Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Steuerverhältniszahl (vgl. Bd II, Sp. 861) ein 
Betrag von 4 Pf. als Jahressteuer zu erheben. 
Bei der Haussteuer beträgt der Steuersatz 4 Pf. 
von der Mark der Haussteuerverhältniszahl (vgl. 
Bd Il, Sp. 964). Die Kapitalrentensteuer 
beträgt 1% bei Kapitalrenten von 70 bis 100 N, 
1¼ % bis 400 M, 1½ % bis 700 KM, 1¾ % bis 
1000 M, weiterhin 2%; Ermäßigungen sind zu- 
lässig für Gesamteinkommen bis zu 3000 M. Die 
Gewerbesteuer hat die Normalanlage auf- 
gegeben und sie durch eine Betriebskapitalanlage 
und eine Ertragsanlage ersetzt; für erstere beträgt 
der niedrigste Steuersatz 1,5 3/ für 4000 bis 6000 M 
Betriebskapital, 22 A/ (11. Stufe) für 45 000 bis 
50 000 M, weiterhin etwa 5 %% des Betriebs- 
kapitals, für die Ertragsanlage ist der unterste 
Steuersatz 1,50 M für 1500 bis 2000 M Rein- 
ertrag, 93 M (25. Stufe) für 13 500 bis 14 000 M, 
weiterhin etwa 0,7%z bei mehreren Verkaufs- 
läden usw. tritt ein Zuschlag von 5% für jeden 
Laden ein. — Die vier Ertragssteuergesetze treten 
Ende 1918 außer Kraft, wenn die Regierung bis 
dahin keine Gesetzentwürfe zur Fortführung der 1 
Reform der direkten Steuern (Einführung der Ver- 
Mmögenssteuer) vorgelegt hat. — Die Umgestaltung 
des Staatssteuersystems erforderte gleichzeitig eine 
Reform der Gemeindest setzgeb 
renhaussteuergesetz). 
Literatur. Breuning-Henle, Die bayrischen 
Staats= u. Gemeindesteuergesetze vom 14. Aug. 
1910 (großer Kommentar, 3 Bde, 1911 ff); die 
Gesetze über die direkten Steuern im Kgr. Bayern 
vom 14. Aug. 1910, Textausgabe mit Einleitung 
nUs w. (21911, München, Beck); Sammlung von 
Steuergesetzen für Bayern (1911, München, 
Schweitzer). 
In Preußen (Gesetz vom 26. Mai 1909) wur- 
den infolge der gesteigerten staatlichen Ausgaben 
(Beamtengehaltserhöhung) die Einkommensteuer- 
sätze erhöht. Die Steuerzuschläge beginnen bei Ein- 
kommen von 1200 M und betragen in den Stufen 
von mehr als 1 200 bis 3000 MI 5% 
l „ „ 3000 „ 10 500 „ 10„ 
9 „ „ 10 500 „ 20 500 „ 15,, 
" „ „ 20 500 „ 30 500 „ 20 % 
· „ „ 30 500 „ 25 
Bei Gesellschaften m. b. H. gehen die Zuschläge bis 
40, bei Aktien= und Bergwerksgesellschaften bis 
50 % . In den unteren Stufen werden die Zu- 
schläge dadurch ausgeglichen, daß das Kinder- 20 
privileg erheblich erweitert wurde. Bei Einkommen 
bis 6500 M werden die Steuersätze ermäßigt: um 28 
eine Stufe bei dem Vorhandensein von 2, um zwei 
Stufen bei 3 oder 4, um drei Stufen bei 5 oder 6, 
um vier Stufen bei 7 oder 8 Kindern oder unter- 
haltungsbedürftigen Familienangehörigen. Bei 
Einkommen von mehr als 6500 bis 9500 M wird 
der Steuersatz ermäßigt um eine Stufe, wenn der 
Steuerpflichtige 3, um zwei Stufen, wenn er 4 oder 
mehr Kindern oder Familienangehörigen Unter- 
halt gewährt. Um jedoch den plutokratischen 
Charakter des Wahlrechts zu den Gemeinde= und 
Landtagswahlen nicht zu verschärfen, bleiben die 
Steuerzuschläge und die durch das Kinderprivileg 
gewährten Ermäßigungen bei Aufstellung der 
Wählerlisten außer Betracht. — Eine organische 
Neuordnung der direkten Staatssteuern ist für das 
Elsaß-Lothringen. 
