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wirkung von besondern Beamten, den Synodal-
(Prosynodal-) Examinatoren und der Konsultoren
gebunden. Sie werden bestellt (nach Trid. sess.
XXIV, c. 18 de reform.) auf der Dihzesan-
synode oder durch Ernennung seitens des Bischofs
unter Zustimmung des Domkapitels. Ihre Amts-
dauer beträgt 5 Jahre. Die Ordnung nach dem
Alter und die Reihenfolge der aktiven Mitwirkung
der Examinatoren und Konsultoren ist ganz genau
geregelt; jedoch machte ein Irrtum in der Fest-
stellung der Ordnung das Verfahren nicht un-
gültig. Der Bischof bestimmt, wieviel Examina-
toren und Konsultoren für die Diözese zu bestellen
find; weil jedoch eine Ablehnung der zur Mit-
wirkung berufenen Examinatoren (Konsultoren)
im Einzelfall möglich ist, dürfen nicht zu wenig
bestellt werden. Die Examinatoren werden aus-
gewählt nach den geltenden Vorschriften; die
Konsultoren werden aus den Pfarrern der Diözese
genommen. Erstere wirken mit bis zum Erlaß
des Amotionsdekrets, letztere im Revisionsver-
fahren. Es treten nur je zwei der Examinatoren
(Konsultoren) nach der Altersordnung in aktive
Mitwirkung. In den genau angegebenen Fällen
müssen sie ihre Zustimmung aussprechen; die Be-
schlüsse werden hier in geheimer Abstimmung ge-
faßt. In andern Fällen hat der Bischof nur ihren
Rat einzuholen.
Das Verfahren wird regelmäßig eröffnet
mit der Aufforderung an den Pfarrer, sein Amt
freiwillig niederzulegen; eine solche Resignierung
liegt vielfach im Interesse des Pfarrers und das
Hauptverfahren würde durch sie überflüssig. Die
Aufforderung geschieht auf den geheimen Mehr-
heitsbeschluß des Ordinarius und der zwei Exami-
natoren; die entsprechende Mitteilung an den
Pfarrer muß, falls nicht ein geheimes Vergehen
vorliegt, bemerken, welche Gründe für die Amts-
enthebung vorliegen, welche Beweise für die Gründe
vorhanden sind, und betonen, daß die Examina-
toren über den Erlaß der Aufforderung mit ab-
gestimmt haben. Binnen 10 Tagen hat der
Pfarrer nun zu resignieren oder zu beweisen, daß
die für die Entfernung angeführten Gründe falsch
sind. Geschieht weder das eine noch das andere,
und steht fest, daß der Pfarrer die Aufforderung
zur Verzichtleistung erhalten hat und an einer
Antwort nicht rechtmäßig verhindert war, so wird
zum eigentlichen Verfahren der Amtsenthebung
geschritten. Innerhalb einer angemessenen Frist
hat dabei der Pfarrer die mit der Aufforderung
genannten Gründe zu entkräften. Dazu stehen
ihm genügend Rechtsmittel zu Gebote: die Ein-
reichung einer Gegenschrift, die Beibringung von
2 oder 3 Zeugen und die mündliche Verteidigung.
Zu der mündlichen Verhandlung hätte er in der
Regel selbst zu erscheinen. Ist alles zum gerechten
Schutz des Pfarrers geschehen und das Beweis-
verfahren erschöpft, dann schreitet der Ordinarius
mit den beiden Examinatoren zur geheimen Ab-
stimmung über die Amtsenthebung. Für diese
Pfarrer.
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darf nur derjenige stimmen, dem es zweifellos
feststeht, daß der angeführte gesetzliche Amotions-
grund tatsächlich vorliegt. Das Urteil muß
darauf hinweisen, daß die wichtigsten Formali-
täten des Verfahrens (Aufforderung zum Ver-
zicht, Vorbringen der Verteidigungsgründe, Vor-
nahme der Abstimmung) erfüllt sind und zugleich
die Amtsenthebung begründen. Unter Umständen
könnte sie allgemein mit dem „Interesse der Seel-
sorge“ begründet werden. Indessen wird der
Ordinarius auf eine spezielle Begründung be-
sonderes Gewicht legen sowohl dem Pfarrer wie
bestimmten staatsrechtlichen Forderungen gegen-
über.
Gegen das Urteil auf Amtsentsetzung kann der
Pfarrer innerhalb 10 Tagen bei demselben Ordi-
narius Berufung auf Revision einlegen und
innerhalb 10 weiteren Tagen seine neuen Ver-
teidigungsgründe vorbringen. Die im Revisions-
verfahren beizuziehenden 2 Konsultoren prüfen
(eventuell durch neue Erhebungen), ob durch die
Gegengründe die für die Entfernung angeführten
Beweisgründe entkräftet sind, und ob das bisherige
Verfahren keine wesentlichen Formfehler enthält.
Erfolgte dann im Urteil Zurückweisung des Re-
kurses, so ist damit jedes ordentliche Rechtsmittel
gegen das Urteil auf Amtsenthebung ausgeschlossen.
Das Dekret selbst hat keine Bestimmungen für
den Fall, daß bei der Revision das erstinstanzliche
Urteil aufgehoben würde. Konsequenterweise wäre
für den Fall der Aufhebung wegen eines Form-
fehlers das Verfahren vom Bischof mit der Auf-
sorderung zur Amtsniederlegung wieder aufzu-
nehmen; wäre die Begründung des ersten Urteils
entkräftet worden, müßte der Pfarrer im Amt
belassen werden.
Die Frage der Versorgung des Pfarrers
darf keinen sachlichen Einfluß gewinnen auf die
Durchführung des Verfahrens; wohl kann der
Ordinarius schon bei der Aufforderung zur Resi-
gnation eine Versorgung anbieten. Diese hat der
Bischof klug und gerecht zu ermessen; er kann dem
Pfarrer eine neue, bessere, gleichwertige oder auch
geringere Pfarrei oder ein anderes kirchliches Amt
übertragen oder eine Pension gewähren. Die be-
stehenden kanonischen Bestimmungen müssen dabeie
beachtet werden. Die Ausführung des Urteils
hätte sobald als möglich zu geschehen unter bil-
liger Rücksichtnahme auf etwa kranke Priester
Geltung hat das neue Verfahren für alle
Inhaber einer Pfarrei, welche eigentliche Pfarr-
rektoren (rectores proprü) derselben sind, auch
für die vicaril perpetui (bei inkorporierten
Kirchen) und die Desservants, nicht jedoch für die
Pfarrverweser oder Vikare, welche wegen Krank-
heit des Pfarrers oder Vakanz der Pfründe vom
Ordinarius zeitweilig zur Leitung der Pfarrei
bestellt sind. Räumlich gilt es für die ganze
Kirche, auch für England und Amerika, wo kano-
nisch Pfarreien nicht errichtet sind, und auch für
das Propagandagebiet.