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Steuerverhältniszahl (vgl. Bd II, Sp. 861) ein
Betrag von 4 Pf. als Jahressteuer zu erheben.
Bei der Haussteuer beträgt der Steuersatz 4 Pf.
von der Mark der Haussteuerverhältniszahl (vgl.
Bd Il, Sp. 964). Die Kapitalrentensteuer
beträgt 1% bei Kapitalrenten von 70 bis 100 N,
1¼ % bis 400 M, 1½ % bis 700 KM, 1¾ % bis
1000 M, weiterhin 2%; Ermäßigungen sind zu-
lässig für Gesamteinkommen bis zu 3000 M. Die
Gewerbesteuer hat die Normalanlage auf-
gegeben und sie durch eine Betriebskapitalanlage
und eine Ertragsanlage ersetzt; für erstere beträgt
der niedrigste Steuersatz 1,5 3/ für 4000 bis 6000 M
Betriebskapital, 22 A/ (11. Stufe) für 45 000 bis
50 000 M, weiterhin etwa 5 %% des Betriebs-
kapitals, für die Ertragsanlage ist der unterste
Steuersatz 1,50 M für 1500 bis 2000 M Rein-
ertrag, 93 M (25. Stufe) für 13 500 bis 14 000 M,
weiterhin etwa 0,7%z bei mehreren Verkaufs-
läden usw. tritt ein Zuschlag von 5% für jeden
Laden ein. — Die vier Ertragssteuergesetze treten
Ende 1918 außer Kraft, wenn die Regierung bis
dahin keine Gesetzentwürfe zur Fortführung der 1
Reform der direkten Steuern (Einführung der Ver-
Mmögenssteuer) vorgelegt hat. — Die Umgestaltung
des Staatssteuersystems erforderte gleichzeitig eine
Reform der Gemeindest setzgeb
renhaussteuergesetz).
Literatur. Breuning-Henle, Die bayrischen
Staats= u. Gemeindesteuergesetze vom 14. Aug.
1910 (großer Kommentar, 3 Bde, 1911 ff); die
Gesetze über die direkten Steuern im Kgr. Bayern
vom 14. Aug. 1910, Textausgabe mit Einleitung
nUs w. (21911, München, Beck); Sammlung von
Steuergesetzen für Bayern (1911, München,
Schweitzer).
In Preußen (Gesetz vom 26. Mai 1909) wur-
den infolge der gesteigerten staatlichen Ausgaben
(Beamtengehaltserhöhung) die Einkommensteuer-
sätze erhöht. Die Steuerzuschläge beginnen bei Ein-
kommen von 1200 M und betragen in den Stufen
von mehr als 1 200 bis 3000 MI 5%
l „ „ 3000 „ 10 500 „ 10„
9 „ „ 10 500 „ 20 500 „ 15,,
" „ „ 20 500 „ 30 500 „ 20 %
· „ „ 30 500 „ 25
Bei Gesellschaften m. b. H. gehen die Zuschläge bis
40, bei Aktien= und Bergwerksgesellschaften bis
50 % . In den unteren Stufen werden die Zu-
schläge dadurch ausgeglichen, daß das Kinder- 20
privileg erheblich erweitert wurde. Bei Einkommen
bis 6500 M werden die Steuersätze ermäßigt: um 28
eine Stufe bei dem Vorhandensein von 2, um zwei
Stufen bei 3 oder 4, um drei Stufen bei 5 oder 6,
um vier Stufen bei 7 oder 8 Kindern oder unter-
haltungsbedürftigen Familienangehörigen. Bei
Einkommen von mehr als 6500 bis 9500 M wird
der Steuersatz ermäßigt um eine Stufe, wenn der
Steuerpflichtige 3, um zwei Stufen, wenn er 4 oder
mehr Kindern oder Familienangehörigen Unter-
halt gewährt. Um jedoch den plutokratischen
Charakter des Wahlrechts zu den Gemeinde= und
Landtagswahlen nicht zu verschärfen, bleiben die
Steuerzuschläge und die durch das Kinderprivileg
gewährten Ermäßigungen bei Aufstellung der
Wählerlisten außer Betracht. — Eine organische
Neuordnung der direkten Staatssteuern ist für das
Elsaß-Lothringen.
