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schaft verauslagt hat, sind als deren schwebende
Schuld zu behandeln, mit 3½/½, % zu verzinsen
und mit 3½ % zuzüglich der ersparten Zinsen zu
tilgen. ⅛8 der Beträge trägt das Reich, / haben
die Genossenschaften im Juli jeden Jahrs mit
dem sälligen Postvorschußbetrag an die Post ab-
zuführen. Befriedigen diese die Ansprüche der
Post nicht rechtzeitig, so leitet das Reichsversiche-
rungsamt auf Antrag die Zwangsbeitreibung ein.
Bei den Zweiganstalten der Baugewerks-
berufsgenossenschaften und der Tiesbauberufs-
genossenschaft dürfen außer den bei nichtgewerbs-
mäßigen Bauarbeiten beschäftigten Personen nur
die selbstversicherten Unternehmer solcher Bauarbei-
ten versichert werden. Diesen Zweiganstalten wer-
den außerdem die Eisenbahn-, Kanal-, Wege,
Strom-, Deich= und andere Bauarbeiten zuge-
wiesen, die ein Unternehmer nichtgewerbsmäßiger
Bauarbeiten ausführt, und bei denen für die ein-
zelne Arbeit nicht mehr als sechs Tage tatsächlich
verwendet werden. Die Organe der Genossenschaft
verwalten auch die Zweiganstalt auf deren Kosten
mit besondern für die Zweiganstalt anzusammeln-
den Rücklagen getrennt von der genossenschaftlichen
Verwaltung auf Grund einer Nebensatzung. Das
übrige Vermögen der Zweiganstalt, die keine eigne
Rechtsfähigkeit besitzt, darf mit Genehmigung des
Reichsversicherungsamts für die Genossenschaft
verwendet werden, die erforderlichenfalls für die
Verwaltung der Zweiganstalt Vorschusse zu leisten
hat. Die Nebensatzung bedarf der Genehmigung
des Reichsversicherungsamts. Längere Bauarbeiten
über sechs Arbeitstage werden auf Kosten des
Unternehmers gegen feste im voraus bestimmte
Prämien, kurze Bauarbeiten auf Kosten der Ge-
meinden versichert. Die Unternehmer längerer
Bauarbeiten haben der dafür bestimmten Behörde
monatlich einen Nachweis der verwendeten Ar-
beitstage und des dafür gewährten Arbeitsentgelts
einzureichen, die ihn der Genossenschaft weitergibt.
Den Prämientarif setzt das Reichsversiche-
rungsamt mindestens alle 5 Jahre fest. Der
Prämientarif muß ergeben, welcher Einheitssatz
an Prämien für jede angefangene halbe Mark des
anrechnungsfähigen Entgelts zu entrichten ist. Das
Reichsversicherungsamt veröffentlicht den Prämien-
tarif. Die Gemeinden erhalten Auszüge aus der
Heberolle und ziehen die Prämien von den Unter-
nehmern ein. Gegen die Prämienberechnung ist
der Einspruch und darauf Beschwerde zulässig. Die
Mittel zur Versicherung der kurzen, höchstens sechs
Tage währenden Bauarbeiten werden jährlich auf
die beteiligten Gemeinden nach Verhältnis der
Volkszahl umgelegt und von ihnen wie Gemeinde-
abgaben aufgebracht. Bei der Zweiganstalt einer
Berufsgenossenschaft gewerbsmäßiger Fuhrwerks-
oder Binnenschiffahrtsbetriebe sind auf Kosten der
Unternehmer gegen Prämien nach dem Prämien-
tarif die Personen versichert, die bei nichtgewerbs-
mäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen
beschäftigt sind, und die selbstversicherten Unter-
Sozialversicherung.
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nehmer solcher Tätigkeiten. Der Bundesrat kann
an Stelle dieser Zweiganstalten Versicherungs-
genossenschaften als selbständige Versicherungs-
lräger errichten. Im übrigen gelten für den
Prämientarif die Bestimmungen bei den Zweig-
anstalten für Bauarbeiten entsprechend. Die Ge-
nossenschaften können eine Versicherung der Unter-
nehmer gegen Haftpflicht und Rentenzuschuß= und
Ruhegehaltskassen für Betriebsbeamte, Genossen-
schaftsmitglieder, Versicherte und ihre Angebörigen
einrichten sowie Arbeitsgelegenheiten für Unfall-
verletzte beschaffen.
Die Genossenschaften sind zum Erlaß von Un-
fallverhütungsvorschriften verpflichtet.
Beim Beschluß dieser Vorschriften, die der Ge-
nehmigung des Reichsversicherungsamts bedürfen,
sind die Vertreter der Versicherten stimmberechtigt.
Die Vorschriften müssen Bestimmungen treffen
über die Einrichtungen und Anordnungen, welche
die Mitglieder zur Verhütung von Unfällen in
ihren Betrieben zu treffen haben, und über das
Verhalten der Versicherten zur Verhütung von
Unfällen. Die Vorschriften müssen bestimmen, wie
sie bekannt zu machen sind. Sind mehr als 25 Ar-
beiter in einem Betrieb beschäftigt, die gemeinsam
eine andere Muttersprache sprechen, so sind ihnen
die Vorschriften und die diese ersetzenden berg-
polizeilichen Verordnungen in dieser bekannt zu
machen.
Die Geldstrafen wegen Verstoßes gegen die
Vorschriften setzt gegen Unternehmer der Vorstand
der Genossenschaft, gegen Versicherte das Ver-
sicherungsamt fest. Unfallverhütungsvorschriften
der Landesbehörden sind den Berufsgenossenschaf-
ten vorher zur Begutachtung zu unterbreiten. Die
Genossenschaften haben die Durchführung der Un-
fallverhütungsvorschriften zu überwachen und haben
dazu technische Aufsichtsbeamte anzustellen. Sie
können behufs Prüfung der Lohnnachweise die
Geschäftsbücher und Listen der Mitglieder einsehen.
Der genossenschaftliche Aufsichtsbeamte darf zur
Verhütung von Unfällen wissentlich nichts gegen
Anordnungen der staatlichen Beamten bestimmen,
sondern hat der Genossenschaft zu berichten, die
die staatliche Behörde anrufen kann. Entsprechende
Mitteilungspflicht haben die staatlichen Aussichts-
beamten. Die Mitglieder der Genossenschafts-
organe, ihre technischen Aufsichts= und Rechnungs-
beamten werden auf Geschäftsverschwiegenheit durch
das Versicherungsamt vereidigt. Auch für die
Zweiganstalten sind Unfallverhütungsvorschriften
zu erlassen. Ist das Reich, ein Bundesstaat oder
Gemeinden Versicherungsträger, so werden die
Rechte und Pflichten der Genossenschaften durch
Ausführungsbehörden wahrgenommen.
Der Unternehmer und sein Vertreter haftet
gegenüber Verletzten und Hinterbliebenen nur,
wenn strafgerichtlich feststeht, daß er den Unfall
vorsätzlich herbeigeführt hat, und zwar nur soweit,
als die Verbindlichkeit nicht durch die Unfallent-
schädigung gedeckt ist. Gegenüber Genossenschaften,