Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Einwohner, Kautschukkultur durch Raubbau schwer 
geschädigt) von Frankreich abgetreten erhalten. Es 
scheint, daß die Erwerbung dieser Gebiete in ab- 
sehbarer Zeit in Aussicht genommen ist, da erst 
der Besitz namentlich des Rio Muni-Gebiets die 
richtige Erschließung und Verwertung des Land- 
zuwachses in Südkamerun ermöglicht. [Red.) 
Einkommensteuer. In Baden (Gesetz 
vom 27. Mai 1910) trat an Stelle des Systems der 
nach der Höhe des steuerbaren Einkommens ge- 
bildeten Steueranschläge ein Steuertarif, der die 
Einkommen in bestimmte Steuerstufen einteilt und 
für jede Stufe einen normalen Steuersatz vorsieht. 
Außerdem fand eine Erhöhung der Steuer um 
durchschnittlich 12,9% statt. Die Einkommensteuer 
beträgt bei einem Einkommen von: 
  
900 K bis ausschließlich 1000 N 5.50 N 
1000 . 1100 8. — 
1100 » 1200 10.50 
1200„ » 14oo. 13.— 
1400, 1600 17.— 
1600 „ , 1800 21.— 
1800 » 2000 25.— 
·. 2200 30.— 
2200 . · 2400 „ 35.— „ 
2100„ » 2600 40. 
2600 „ 2800 —* 
2800 ·000 „ 52.— 
3000 3300 60.— 
3300 , 3600 70.— „ 
3600 3900 „ 81.— a 
3900.. 4 4200 „ — 
— 4500 103.— „ 
4500 „ „ 4800 114.— 
4800, 5100 „ 126.— 
5100 5400 138.— 
5400 5700 „ 150.— „ 
5700 6000 102.— „ 
6000. 6400 175.— „ 
6400 „ 6800, 190.— 
6800 » 7200 „ 205.— „ 
— 7600 „ 229.— 
7600 „ „ » 8000 236. — 
8000 8400 252.— 
8400 g„ 8800 269.— " 
8800 · » 9200 286.— „ 
9200 » 9600 „ 303.— 
9600 „ „ . 10000 „ 320.— 
Von 10 000 M bis ausschließlich 20 000 M Ein- 
kommen steigen die Steuerstufen um je 500 N und 
von 20 000 A Einkommen an um je 1000 M. Der 
Steuersatz beträgt bei einem Einkommen von 
10 000 M bis ausschließlich 10 500 M 340 M und 
steigt von da an stufenweise um je 20 M; von 
20 000 M bis ausschließlich 21 000 37 750 M und 
steigt von da an stufenweise um je 50 M; von 
75.000 M bis einschließlich 76 000 M 3500 M und 
steigt von da an stufenweise um je 60 M. Für die 
Steuerstufen von 100 000 M an beträgt der Steuer- 
satz je 5% des Einkommens, mit dem die Stufe 
beginnt (bisher zahlten erst Einkommen von 
200 000 AMl 4,62 %)% 
Durch das Finanzgesetz wurde jeweils bestimmt, 
wieviel Hundertteile der in dem Tarif festgesetzten 
Steuersätze in jedem Jahr der Voranschlagperiode 
zu erheben sind. — Bei Einkommen unter 2000 M 
find die Beiträge für die obligatorische Sozialver= 
ficherung abzugsfähig, bei Einkommen unter 3000 M 
kann bei außergewöhnlicher Belastung durch Unter- 
halt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum 
Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernder 
Krankheit und besondern Unglücksfällen eine Steuer- 
ermäßigung um höchstens zwei Steuerstufen statt- 
finden (bisher waren solche Steuerermäßigungen 
unzulässig). — Gleichzeitig erfuhr das Vermögens- 
  
Einkommensteuer. 
  