. gesetzg g (Umlagen-, 3
sabgaben-, Hundeabgaben-, Wa- -
1418
Jahr 1912 in Aussicht genommen, da die Zuschläge
nur bis 1. April 1912 Geltung haben sollen.
Die Jan. 1912 dem preußischen Landtag zu-
gegangene Vorlage (Einkommensteuer= und Er-
gänzungssteuernovelle) sieht eine Neugestaltung der
Steuertarife vor derart, daß die bisher zur Er-
hebung gelangenden Steuerzuschläge in die Tarife
eingegliedert, Mehreinnahmen aber nicht herbei-
geführt werden. Ferner soll eine noch gleichmäßigere
Erfassung des steuerbaren Einkommens und Ver-
mögens gewährleistet werden (z. B. jährliche Ab-
gabe einer Vermögensanzeige bei Vermögen von
mehr als 32 000 JJ, Aufstellung und Einreichung
eines Verzeichnisses des vom Verstorbenen hinter-
lassenen Kapitalvermögens seitens der Erben, Ge-
fängnisstrafe bei Steuerhinterziehung in Rückfall).
Nach dem Entwurf soll künftig betragen die Ein-
kommensteuer t(abgesehen von Aktiengesell-
schaften usw.) jährlich bei einem Einkommen von:
900 bis 1050 M 6 4 3600 bis 3900 N 88 M
1050 „ 1200 „ 9 „ 3900 „ 4200 „ 100
1200 „ 1350 „ 12 4200 . 4500 „ 112 „
1350 „ 1500 „ 16 „ 4500 „ 5000 „ 128
500 „ 1650 „ 22 „ 5000 . 5500 „ 144 „
1650 „ 1800 „ 27 5500 „ 6000 „ 160 „
1800 „ 2100 „ 32 „ 6000 „ 6500 176
2100 „ 2400 „ 38 6500 „ 7000 „ 192 „
2400 „ 2700 „ 46 7000 „ 7500 „ 208
2700 „ 3000 „ 55 „ 7500 „ 8000 „ 224 „
3000 „ 3300 „ 66 „ 8000 „ 8500 „ 240
300 „ 3600 „ 76 „
Sie steigt bei höherem Einkommen
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je
8 500 M 20 000 M 500 à 20 M
20 000 „ 1 000 „ 1000 „ 28
21 000 „ 23 000 „ 1000 „ 36 „
23 000 „ 29000 „ 1000 „ 40 0
29000 2 000 „ 1000 „ 60 „
32 000 34000 „ 2000 —
34 000 „ 74000 „ 2000 100 „
71 000 „ 100 000 „ 2000 120 „
Bei Einkommen von mehr als 100 000 KM bis
104 000 EF beträgt die Steuer 5000 M und steigt
bei höherem Einkommen in Stufen von je 4000 M
# um je 200 M.
Die Ergänzungs-(Vermögens-steuer
soll betragen bei einem steuerbaren Vermögen von:
6 000 bis 8000 M 4.— 52 000 bis 56 000 #T
8 000 „ 10 000 „ 5.—, „ 60 000 „
10 000 „ 6.40 „ 60 000 „ 70 0O00,„
12 000 „ 7.80 20 000 „ 80 000 „
9.20 „ 90 000 „
„ 10.60 100 000 „
8333
48000 „ 52000 31-60 „ 190 000 200 000 B 125.40
Bei Vermögen von mehr als 200 000 HM bis
einschließlich 220 000 M beträgt die Steuer 132 M
nund steigt bei höheren Vermögen für jede ange-
fangenen 20 000 K um je 13,20 M.
Literatur. Laufer, Die deutschen Einkommen-
steuertarife unter Berücksichtigung der englischen
Income tax (1911). lSacher.]
Elsaß-Lothringen. Durch das Reichs-
gesetz vom 31. Mai 1911 erhielt Elsaß-Lo-
ühringen eine neue Verfassung. Das Land ist
4 000 . 48 000 c 29 — . 180 0K% 190 000
|