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Übertritt in eine andere Kasse übernimmt diese die
Leistungen nach ihrer Satzung. Hat eine Kasse
unbeanstandet für drei Monate ohne vorsätzlich
unrichtige Anmeldung Beiträge angenommen, so
muß sie die satzungsmäßigen Leistungen gewähren,
auch wenn die angemeldete Person nicht versiche-
rungspflichtig oder -berechtigt war. Wegen Er-
werbslosigkeit aus der Kasse Ausscheidenden ver-
bleibt ein Anspruch auf die Regelleistungen in
gewissen Grenzen. Die Krankenhilfe ruht wäh-
rend der Verhaftung oder Unterbringung in Bes-
serungs-= usw. Anstalten, während des freiwilligen
Aufenthalts im Ausland und bei Ausländern
während der Ausweisung aus dem Reichsgebiet
wegen strafgerichtlicher Verurteilung. Nach Eintritt
des Versicherungsfalls in das Ausland Verzogene
können abgefunden werden. Bei Erkrankungen
außerhalb des Kassenbezirks tritt die Ortskranken-
kasse des Wohnorts vorschußweise ein. Besteht
am Wohnort eine besondere Ortskrankenkasse für
Versicherte derselben Art oder eine Landkranken-
kasse, so hat diese die Leistungen zu gewähren.
Das gleiche gilt bei Erkrankung während vorüber-
gehenden Aufenthalts außerhalb des Bezirks der
eignen Kasse. Bei Erkrankung im Ausland ist
der Arbeitgeber zur Leistung verpflichtet. Die
Kasse kann die Fürsorge selbst übernehmen. An-
sprüche auf Kassenleistungen verjähren in
2 Jahren nach der Entstehung. Die Ansprüche
der Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden
auf Ersatzforderungen für Beträge, die der Be-
rechtigte von Drittverpflichteten oder aus der
gesetzlichen Unfallversicherung bezog, oder an die
Kasse zu erstatten hat, auf geschuldete Beiträge,
gezahlte Vorschüsse, zu Unrecht gezahlte Kassen-
leistungen, Kosten des Verfahrens, die der Be-
rechtigte zu erstatten hat, und Geldstrafen an die
Kasse. Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur zur
Hälfte aufgerechnet werden.
Träger der Versicherung sind die
Orts-, die Land-, die Betriebs= und die In-
nungskrankenkassen. Diesen Kassen können die
Mitglieder der Knappschaftskassen nicht beitreten.
Die Orts= und die Landkrankenkassen
werden in der Regel für den Bezirk eines Ver-
sicherungsamts errichtet. Neben der allgemeinen
Ortskrankenkasse darf eine Landkrankenkasse nur
mit mindestens 250 Mitgliedern gebildet wer-
den und ihre Bildung neben der Ortskasse kann
überhaupt unterbleiben. Ahnliches gilt umgekehrt
für die Ortskrankenkassen. Diese Kassen wer-
den durch Beschluß des Gemeindeverbands er-
richtet, erforderlichenfalls entscheidet das Ober-
versicherungsamt. Ihnen gehören die Versicherten
an, die nicht einer andern gesetzlichen Kasse an-
gehören. Mitglieder der Landkrankenkasse sind die
in der Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienst-
boten, die im Wandergewerbe Beschäftigten, die
Hausgewerbetreibenden und die von diesen Be-
schäftigten. Weitere Gruppen können ihnen zu-
gewiesen werden. Besondere Ortskrankenkassen
Sozialversicherung.
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für einzelne Gewerbszweige oder Betriebsarten
werden zugelassen für mindestens 250 Mitglieder,
wenn sie die allgemeine Orts= oder Landkranken-
kasse nicht gefährden, d. h. wenn diese nicht min-
destens 250 Mitglieder behalten würden, min-
destens dieselben Leistungen wie die Ortskranken-
kasse gewähren, den Bezirk des Versicherungsamts
nicht überschreiten und ihre dauernde Leistungs-
fähigkeit gesichert ist. — Arbeitgeber können für
jeden oder mehrere ihrer Betriebe Betriebs-
krankenkassen errichten, wenn sie dauernd
mindestens 150, in landwirtschaftlichen und Bin-
nenschiffahrtsbetrieben mindestens 50 Versiche-
rungspflichtige beschäftigen, sofern diese nicht einer
Innungskrankenkasse angehören müssen. Bei Sai-
sonbetrieben muß die Mindestzahl wenigstens für
2 Monate vorhanden sein.
Eine Betriebskrankenkasse darf nur errichtet
werden, wenn sie die allgemeine Orts= oder Land-
krankenkasse nicht gefährdet, ihre Leistungen gleich-
wertig und ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer
sicher ist. Bei vorübergehenden Baubetrieben hat
der Bauherr auf Anordnung des Oberversiche-
rungsamts eine Betriebskrankenkasse zu errichten.
Schon bestehende Betriebskrankenkassen werden
nur zugelassen, wenn sie mindestens 100 Mit-
glieder haben (Kassen für landwirtschaftliche oder
Binnenschiffahrtsbetriebe mindestens 50), und
wenn sie ferner dauernd die satzungsmäßigen Lei-
stungen der maßgebenden Krankenkasse zu gewähren
imstande sind. Für Betriebskrankenkassen des Reichs
und der Staaten gelten die einschränkenden Be-
stimmungen nicht. Eine Innung kann für die
ihr angehörigen Betriebe ihrer Mitglieder eine
Innungskrankenkasse unter den Voraus-
setzungen für die Betriebskrankenkassen errichten.
Nicht angeordnete Betriebskrankenkassen und die
Innungskrankenkassen bedürfen der Genehmigung
des Oberversicherungsamts. Streitigkeiten unter
den Kassen über die Kassenzugehörigkeit entscheidet
das Versicherungsamt und auf Beschwerde das
Oberversicherungsamt endgültig. Über die Gleich-
wertigkeit der Leistungen entscheidet das Versiche-
rungsamt. Maßgebend ist die allgemeine Orts-
krankenkasse des Orts. Die Gleichwertiakeit wird
im Bedarfsfall alle 4 Jahre festgestellt. Orts= und
Landkrankenkassen können wechselseitig vereinigt
werden, wenn eine von ihnen nicht nur vorüber-
gehend unter 250 Mitglieder hat; ebenso mehrere
Orts= oder Landkrankenkassen im Bezirk eines
Versicherungsamts auf ihren Beschluß mit Zu-
stimmung der beteiligten Gemeinden. Diese Kassen
können geschlossen werden, wenn sie überhaupt
nicht hätten errichtet werden dürfen, wenn sie nicht
nur vorübergehend unter 250 Mitglieder haben
und wenn die Beiträge 6% des Grundlohns er-
reicht haben, ohne mit den andern Einnahmen die
Regelleistungen zu decken und eine Erhöhung der
Beiträge nicht erfolgt. Betriebs- und Innungs-
krankenkassen können wie die Orts= oder Land-
krankenkassen unter entsprechenden Voraussetzungen.