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Füllung der Rücklage, für die Verwaltungskosten
und für allgemeine Zwecke der Krankheitsverhütung
erfolgen. Die Rücklage muß auf der Durch-
schnitlshöhe der Jahresausgabe der letzten drei
Jahre gehalten werden. Art und Form der Rech-
nungsführung bestimmt der Bundesrat. Dem
Versicherungsamt ist nach Maßgabe des Gesetzes
ein Rechnungsabschluß einzureichen.
Die Beziehungen zu den Arzten werden durch
schriftlichen Vertrag geregelt. Die Bezahlung an-
derer Arzte kann die Kasse, von dringenden Fällen
abgesehen, ablehnen. Ohne erhebliche Mehr-
belastung der Kasse darf der Versicherte unter min-
destens zwei Arzten wählen. Wenn der Ver-
sicherte die Mehrkosten selbst übernimmt, steht ihm
die Auswahl unter den von der Kasse bestellten
Arzten frei. Die Satzung kann aber den Wechsel
des Arztes während desselben Versicherungsfalls
oder Geschäftsjahrs untersagen. Wird die ärztliche
Versorgung dadurch ernstlich gefährdet, daß die
Kasse zu angemessenen Bedingungen genügend
Arzte nicht schaffen kann, so darf sie auf Antrag
statt der Krankenpflege bis zu 2/ des Kranken-
gelds gewähren. Die Satzung kann den Vorstand
ermächtigen, die Krankenhausbehandlung nur durch
bestimmte Krankenhäuser zu gewähren. Wohl-
tätigen oder öffentlichen Zwecken dienende Häuser
dürfen nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen
werden. Die Apotheken haben den Kassen
einen von der obersten Verwaltungsbehörde zu be-
stimmenden Abschlag von den Preisen der Arznei-
taxe zu gewähren. Der Vorstand darf wegen
Lieferung der Arzneien und freigegebenen Arznei-
mittel Vorzugspreise vereinbaren. Die Aufsicht
über die Krankenkassen führt das Versicherungs-
amt. Sie erstreckt sich auf Beobachtung der
Dienst= und Krankenordnung. Solange die Wahl-
berechtigten sich weigern, zu den Kassenorganen
zu wählen, bestellt der Beschlußausschuß des Ver-
sicherungsamts die Mitglieder oder Vertreter.
Solange der Vorstand oder sein Vorsitzender oder
der Ausschuß sich weigern, die Geschäfte zu führen,
nimmt sie das Versicherungsamt selbst oder durch
Beauftragte auf Kosten der Kasse wahr. Die
Aufbringung der Mittel erfolgt durch
Beiträge zu 5⅜/ der Versicherten und ½ der Ar-
beitgeber. Bei Innungskrankenkassen ist Hälfte-
lung der Beiträge zulässig. Dann haben beide
Gruppen des Vorstands und Ausschusses gleiches
Stimmrecht. Versicherungsberechtigte haben die
Beiträge allein zu tragen. Während der Arbeits-
unfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe,
während des Bezugs des Wochen= und Schwanger-
schaftsgelds keine Beiträge zu zahlen. Die Satzung
kann die Beiträge nach Erwerbszweigen und Be-
rufsarten der Versicherten abstusen und eine höhere
Bemessung der Beitrogsteile des Arbeitgebers für
einzelne Betriebe zulassen, soweit die Erkrankungs-
gefahr erheblich höher ist. Beschwerde ist zulässig.
Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Kasse über
4½ % des Grundlohns nur festgesetzt werden,
Sozialversicherung.
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wenn es zur Deckung der Regelleistungen erforder-
lich ist. Decken die Einnahmen die Ausgaben und
Rücklagen nicht, so sind die Leistungen bis auf die
Regelleistungen zu mindern oder die Beiträge zu
erhöhen. Decken bei einer Ortskrankenkasse auch
6% des Grundlohns als Beiträge die Regel-
leistungen nicht, so dürfen die Beiträge nur auf
übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und
Versicherten im Ausschuß weiter erhöht werden.
Andernfalls erfolgt Vereinigung der Kasse mit
andern Ortekrankenkassen. In letzter Linie hat der
Gemeindeverband die erforderliche Beihilfe zu
leisten. Entsprechendes gilt bei den andern Kassen-
arten. Zu andern als zulässigen Kassenzwecken
dürsen Beiträge nicht erhoben werden. Die
Zahlung der Beiträge erfolgt an den
satzungsmäßigen Tagen, die höchstens einen Mo-
nat auseinander liegen dürfen. Die Beiträge der
Versicherten werden vom Lohn abgezogen. Bei
Dienstboten gelten Abschlagszahlungen nicht als
Lohnzahlungen. Mehrere gleichzeitige Arbeitgeber
haften als Gesamtschuldner. Lohnabzüge dürfen
nur bei der nächsten Zahlung nachgeholt werden.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gelten
besondere Bestimmungen. Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Versicherten aus der Versiche-
rung entscheidet das Versicherungsamt, endgültig
das Oberversicherungsamt. «
Die Krankenkassen im Bezirk eines Versiche-
rungsamts können sich zu einem Kassenverband
vereinigen, mit Genehmigung des Oberversiche-
rungsamts auch die Kassen mehrerer Versicherungs-
ämter. Sie bilden nach Maßgabe der besondern
gesetzlichen Bestimmungen eine Verwaltungsge-
meinschaft mit besondern Satzungen. Mit Zu-
stimmung des Oberversicherungsamts dürfen
Krankenkassen für bestimmte Mitgliedergruppen
oder Bezirke Sektionen bilden, denen ein Teil der
Kassenleistungen und Einnahmen zuzuweisen ist.
Über die besondern Berufszweige sei
bemerkt, daß die in der Landwirtschaft und ihren
Nebenbetrieben Beschäftigten auf Antrag des Ar-
beitgebers von der Versicherungepflicht befreit
werden können, wenn sie an ihn bei Erkrankung
einen gesicherten Rechtsanspruch auf den gesetzlichen
gleichwertige Leistungen haben. Voraussetzung
ist, daß der Arbeitgeber die Unterstützung aus
eignen Mitteln sicher leistet und allen seinen regel-
mäßig landwirtschaftlich Beschäftigten gewährt.
Unter ähnlichen Voraussetzungen können unter
Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld die Kassen-
beiträge entsprechend ermäßigt werden. Ist der
Versicherte über die Dauer des Arbeitsvertrags
hinaus krank und arbeitsfähig, so tritt sein An-
spruch auf Krankengeld wieder in Kraft. Die
Satung einer Landkrankenkosse kann bestimmen,
daß Versicherte kein Krankengeld erhalten, die eine
dauernde reichsgesetzliche Jahresrente im minde-
stens 300fachen Betrag des satzungsmäßigen
Krankengelds erhalten. Die Satzung kann mit Zu-
stimmung des Oberversicherungsamts für Beschäf-