1415
kungen die gemeinnützigen Baugenossenschaften
(also die Einkaufs-, Vorschuß., Kredit-, Absatz--,
Lagerhaus-, Obstverwertungs-, Molkerei= usw. Ge-
nossenschaften; dagegen nicht die Konsumvereine).
Einkommensteuerfrei sind ferner a) die unbeschränkt
steuerpflichtigen männlichen bayrischen Staatsange-
hörigen mit einem steuerbaren Einkommen von
nicht mehr als 300 UM, oder b) mit einem steuer-
baren Einkommen von nicht mehr als 600 M, wenn
fie schon eine andere direkte Steuer von mindestens
50 Pfg für das Steuerjahr zahlen, c) alle übrigen
unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen
mit einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr
als 600 M, d) beschränkt steuerpflichtige natürliche
Personen, ferner alle juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Vereine mit einem steuerbaren Ein-
kommen von nicht mehr als 200 M. Dem Ein-
kommen des Steuerpflichtigen ist das seiner Ehe-
frau (wenn diese nicht vom Mann getrennt lebt)
zuzurechnen, ohne Rücksicht auf den ehelichen Güter-
stand. Kinder sind, auch wenn sie im elterlichen
Hausstand leben, im Prinzip selbständig zu ver-
anlagen.
Die Höhe der Steuer bestimmt der Steuertarif.
Die Steuersätze betragen (s. Tabelle auf Sp. 1416).
Die Stufen steigen weiter um je 500 M bis zu
einem Einkommen von 30 000 M (116. Stufe,
1026 M Steuer), dann weiter um je 1000 M bis
zu 100 000 M (186. Stufe, 4446 A1), dann weiter
um je 2000 M bis zu 150 000 M (211. Stufe,
7321 M, 4,95 %). Bei Einkommen von über
150 Ooo bis 300 Ooo M. steigen die Stufen um
je 5000 J/7, weiterhin um je 10 000 K; die Steuer
beträgt dann 5% des Einkommens, mit dem die
vorausgehende Stufe endet. Bei einem Einkommen
von 600 lbeträgt die steuerliche Belastung 0,17%,
bei 1000 M 0,45% , bei 2000 M 1,15 % , bei
3000 M 1,6%, bei 4000 M 1,95%, bei 5000 MW
2,21 %, bei 13000 M 2,96 %. Soweit Ein-
kommen bis zu 600 K steuerbar sind, beträgt die
Steuer 1 M.
Das jährliche Finanzgesetz bestimmt, ob die
Normalsätze oder ein Bruchteil bzw. ein Vielfaches
von ihnen erhoben werden soll.
Steuerermäßigungen aus sozialen Gründen wer-
den gewährt. Wenn das steuerbare Einkommen
bei Zurechnung des Einkommens der Ehefrau nicht
mehr als 1800 M beträgt, so können die Einkünfte
der Ehefrau aus Dienst= und Arbeitsverhältnissen
(nicht aus Vermögen oder Gewerbebetrieb) bis zu
400 J1 außer Ansatz bleiben, auch mit Wirkung
für die Berechnung der Umlagen. Eine progressive
Ermäßigung wird gewährt nach der Höhe des Ein-
kommens und der Zahl der Abkömmlinge (Kinder
unter 15 Jahren, ferner solche, die noch in Vor-
bildung für den Beruf begriffen sind oder der
aktiven Militärpflicht genügen); bei Einkommen
von nicht mehr als 3000 kann eine Ermäßigung
um eine Stufe bei 1 oder 2 Kindern, um zwei
Stufen bei 3 oder 4 Kindern, um vier Stufen bei
5 oder 6 Kindern, um sechs Stufen bei 7 oder mehr
Kindern eintreten; bei Einkommen von nicht mehr
als 5000 um eine Stufe bei 3 oder 4 Kindern,
um zwei Stufen bei 5 oder 6 Kindern, um drei
Stufen bei 7 oder mehr Kindern. Bei Einkommen
unter 6000 M können auch bei außergewöhnlicher
Belastung durch pflichtmäßigen Unterhalt von Ab-
kömmlingen und mittellosen Angehörigen, durch
andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle
Einkommensteuer.