. gesetzg g (Umlagen-, 3 
sabgaben-, Hundeabgaben-, Wa- - 
1418 
Jahr 1912 in Aussicht genommen, da die Zuschläge 
nur bis 1. April 1912 Geltung haben sollen. 
Die Jan. 1912 dem preußischen Landtag zu- 
gegangene Vorlage (Einkommensteuer= und Er- 
gänzungssteuernovelle) sieht eine Neugestaltung der 
Steuertarife vor derart, daß die bisher zur Er- 
hebung gelangenden Steuerzuschläge in die Tarife 
eingegliedert, Mehreinnahmen aber nicht herbei- 
geführt werden. Ferner soll eine noch gleichmäßigere 
Erfassung des steuerbaren Einkommens und Ver- 
mögens gewährleistet werden (z. B. jährliche Ab- 
gabe einer Vermögensanzeige bei Vermögen von 
mehr als 32 000 JJ, Aufstellung und Einreichung 
eines Verzeichnisses des vom Verstorbenen hinter- 
lassenen Kapitalvermögens seitens der Erben, Ge- 
fängnisstrafe bei Steuerhinterziehung in Rückfall). 
Nach dem Entwurf soll künftig betragen die Ein- 
kommensteuer t(abgesehen von Aktiengesell- 
schaften usw.) jährlich bei einem Einkommen von: 
900 bis 1050 M 6 4 3600 bis 3900 N 88 M 
1050 „ 1200 „ 9 „ 3900 „ 4200 „ 100 
1200 „ 1350 „ 12 4200 . 4500 „ 112 „ 
1350 „ 1500 „ 16 „ 4500 „ 5000 „ 128 
500 „ 1650 „ 22 „ 5000 . 5500 „ 144 „ 
1650 „ 1800 „ 27 5500 „ 6000 „ 160 „ 
1800 „ 2100 „ 32 „ 6000 „ 6500 176 
2100 „ 2400 „ 38 6500 „ 7000 „ 192 „ 
2400 „ 2700 „ 46 7000 „ 7500 „ 208 
2700 „ 3000 „ 55 „ 7500 „ 8000 „ 224 „ 
3000 „ 3300 „ 66 „ 8000 „ 8500 „ 240 
300 „ 3600 „ 76 „ 
Sie steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
8 500 M 20 000 M 500 à 20 M 
20 000 „ 1 000 „ 1000 „ 28 
21 000 „ 23 000 „ 1000 „ 36 „ 
23 000 „ 29000 „ 1000 „ 40 0 
29000 2 000 „ 1000 „ 60 „ 
32 000 34000 „ 2000 — 
34 000 „ 74000 „ 2000 100 „ 
71 000 „ 100 000 „ 2000 120 „ 
Bei Einkommen von mehr als 100 000 KM bis 
104 000 EF beträgt die Steuer 5000 M und steigt 
bei höherem Einkommen in Stufen von je 4000 M 
# um je 200 M. 
Die Ergänzungs-(Vermögens-steuer 
soll betragen bei einem steuerbaren Vermögen von: 
6 000 bis 8000 M 4.— 52 000 bis 56 000 #T 
8 000 „ 10 000 „ 5.—, „ 60 000 „ 
10 000 „ 6.40 „ 60 000 „ 70 0O00,„ 
12 000 „ 7.80 20 000 „ 80 000 „ 
9.20 „ 90 000 „ 
„ 10.60 100 000 „ 
  
8333 
48000 „ 52000 31-60 „ 190 000 200 000 B 125.40 
Bei Vermögen von mehr als 200 000 HM bis 
einschließlich 220 000 M beträgt die Steuer 132 M 
nund steigt bei höheren Vermögen für jede ange- 
fangenen 20 000 K um je 13,20 M. 
Literatur. Laufer, Die deutschen Einkommen- 
steuertarife unter Berücksichtigung der englischen 
Income tax (1911). lSacher.] 
Elsaß-Lothringen. Durch das Reichs- 
gesetz vom 31. Mai 1911 erhielt Elsaß-Lo- 
ühringen eine neue Verfassung. Das Land ist 
4 000 . 48 000 c 29 — . 180 0K% 190 000 
| 
 
	        
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