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schuß hat höchstens 50 Vertreter der Versicherten.
Der Vorsitzende hat die Hälfte der satzungsmäßigen
Stimmen. Bei den Betriebskrankenkassen wählen
die volljährigen Versicherten aus ihrer Mitte ihre
Vertreter im Ausschuß unter Leitung des Vor-
stands; solange dieser fehlt, unter Leitung eines
Vertreters des Versicherungsamts. Die Vertreter
im Ausschuß wählen aus den Versicherten deren
Vertreter im Vorstand.
d) Bei den Innungskrankenkassen ge-
staltet sich die Wahl des Ausschusses und Vor-
stands wie bei den Ortskrankenkassen. Den Vor-
sitzenden und seine Stellvertreter bestellt die In-
nung aus ihren Vorstandsmitgliedern. Haben
nach der Satzung die Arbeitgeber und die Ver-
sicherten je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so
haben sie je die Hälfte der Vertreter im Ausschuß,
diese Vertreter je die Hälste der Vorstandsmit-
glieder zu wählen.
Allgemein gilt, daß die Mitglieder des Aus-
schusses dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Werden sie hineingewählt, so scheiden sie aus dem
Ausschuß aus.
B. Beiden Berufsgenossenschaften. Die Vor-
stände der Berufsgenossenschaften und ihrer Sek-
tionen sowie die wichtigeren Ausschüsse werden
durch die Genossenschafts-(Sektions)versammlung
in Verhältniswabl gewählt. Die Satzung bestimmt
Stimmenzahl, Wahlordnung und Wahlleitung.
Dasselbe gilt von den Vertretern, welche die Ge-
nossenschaftsversammlung bilden, und von den Ver-
trauensmännern. Die Vertreter der Ver-
sicherten und Ersatzmänner, die bei den Unfall-
verhütungsvorschriften mitwirken, werden bei den
gewerblichen Genossenschaften durch die Ver-
sichertenbeisitzer der Oberversicherungsämter ge-
wählt, die nicht der landwirtschaftlichen oder See-
Unfallversicherung angehören. Bei der Knapp-
schaftsberufsgenossenschaft kann die Satung
bestimmen, daß die Vertreter Knappschaftsälteste
sein müssen. Bei den landwirtschaftlichen Genossen-
schaften wählen die landwirtschaftlichen Versicher-
tenvertreter der Versicherungsämter. Die Wahlen
erfolgen außer bei den Vertrauensmännern, von
denen nur je einer für einen örtlichen Bezirk be-
stellt wird, in Verhältniswahlen nach der vom
Reichsversicherungsamt zu erlassenden Wahlord-
nung unter Leitung eines Wahlbeauftragten dieser
Behörde. Bei der Seeberufsgenossenschaft be-
stimmt das Los. Die Vertreter der Arbeitgeber,
die bei landwirtschaftlichen Genossenschaften, welche
unter Verwaltung staatlicher Behörden oder Selbst-
verwaltungsbehörden stehen, bei den Unfallver-
hütungsvorschriften mitwirken, werden durch das
Los aus den landwirtschaftlichen Arbeiterbeisitzern
der Oberversicherungsämter bestimmt.
C. Bei den Versicherungsanstalten wird
1) der Ausschuß durch die Versicherungsvertreter
bei den Versicherungsämtern des Bezirks der Ver-
sicherungsanstalt je getrennt von den Arbeitgebern
und Versicherten in Verhältniswahl nach der
Sozialversicherung.
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Wahlordnung, welche die oberste Verwaltungs-
behörde, eventuell der Reichekanzler erläßt, ge-
wählt. Die Wahl leitet der behördliche Beauf-
tragte.
2) Die nichtbeamteten Vorstandsmitglieder
werden durch den Ausschuß in Verhältniswahl
nach statutarischer Bistimmung gewählt.
D. Bei den Versicherungbehörden. 1) Die
Versicherungsvertreter und deren Stellvertreter
beim Versicherungsamt werden durch die Vor-
standsmitglieder der Krankenkassen in Verhällnis-
wahl nach der Mitgliederzahl der Kassen unter
Leitung des Vorsitzenden des Versicherungsamts
nach der von der obersten Verwaltungsbehörde
erlassenen Wahlordnung gewählt.
2) Die Beisitzer des Oderversicherungsamts
werden gewählt: a) die Arbeitgeberbeisitzer, zur
Halfte von den Vorständen der gewerblichen Ver-
trauensber anschaft oder Ausführungs-
behörde und den zuständigen landwirtschaftlichen
zur andern Hälfte von den Ar-
im Ausschuß der zuständigen
b) Die Beisitzer aus den
von den Versichertenvertretern bei den
des Bezirks des Oberver-
sicherungsamts. Bei diesen Beisitzern bestimmt das
Oberversicherungsamt die Stimmenzahl nach der
Zahl der Krankenkassenmitglieder des Bezirks ihres
Versicherungsamts. Die Wahlordnung erläßt die
oberste Verwaltungsbehörde. Die Wahl leitet der
Direktor des Oberversicherungsamts. Gewählt
wird in Verhältniswahl. Die Wahlordnung für
die Arbeitgeberbeisitzer erläßt das Reichsversiche-
rungsamt.
3) Die nichtständigen Mitglieder des Reichs-
versicherungsamts aus den Gruppen der Arbeit-
geber wählen zur Hälfte die Arbeitgebermitglieder
in den Ausschussen der Versicherungsanstalten und
Sonderanstalten unter Leitung des Reichsversiche-
rungsamts, zur andern Hälfte wählen die Vor-
stände der Genossenschaften und Ausführungsbe-
hörden in derselben Weise. Die Vertreter der
Versicherten werden von den Versichertenbeisitzern
bei den Oberversicherungsämtern in Verhälinis-
wahlen nach der vom Reichsversicherungsamt zu
erlassenden Wahlordnung unter seiner Leitung ge-
wählt. Das Stimmenverhällnis bestimmt für beide
Gruppen der Bundeerat.
II. Buch. Krankenversicherung. Für den
Fall der Krankheit sind versichert 1) die gegen
Entgelt beschäftigten Arbeiter, Gehilfen, Dienst-
boten, Lehrlinge — diese auch ohne Entgelt —,
2) Betriebsbeamte, Werkmeister und andere An,
gestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich-
wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
3) Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Apotheker-
gehilsen und -lehrlinge, 4) Bühnen= und Orchester-
mitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der
Leistungen, 5) Lehrer und Erzieher, 6) Haus-
gewerbetreibende, 7) die Schiffsbesatzung deutscher
Seefahrzeuge, soweit sie nicht unter 88 59/62 der