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steuergesetz vom 28. Sept. 1906 einige nicht sehr 
erhebliche Abänderungen (betr. Steuerfreiheit der 
Witwen, elternloser Minderjähriger usw.). 
SBayern erhielt durch das Gesetz vom 14. Aug. 
1910 (in Kraft seit 1. Jan. 1912) eine allge- 
meine Einkommensteuer. Sie bildet den Mittel- 
punkt der staatlichen Besteuerung; neben ihr wer- 
den, zur Vorbelastung des Besitzeinkommens, jedoch 
mehrfach modifiziert und herabgesetzt, weiter er- 
hoben die vier Ertragssteuern, die Grund-, Haus-, 
Gewerbe= und Kapitalrentensteuer. Als steuerbares 
Einkommen kommt in Betracht das Einkommen 
1) aus Grundvermögen, Grundstücken, Gebäuden, 
Land= und Forstwirtschaft, 2) aus Handel, Ge- 
werbe und Bergbau, 3) aus Kapitalvermögen, 
4) aus Beruf, aus sonstigen Dienst= oder Arbeits- 
verhältnissen und gewinnbringender Beschäftigung. 
Abzugsfähig vom Gesamteinkommen sind die Be- 
triebsausgaben, d. h. alle tatsächlich zur Erwerbung, 
Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten 
Aufwendungen (Schuldzinsen, Unterhaltungskosten 
ufw.). Regel ist dagegen, daß die Aufwendungen 
für private Zwecke (für die Verbrauchsausgaben im 
Gegensatz zu den Betriebsausgaben) nicht in Ab- 
zug gebracht werden dürfen. Doch gelten als ab- 
ziehbare Verbrauchsausgaben unter anderem Alten- 
teile, gesetz= oder vertragsmäßige Beiträge der 
Steuerpflichtigen für sich und seine Familie zu 
Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, 
Sterbe-, Witwen= und Waisenkassen, soweit sie 
jährlich nicht mehr als 400 M betragen, Lebens- 
versicherungsprämien bis zu 400 Al (wenn das 
Reineinkommen 10 000 M nicht übersteigt), not- 
wendige Ausgaben auf Fahrten zwischen Wohnsitz 
und Arbeitsstätte. Als nicht abzugsfähige Aus- 
gaben werden besonders genannt: Aufwendungen 
zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, 
zu Geschäftserweiterungen usw., direkte Staats.-, 
Gemeinde= und Kirchensteuern, Zinsanschläge für 
das im Betrieb angelegte eigne Kapital und Miet- 
anschläge für zum Betrieb verwendete eigne Ge- 
bäude oder Gebäudeteile, die Aufwendungen für 
Haushalt, für Unterhalt und Erziehung der Fa- 
milienangehörigen, die persönlichen Bedürfnisse für 
Wohnung, Kleidung usw. 
Einkommensteuerpflichtig sind die natürlichen 
und juristischen Personen sowie die nicht rechts- 
fähigen Vereine, insbesondere Erwerbsgesellschaften, 
Vereine des bürgerlichen Rechts, Stiftungen des 
öffentlichen und des bürgerlichen Rechts. Bei den 
offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommandit- 
gesellschaften, den stillen und den Gesellschaften des 
bürgerlichen Rechts sind nur die einzelnen Gesell- 
schafter, nicht aber auch die Gesellschaft steuerpflich- 
tig. Einkommensteuerfrei sind unter anderem die 
Kreisgemeinden, Distriktsgemeinden, Gemeinden 
und Ortschaften, die Kirchenstiftungen und die 
Kultusstiftungen, wenn sie durch Entrichtung der 
Steuer außerstande gesetzt würden, ihren Zweck 
vollständig zu erfüllen, ferner die Kirchenbauvereine 
und die Missionsvereine anerkannter Religions= 
gesellschaften, die Pfründestiftungen, die Genossen- 
schaften, welche ausschließlich und unmittelbar der 
land= und forstwirtschaftlichen oder der gewerblichen 
Produktion, oder der besseren Verwertung der 
eignen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, ein- 
schließlich der Vorschuß= und Kreditgenossenschaften, 
wenn diese Genossenschaften ihre Tätigkeit auf die 
Mitglieder beschränken, und mit gewissen Einschrän- 
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