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der Vorbereitung auf einen bürgerlichen Beruf,
Personen, die während der wissenschaftlichen Aus-
bildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Ent-
gelt unterrichten und endlich die Arzte, Zahnärzte
und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit (§ 10).
Zur freiwilligen Versicherung wer-
den im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zugelassen Angestellte mit einem Jahres-
arbeitsverdienst von 5000 bis unter 10 000 M,
wenn sie den Nachweis führen, daß sie in den
letzten vier Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes eine nach diesem Gesetz versicherungs-
pflichtige Beschäftigung in mindestens dreißig Ka-
lendermonaten ausgeübt haben, und ferner solche
selbständige Personen, die in ihrem Betrieb
regelmäßig höchstens drei versicherungspflichtige
Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in
mindestens dreißig Kalendermonaten eine den
Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Beschäf-
tigung ausgeübt haben (8 394).
Das Gesetz sieht auch eine freiwillige Weiter-
versicherung und eine freiwillige Höherversiche-
rung vor; erstere für Personen, welche aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden
und mindestens 6 Beitragsmonate auf Grund der
Versicherungspflicht zurückgelegt haben. Haben
sie 120 Beitragsmonate zurückgelegt, so können
sie sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch
Zahlung einer Anerkennungsgebühr (3 M jährlich)
erhalten (§ 15). Die Höherversicherung ist bis
zum vollendeten 25. Lebensjahr erlaubt (§5 19).
II. Die LTeistungen des Gesetzes sind 1) ein
Ruhegeld im Fall der Berufsunfähigkeit oder
bei vollendetem 65. Lebensjahr; dieses beträgt
nach Ablauf von 120 Beitragsmonaten ein Viertel
der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein
Achtel der übrigen Beiträge.
Beispiel: Ein Achtzehnjähriger tritt in Gehalts-
klasse C ein, bleibt 36 Beitragsmonate in C, steigt
dann auf in Klasse D, bleibt ebenfalls 36 Monate
in dieser Klasse, und ist dann weiter 60 Monate in
Klasse E, 120 Monate in F, 120 Monate in 6,
72 Monate in H und nochmals 3 Jahre in F;
dann ist für ihn an Beiträgen gezahlt in den ersten
120 Beitragsmonaten 36 X 4, 80 M und 36
6,80 M und 48 X 9,60 M = 878,40 M. In der
folgenden Zeit wurde für ihn bezahlt 12 2 9,60 M
und 120 K 13,20 M und 120 X 16,60 M und
72 T 20,00 AM'und 36 T 13,20 M— 5606,40 M.
Die Rente beträgt in diesem Fall (878,40 M: 4)
+ (5606,40 37:8) = 920, 40 JM. Würde also dieser
Versicherte nach 40 Jahren, also im Alter von
58 Jahren berufsunfähig, so würde er die genannte
Rente erhalten. Ist er aber weiter dienstfähig und
bezöge er bis zum 65. Jahr, also noch 7 Jahre das
Einkommen der letzten 3 Jahre (Klasse F) weiter,
so würde sich die Rente um 138,60 U, also auf
1059 M erhöhen. — Von der Gesamtsumme der
während der ganzen Versicherungszeit gezahlten
Beiträge hat der Versicherte die Hälfte, also 3242,40
bzw. 3796,80 KM bezahlt.
Tritt bei weiblichen Versicherten der Versiche-
Privatbeamtenversicherung.
rungsfall nach Ablauf von 60 Beitragsmonaten
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und vor Vollendung von 120 Beitragsmonaten
ein, so beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in
den ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Bei-
träge.
2) Die Hinterbliebenenrentenz; diese
können sein Witwen= bzw. Witwerrenten und
Waisenrenten. Die Witwenrente beträgt zwei
Fünftel des Ruhegelds, das der Ernährer zur Zeit
seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit
bezogen hätte. Waisen unter 18 Jahren erhalten
je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des
Betrags der Witwenrente. Witwen-, Witwer-
und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag
des Ruhegelds nicht übersteigen, das der Ernährer
zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufs-
unfähigkeit bezogen hätte. Beim Ausscheiden eines
Hinterbliebenen erhöher sich die Renten der übrigen
bis zum zulässigen Höchstbetrag.
Ruhegeld und Renten werden in Teilbeträgen
monatlich, auf volle 5 Pfg. aufgerundet, im vor-
aus gezahlt. Vorbedingung für den Bezug beider
ist die Erfüllung der Wartezeit (8 48; 120 Bei-
tragsmonate, beim Ruhegeld für die weiblichen
Versicherten 60 Beitragsmonate) und die Auf-
rechterhaltung der Anwartschaft. Diese erlischt,
wenn nach dem Kalenderjahr, in welchem der erste
Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, innerhalb
der zunächst folgenden zehn Kalenderjahre weniger
als acht und nach dieser Zeit weniger als vier
Beitragsmonate während eines Kalenderjahrs zu-
rückgelegt worden sind oder die Zahlung der An-
erkennungsgebühr unterblieben ist. Die Anwart-
schaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte inner-
halb des dem Kalenderjahr der Fälligkeit der
Beiträge oder der Anerkennungsgebühr folgenden
Kalenderjahrs die rückständigen Beträge nach-
zahlt (§§ 49 f). Als Beitragsmonate im Sinn
des Gesetzes werden die Kalendermonate an-
gerechnet, in denen der Versicherte seiner Militär-
pflicht genügt, in denen er wegen einer Krankheit
zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhin-
dert war, seine Berufstätigkeit fortzusetzen, oder
in denen er zur beruflichen Fortbildung eine staat-
lich anerkannte Lehranstalt besuchte.
3) Eine sehr wichtige weitere Leistung bedeutet
das Heilverfahren (s8§ 36 ff). Um die in-
folge einer Erkrankung drohende Berufsunfähig-
keit eines Versicherten abzuwenden, kann die
Reichsversicherungsanstalt ein solches einleiten,
ebenso dann, wenn zu erwarten ist, daß ein Heil-
verfahren den Empfänger eines Ruhegelds wieder
berufsfähig macht. Zu diesem Zweck kann der
Erkrankte in einem Krankenhaus oder in einem
Genesungsheim untergebracht werden. Den An-
gehörigen des Erkrankten wird, wenn sie von dem
Versicherten ganz oder überwiegend unterhalten
wurden, während des Heilverfahrens ein Haus-
geld in der Höhe von mindestens drei Zwanzigstel
des zuletzt gezahlten Monatsbeitrags täglich gezahlt,
solang und soweit nicht Lohn oder Gehalt auf Grund
eines Rechtsanspruchs gezahlt wird. Bei den ver-