Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

1481 
schuß hat höchstens 50 Vertreter der Versicherten. 
Der Vorsitzende hat die Hälfte der satzungsmäßigen 
Stimmen. Bei den Betriebskrankenkassen wählen 
die volljährigen Versicherten aus ihrer Mitte ihre 
Vertreter im Ausschuß unter Leitung des Vor- 
stands; solange dieser fehlt, unter Leitung eines 
Vertreters des Versicherungsamts. Die Vertreter 
im Ausschuß wählen aus den Versicherten deren 
Vertreter im Vorstand. 
d) Bei den Innungskrankenkassen ge- 
staltet sich die Wahl des Ausschusses und Vor- 
stands wie bei den Ortskrankenkassen. Den Vor- 
sitzenden und seine Stellvertreter bestellt die In- 
nung aus ihren Vorstandsmitgliedern. Haben 
nach der Satzung die Arbeitgeber und die Ver- 
sicherten je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so 
haben sie je die Hälfte der Vertreter im Ausschuß, 
diese Vertreter je die Hälste der Vorstandsmit- 
glieder zu wählen. 
Allgemein gilt, daß die Mitglieder des Aus- 
schusses dem Vorstand nicht angehören dürfen. 
Werden sie hineingewählt, so scheiden sie aus dem 
Ausschuß aus. 
B. Beiden Berufsgenossenschaften. Die Vor- 
stände der Berufsgenossenschaften und ihrer Sek- 
tionen sowie die wichtigeren Ausschüsse werden 
durch die Genossenschafts-(Sektions)versammlung 
in Verhältniswabl gewählt. Die Satzung bestimmt 
Stimmenzahl, Wahlordnung und Wahlleitung. 
Dasselbe gilt von den Vertretern, welche die Ge- 
nossenschaftsversammlung bilden, und von den Ver- 
trauensmännern. Die Vertreter der Ver- 
sicherten und Ersatzmänner, die bei den Unfall- 
verhütungsvorschriften mitwirken, werden bei den 
gewerblichen Genossenschaften durch die Ver- 
sichertenbeisitzer der Oberversicherungsämter ge- 
wählt, die nicht der landwirtschaftlichen oder See- 
Unfallversicherung angehören. Bei der Knapp- 
schaftsberufsgenossenschaft kann die Satung 
bestimmen, daß die Vertreter Knappschaftsälteste 
sein müssen. Bei den landwirtschaftlichen Genossen- 
schaften wählen die landwirtschaftlichen Versicher- 
tenvertreter der Versicherungsämter. Die Wahlen 
erfolgen außer bei den Vertrauensmännern, von 
denen nur je einer für einen örtlichen Bezirk be- 
stellt wird, in Verhältniswahlen nach der vom 
Reichsversicherungsamt zu erlassenden Wahlord- 
nung unter Leitung eines Wahlbeauftragten dieser 
Behörde. Bei der Seeberufsgenossenschaft be- 
stimmt das Los. Die Vertreter der Arbeitgeber, 
die bei landwirtschaftlichen Genossenschaften, welche 
unter Verwaltung staatlicher Behörden oder Selbst- 
verwaltungsbehörden stehen, bei den Unfallver- 
hütungsvorschriften mitwirken, werden durch das 
Los aus den landwirtschaftlichen Arbeiterbeisitzern 
der Oberversicherungsämter bestimmt. 
C. Bei den Versicherungsanstalten wird 
1) der Ausschuß durch die Versicherungsvertreter 
bei den Versicherungsämtern des Bezirks der Ver- 
sicherungsanstalt je getrennt von den Arbeitgebern 
und Versicherten in Verhältniswahl nach der 
Sozialversicherung. 
  
  
   
  
1482 
Wahlordnung, welche die oberste Verwaltungs- 
behörde, eventuell der Reichekanzler erläßt, ge- 
wählt. Die Wahl leitet der behördliche Beauf- 
tragte. 
2) Die nichtbeamteten Vorstandsmitglieder 
werden durch den Ausschuß in Verhältniswahl 
nach statutarischer Bistimmung gewählt. 
D. Bei den Versicherungbehörden. 1) Die 
Versicherungsvertreter und deren Stellvertreter 
beim Versicherungsamt werden durch die Vor- 
standsmitglieder der Krankenkassen in Verhällnis- 
wahl nach der Mitgliederzahl der Kassen unter 
Leitung des Vorsitzenden des Versicherungsamts 
nach der von der obersten Verwaltungsbehörde 
erlassenen Wahlordnung gewählt. 
2) Die Beisitzer des Oderversicherungsamts 
werden gewählt: a) die Arbeitgeberbeisitzer, zur 
Halfte von den Vorständen der gewerblichen Ver- 
trauensber anschaft oder Ausführungs- 
behörde und den zuständigen landwirtschaftlichen 
zur andern Hälfte von den Ar- 
im Ausschuß der zuständigen 
b) Die Beisitzer aus den 
von den Versichertenvertretern bei den 
des Bezirks des Oberver- 
sicherungsamts. Bei diesen Beisitzern bestimmt das 
Oberversicherungsamt die Stimmenzahl nach der 
Zahl der Krankenkassenmitglieder des Bezirks ihres 
Versicherungsamts. Die Wahlordnung erläßt die 
oberste Verwaltungsbehörde. Die Wahl leitet der 
Direktor des Oberversicherungsamts. Gewählt 
wird in Verhältniswahl. Die Wahlordnung für 
die Arbeitgeberbeisitzer erläßt das Reichsversiche- 
rungsamt. 
3) Die nichtständigen Mitglieder des Reichs- 
versicherungsamts aus den Gruppen der Arbeit- 
geber wählen zur Hälfte die Arbeitgebermitglieder 
in den Ausschussen der Versicherungsanstalten und 
Sonderanstalten unter Leitung des Reichsversiche- 
rungsamts, zur andern Hälfte wählen die Vor- 
stände der Genossenschaften und Ausführungsbe- 
hörden in derselben Weise. Die Vertreter der 
Versicherten werden von den Versichertenbeisitzern 
bei den Oberversicherungsämtern in Verhälinis- 
wahlen nach der vom Reichsversicherungsamt zu 
erlassenden Wahlordnung unter seiner Leitung ge- 
wählt. Das Stimmenverhällnis bestimmt für beide 
Gruppen der Bundeerat. 
II. Buch. Krankenversicherung. Für den 
Fall der Krankheit sind versichert 1) die gegen 
Entgelt beschäftigten Arbeiter, Gehilfen, Dienst- 
boten, Lehrlinge — diese auch ohne Entgelt —, 
2) Betriebsbeamte, Werkmeister und andere An, 
gestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich- 
wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
3) Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Apotheker- 
gehilsen und -lehrlinge, 4) Bühnen= und Orchester- 
mitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der 
Leistungen, 5) Lehrer und Erzieher, 6) Haus- 
gewerbetreibende, 7) die Schiffsbesatzung deutscher 
Seefahrzeuge, soweit sie nicht unter 88 59/62 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.