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zusammengelegt und geschlossen werden. Über die
Vereinigung, Auflösung und Schließung von
Krankenkassen und die Ausscheidung aus solchen
beschließt das Oberversicherungsamt, der Antrag
ist an das Versicherungsamt zu richten. Zwangs-
weise Schließung erfolgt von Amts wegen. Kommt
eine Auseinandersetzung unter den Kassen nicht zu-
stande, so liegt sie dem Versicherungsamt ob. Die
Rechte und Pflichten der ausgenommenen Kasse,
ihre Mitglieder und die Angestellten gehen über.
Den Arzten, Zahnärzten, Apothekern, Lieferanten
usw. der aufzunehmenden Kasse ist Gelegenheit
zur Außerung zu geben, ob sie unter den bisherigen
oder den Bedingungen der aufnehmenden Kasse
tätig sein wollen. Für Fehlbeträge hat bei Be-
triebskrankenkassen der Unternehmer, bei Innungs-
kassen die Innung aufzukommen. Bei Orts= und
Landkrankenkassen werden die Beiträge der aufge-
nommenen Versicherten entsprechend erhöht.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag
des Eintritts in die versicherungspflichtige Be-
schäftigung, bei neuerrichteten Kassen mit dem
Tag, an dem die Kasse ins Leben tritt. Bei gleich-
zeitiger verschiedener versicherungspflichtiger Tätig-
keit entscheidet die überwiegende Beschäftigung über
die Kassenzugehörigkeit, im Zweifel die erste Be-
schäftigung. Die Mitgliedschaft Versicherungs-
berechtigter beginnt mit dem Tag ihres Kassen-
beitritts; von ihnen kann die Beibringung eines
Gesundheitszeugnisses verlangt werden. Arbeits-
unfähige bleiben für die Dauer der Kassenlei-
stungen Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Ubertritt in eine andere Kranken= oder
eine Knappschaftskasse. Ohne diesen Üübertritt
kann die Mitgliedschaft nach dem Ausscheiden aus
der versicherungspflichtigen Beschäftigung beibe-
halten werden. Versicherungsberechtigte scheiden
aus, wenn sie zweimal nacheinander die Beiträge
nicht entrichten und seit dem erstenmal mindestens
vier Wochen vergangen sind, oder wenn das Ein-
kommen regelmäßig jährlich 4000 Al übersteigt.
Die Arbeitgeber haben die Versicherungspflichtigen
innerhalb drei Tagen satzungsgemäß zur Kasse an-
zumelden.
Für jede Krankenkasse ist eine Satzung zu
errichten, erforderlichenfalls zwangsweise durch
das Versicherungsamt. Sie muß Bestimmungen
enthalten über Namen und Sitz der Kasse, Art
und Umfang der Leistungen,. Höhe der Beiträge und
deren Zahlungszeit bestimmen; serner Zusammen-
setzung. Rechte und Pflichten des Vorstands und
Ausschusses, Aufstellung des Voranschlags, Auf-
stellung und Abnahme der Jahresrechnung, Höhe
der Vergütungen, Art der Bekanntmachungen und
Anderungen der Satzungen. Sie darf nicht gegen
das Gesetz verstoßen und ist vom Oberversiche-
rungsamt zu genehmigen. Borstand und Aus-
schuß besorgen als Kassenorgane die Ge-
schäfte der Kasse. Die Mitglieder des Ausschusses
dürfen nicht dem Vorsland angehören; werden sie
hineingewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß
Sozialversicherung.
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aus (vgl. oben Abschn. „Aufbau der Wahlen").
Den Vorsitzenden und seine Vertreter bestellt bei
den Innungskrankenkassen die Innung aus ihrem
Vorstand. Der Vorstand verwaltet die Kasse. Dem
Ausschuß ist vorbehalten: Festsetzung des Voran-
schlags, Abnahme der Jahresrechnung, Vertretung
der Kasse gegenüber dem Vorstand, Abschluß von
Verträgen mit andern Kassen, Errichtung von
Melde= und Zahlstellen, Anderung der Satzungen,
Auflösung oder Vereinigung der Kasse. Der Aus-
schuß beschließt über alles, was nicht Gesetz,
Satzung oder Dienstordnung dem Vorstand zu-
weist. Vorstand und Ausschuß beschließen über
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund-
stücken. Der Ausschuß hat der Dienstordnung für
Angestellte und der Errichtung von Kranken= und
Genesungshäusern zuzustimmen. Er erläßt eine
Krankenordnung über Meldung, Über-
wachung und Verhalten der Kranken. Sie bedarf
der Genehmigung des Versicherungsamts, erforder-
lichenfalls entscheidet das Oberversicherungsamt.
Die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen
der Beamten und Angestellten, für welche die
Dienstordnung gilt, werden durch übereinstimmen-
den Beschluß beider Gruppen im Vorstand besetzt.
Einigen sich die Gruppen nach zweimaliger Be-
schlußfassung nicht, so kann die Anstellung er-
solgen, wenn mehr als ⅜ der Anwesenden dafür
stimmen. Das Versicherungsamt hat den Beschluß
zu bestätigen, sofern nicht Tatsachen vorliegen, die
darauf schließen lassen, daß dem Vorgeschlagenen
die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere für
eine unparteiische Wahrnehmung seiner Dienstge-
schäfte, oder Fähigkeit sehlt. Auf Beschwerde ent-
scheidet die Beschlußkammer des Oberversicherungs-
amts. Die Rechts= und allgemeinen Dienstverhält-
nisse der Angestellten, die nicht staatliche oder
gemeindliche Beamte sind oder nicht deren Rechte
und Pflichten haben, insbesondere auch die fach-
liche Befähigung, regelt die Dienstordnung und
der Besoldungsplan. Die Unterstellung unter die
Dienstordnung erfolgt durch schriftlichen Vertrag.
Das Gesetz regelt die Kündigung und Entlassung,
namentlich wegen religiöser oder politischer Be-
tältigung. Die Kaiserlichen Verordnungen regeln
das Nähere über das Verfahren bei Entlossung
eines Angestellten wegen Vergehens gegen die
Dienstordnung oder wegen religiöser oder politi-
scher Betätigung entsprechend den Vorschriften des
Reichsbeamtengesetzes. Bei vermögensrechtlichen
Ansprüchen muß der Klage die Entscheidung des
Oberversicherungsamts vorausgehen. Die ordent-
lichen Gerichte sind an die Entscheidungen der
Versicherungebehörde, ob gekündigt werden durfte,
gebunden. Vor Aufstellung der Dienstordnung
sind die volljährigen Angestellten zu hören. Sie
ist durch das Oberversicherungsamt zu genchmigen.
Militäranwärter haben keine Vorrechte bei der
nstellung.
Die Verwaltung der Mittel darf nur
zur Erfüllung der gesetzlichen Leistungen, zur