Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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zusammengelegt und geschlossen werden. Über die 
Vereinigung, Auflösung und Schließung von 
Krankenkassen und die Ausscheidung aus solchen 
beschließt das Oberversicherungsamt, der Antrag 
ist an das Versicherungsamt zu richten. Zwangs- 
weise Schließung erfolgt von Amts wegen. Kommt 
eine Auseinandersetzung unter den Kassen nicht zu- 
stande, so liegt sie dem Versicherungsamt ob. Die 
Rechte und Pflichten der ausgenommenen Kasse, 
ihre Mitglieder und die Angestellten gehen über. 
Den Arzten, Zahnärzten, Apothekern, Lieferanten 
usw. der aufzunehmenden Kasse ist Gelegenheit 
zur Außerung zu geben, ob sie unter den bisherigen 
oder den Bedingungen der aufnehmenden Kasse 
tätig sein wollen. Für Fehlbeträge hat bei Be- 
triebskrankenkassen der Unternehmer, bei Innungs- 
kassen die Innung aufzukommen. Bei Orts= und 
Landkrankenkassen werden die Beiträge der aufge- 
nommenen Versicherten entsprechend erhöht. 
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag 
des Eintritts in die versicherungspflichtige Be- 
schäftigung, bei neuerrichteten Kassen mit dem 
Tag, an dem die Kasse ins Leben tritt. Bei gleich- 
zeitiger verschiedener versicherungspflichtiger Tätig- 
keit entscheidet die überwiegende Beschäftigung über 
die Kassenzugehörigkeit, im Zweifel die erste Be- 
schäftigung. Die Mitgliedschaft Versicherungs- 
berechtigter beginnt mit dem Tag ihres Kassen- 
beitritts; von ihnen kann die Beibringung eines 
Gesundheitszeugnisses verlangt werden. Arbeits- 
unfähige bleiben für die Dauer der Kassenlei- 
stungen Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt 
durch Ubertritt in eine andere Kranken= oder 
eine Knappschaftskasse. Ohne diesen Üübertritt 
kann die Mitgliedschaft nach dem Ausscheiden aus 
der versicherungspflichtigen Beschäftigung beibe- 
halten werden. Versicherungsberechtigte scheiden 
aus, wenn sie zweimal nacheinander die Beiträge 
nicht entrichten und seit dem erstenmal mindestens 
vier Wochen vergangen sind, oder wenn das Ein- 
kommen regelmäßig jährlich 4000 Al übersteigt. 
Die Arbeitgeber haben die Versicherungspflichtigen 
innerhalb drei Tagen satzungsgemäß zur Kasse an- 
zumelden. 
Für jede Krankenkasse ist eine Satzung zu 
errichten, erforderlichenfalls zwangsweise durch 
das Versicherungsamt. Sie muß Bestimmungen 
enthalten über Namen und Sitz der Kasse, Art 
und Umfang der Leistungen,. Höhe der Beiträge und 
deren Zahlungszeit bestimmen; serner Zusammen- 
setzung. Rechte und Pflichten des Vorstands und 
Ausschusses, Aufstellung des Voranschlags, Auf- 
stellung und Abnahme der Jahresrechnung, Höhe 
der Vergütungen, Art der Bekanntmachungen und 
Anderungen der Satzungen. Sie darf nicht gegen 
das Gesetz verstoßen und ist vom Oberversiche- 
rungsamt zu genehmigen. Borstand und Aus- 
schuß besorgen als Kassenorgane die Ge- 
schäfte der Kasse. Die Mitglieder des Ausschusses 
dürfen nicht dem Vorsland angehören; werden sie 
hineingewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß 
Sozialversicherung. 
  
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aus (vgl. oben Abschn. „Aufbau der Wahlen"). 
Den Vorsitzenden und seine Vertreter bestellt bei 
den Innungskrankenkassen die Innung aus ihrem 
Vorstand. Der Vorstand verwaltet die Kasse. Dem 
Ausschuß ist vorbehalten: Festsetzung des Voran- 
schlags, Abnahme der Jahresrechnung, Vertretung 
der Kasse gegenüber dem Vorstand, Abschluß von 
Verträgen mit andern Kassen, Errichtung von 
Melde= und Zahlstellen, Anderung der Satzungen, 
Auflösung oder Vereinigung der Kasse. Der Aus- 
schuß beschließt über alles, was nicht Gesetz, 
Satzung oder Dienstordnung dem Vorstand zu- 
weist. Vorstand und Ausschuß beschließen über 
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund- 
stücken. Der Ausschuß hat der Dienstordnung für 
Angestellte und der Errichtung von Kranken= und 
Genesungshäusern zuzustimmen. Er erläßt eine 
Krankenordnung über Meldung, Über- 
wachung und Verhalten der Kranken. Sie bedarf 
der Genehmigung des Versicherungsamts, erforder- 
lichenfalls entscheidet das Oberversicherungsamt. 
Die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen 
der Beamten und Angestellten, für welche die 
Dienstordnung gilt, werden durch übereinstimmen- 
den Beschluß beider Gruppen im Vorstand besetzt. 
Einigen sich die Gruppen nach zweimaliger Be- 
schlußfassung nicht, so kann die Anstellung er- 
solgen, wenn mehr als ⅜ der Anwesenden dafür 
stimmen. Das Versicherungsamt hat den Beschluß 
zu bestätigen, sofern nicht Tatsachen vorliegen, die 
darauf schließen lassen, daß dem Vorgeschlagenen 
die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere für 
eine unparteiische Wahrnehmung seiner Dienstge- 
schäfte, oder Fähigkeit sehlt. Auf Beschwerde ent- 
scheidet die Beschlußkammer des Oberversicherungs- 
amts. Die Rechts= und allgemeinen Dienstverhält- 
nisse der Angestellten, die nicht staatliche oder 
gemeindliche Beamte sind oder nicht deren Rechte 
und Pflichten haben, insbesondere auch die fach- 
liche Befähigung, regelt die Dienstordnung und 
der Besoldungsplan. Die Unterstellung unter die 
Dienstordnung erfolgt durch schriftlichen Vertrag. 
Das Gesetz regelt die Kündigung und Entlassung, 
namentlich wegen religiöser oder politischer Be- 
tältigung. Die Kaiserlichen Verordnungen regeln 
das Nähere über das Verfahren bei Entlossung 
eines Angestellten wegen Vergehens gegen die 
Dienstordnung oder wegen religiöser oder politi- 
scher Betätigung entsprechend den Vorschriften des 
Reichsbeamtengesetzes. Bei vermögensrechtlichen 
Ansprüchen muß der Klage die Entscheidung des 
Oberversicherungsamts vorausgehen. Die ordent- 
lichen Gerichte sind an die Entscheidungen der 
Versicherungebehörde, ob gekündigt werden durfte, 
gebunden. Vor Aufstellung der Dienstordnung 
sind die volljährigen Angestellten zu hören. Sie 
ist durch das Oberversicherungsamt zu genchmigen. 
Militäranwärter haben keine Vorrechte bei der 
nstellung. 
Die Verwaltung der Mittel darf nur 
zur Erfüllung der gesetzlichen Leistungen, zur
	        
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