens ist anzusehen die Melancholie, die
in der Erschwerung, wenn nicht gar völligen Auf-
hebung der Willens= und Vorstellungstätigkeiten
— mit Ausnahme des Gegenstands der krank-
haften Niedergeschlagenheit — liegt. Außerdem
seien noch erwähnt die epileptischen Anfälle, die
nicht nur mit Unfähigkeit zu Geistestätigkeit, son-
dern auch mit Wahnvorstellungen und Halluzina-
tionen verbunden sein können; dann die Hysterie,
die sowohl in krankhaften Gemüts= und Willens-
erregungen (abnorme Reizbarkeit, Steigerung des
Geschlechtstriebs usw.) als in Wahnvorstellungen
und ähnlichem ihren Ausdruck findet. Fieber-
delirien, Alkohol= und ähnliche Intoxikations=
zustände, Schlaswandeln u. a. wurden schon nam-
haft gemacht.
Zur Zurechenbarkeit einer Handlung wird aber
nicht nur erfordert, daß der Handelnde im be-
treffenden Augenblick sich im Zustand der Zu-
rechnungsfähigkeit besunden habe, sondern auch,
Zurechnungsfähigkeit.
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daß die Handlung von seinem freien Willen aus-
gegangen sei. Nach dem schon angeführten Axiom:
Nihil volitum nisi cognitum, können demnach
nur jene innern Akte oder jene äußern Hand-
lungen sowie auch nur jene Folgen der innern wie
der äußern Akte zugerechnet werden, die mit
Bewußtsein vollzogen wurden. Auch der im vollen
Gebrauchseiner Geisteskräfte sich befindende Mensch
tut vieles teils nur mit halbem teils ohne alles
Bewußtsein; auch bei ihm gibt es actus indeli-
berati, semi-deliberati und deliberati. So ist
das, was jemand in völliger Zerstreutheit oder
Unachtsamkeit tut, ebensowenig zurechenbar als
das, was er im Zustand des Berauschtseins voll-
bringt. Wie schon bemerkt, sieht die Moral, und
ebenso das Kirchenrecht, die nur cum semiplena
deliberatione übernommenen Verpflichtungen als
nicht bindend an. Aus diesem Grund wird auch
derjenige, der ohne genügende Uberlegung einem
andern Schaden zugefügt hat, von dem christlichen
Sittengesetz, wenn man von den positiven Ge-
setzen abstrahiert, zum Schadenersatz nicht für ver-
pflichtet gehalten. Allerdings hat jeder die Pflicht,
acht zu geben auf das, was er tut, und die etwaigen
schädlichen Folgen seiner Handlungen zu verhüten.
üÜberläßt er sich seinem Hang, nachlässig zu han-
deln, obwohl er seine gegenteilige Pflicht erkennt,
dann ist die Nachlässigkeit selbst gewollt und zu-
rechenbar; in ihr sind ihm dann aber auch die aus
ihr entstandenen weiteren Folgen, wenngleich er
sie nicht im einzelnen, sondern nur im allgemeinen
erkannte, zurechenbar. Ebenso kann derjenige,
welcher geneigt ist, im Zustand der Trunkenheit
Exzesse von was immer für einer Art zu begehen,
für diese in sich betrachtet nicht verantwortlich
gemacht werden; er hat aber die Verpflichtung,
auch mit Rücksicht auf solche Exzesse sich vor der
Trunkenheit zu hüten. Hütet er sich nicht, dann
kann und muß er wie für die Trunkenheit selbst,
so auch für das, was er in derselben tut, verant-
wortlich gemacht werden. Dasselbe, was vor-
stehend von Zerstreutheit und Unachtsamkeit gesagt
wurde, gilt auch von der Unwissenheit; was in-
folge von Unwissenheit geschieht, ist in sich nicht
zurechenbar und kann es nur dann werden, wenn
die Unwissenheit selbst gewollt oder zurechenbar
war. Man kann demnach jemand, der bestimmte
Wirkungen seines Handelns nicht vorausgesehen
hat, nicht schon allein damit für dieselben verant-
wortlich erklären, daß er sie hätte voraussehen
müssen. Es ist strenge festzuhalten, daß nur das
zurechenbar ist, was wenigstens in etwa erkannt
wurde; was in keiner Weise erkannt wurde, ob-
gleich es hätte erkannt werden sollen, das ist, weil
nicht gewollt, auch nicht zurechenbar. Würde aber
dieses Müssen erkannt, d. h. die Pflicht, sich vor
der Handlung über die Folgen derselben Rechen-
schaft zu geben, und hat man sich über diese Pflicht
hinweggesetzt, dann, aber auch nur dann tritt die
Zurechenbarkeit der Folgen des Handelns ein,
weil dann eine, wenn auch nicht genaue, so doch