1416
Einkommen Einkommen
vdvdon bis *E—N von bis
mehr ein- Steuer mehr. ein- Steuer
als schließ. G als schlieb·
lich lich
XM uM M M M M
1 600 700 1.—581 7200 7400 189.—
2 700 800 2.— 52 7400 7600 196.—
3 800 900 3. —53 7600 7800 203.—
4 900 1000 4. 50 54 7800 8000 210.—
5.1000 1100 6.— 55 8000 82 217.—
6 1100 100 7.50 8200 8400 224.—
7 1200 1300 9.— 57 8400 8600 231.—
8 1300| 1400 11.— 58 8600 8800 238.—
9 1400 1500 1.— 59 8800 9000 245.—
10 1500 1600 15.— 60 9000 9200 252.—
111600 170017. 61 9200 9400 259.—
1217000800] 19. 62 9400 9600 266.—
13 1800|19000 21. — 63 9600 9800 273.—
14000 2000 23.— 64 9800 10000 280.-
152000 2100 25.50 65510000 10200 1 287.—
16 2100 2200 28.— 66 2
172200 )2300 30.50 6710400 10 600 301.
182300|02400 33.— 68 10600 10800 308.—
19 214100 2500 35.50 69 10800 1 315
20 2500 2600 8. — 70 11000 11200 822.
212600 2700 40.50 71111200 11400 329.
222700 2800 3.— 72 11400 11 600 8336—
232800 2900 45.50 73 11600 11 800 848.—
242900| 3000 48.— 74 11800 12000 350.—
25 3000|03100 51.— 7512000 12200 357.—
26 3100 8200 54.— 76 12200 12400 364. —
27 3200 3300057.— 7712400 12600 8371.—
28 3300 3400 60.— 78 12600 12800 878.—
29 38400 3500| 63.— 79 12800 13000 385.—
308500 3600 66.— 80 3000 13200 892.—
31 3600, 3700 69.— 81113200 13400 3909.—
32 8700 3800 72.— 82 13400 13600 406.—
333800 3900 75.— 83 13600 13800 413.—
34 3900 4000|078.— 8413800 14000 420.
35 4000 4200 84.50 8514000 14 500 438.—
36 4200 4400 91.— 86 14500 15000 456
37400 4600 97.50870 15500 474.-—
38 4600 4800 104—A4LLODOO 49.
39 4800 5000 110.509 16000 16 500 510.—
40 5000 5200 117.—2Q0 16500 17000 528.—
41 5200 5400 123 50 91117000 17500 546—
42 5400 5600 130.— 92 17500 V 18000 564.—
43 5600 5800 136.50 93 18000 18500 582.—
445800 6000 143.— 94 18500 19000 % 600.—
456000 6200 149.50 95 19000 19500 618.—
46 6200 6100 156.— 96 19500 20000 636.—
47 6400 6600 162.50 97 20000 20 500 655.—
48 6600 6800 169.— 98 20500 21000 674.
49 6800 7000 175.50 99 21000 21500 693.—
507000 7200 182.— 100| 21500 22000 712.
Ermäßigungen um zwei bis vier Stufen gewährt
werden. Die Höchstermäßigung beträgt, bei gleich-
zeitigem Vorliegen verschiedener Ermäßigungs-
gründe, 14 Stufen. Die Ermäßigungen gelten
auch für die Berechnung der Umlagen.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer beruht
auf einer Steuererklärung, deren Inhalt gesetzlich
bestimmt und von allen Steuerpflichtigen mit einem
Einkommen von mehr als 2000 47 abzugeben ist.
Das steuerbare Einkommen der übrigen Pflichtigen,
die freiwillig Steuererklärungen abgeben können,
wird durch Einschätzung seitens des Steueraus-
schusses festgestellt. — Nach dem Tod des Stener-
pflichtigen sind zeugeneidliche Vernehmungen der
Hinterbliebenen vorgesehen. Für hinterzogene
Steuern kann der fünf. bis zehnsache Betrag bis
zu 20 Jahren zurückerhoben werden.
Neben der allgemeinen Einkommenstener bleiben,
wie schon erwähnt, die alten Ertragssteuern als
Ergänzungssteuern in Kraft; sie wurden aber wesent-
lich abgeändert und den veränderten Verhältnissen
angepaßt. Die Grund-, Haus- und Kapitalrenten-
steuer wurde um rund die Hälfte ermäßigt. Bei
der Grundsteuer ist von jeder Einheit der