Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Krankenkassen, Armenverbänden usw. haftet er, 
wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die pflichmäßige 
Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat. Gegen- 
über Krankenkassen, Armenverbänden usw. auch 
nur dann, wenn dies strafgerichtlich festgestellt ist. 
Der Vorstand kann den Unternehmer wegen schuld- 
hafter Erstattung unrichtiger Nachweisungen oder 
wegen Nichterstattung von Anzeigen usw., die das 
Gesetz vorschreibt, mit Geldstrafen bis 500 M be- 
legen. Strafbar insbesondere ist auch die vorsätz- 
liche Anrechnung von Beiträgen oder Prämien 
auf den Entgelt. 
b) Für die landwirtschaftliche Unfall- 
versicherung gelten im wesentlichen folgende Son- 
derbesummungen. Ihr unterliegen die landwirt- 
schaftlichen Betriebe und als Teile derselben die 
laufenden Bodenkultur= und Bauarbeiten ein- 
schließlich der vom Landwirt als solchem für die 
Gemeinde kraft öffentlich rechtlicher Pflicht aus- 
geführten Bauarbeiten. Das Reichsversicherungs- 
amt kann destimmen, welche Betriebszweige außer- 
dem als landwirtschaftliche Betriebe gelten. Kleine 
Haus= und Ziergärten sind nicht landwirtschaftliche 
Betriebe. Landwirtschaftliche Nebenbetriebe (Ziege- 
leien usw.) sind landwirtschaftlich versichert, sofern 
sie nicht vom Reichsversicherungsamt den FabrikenG 
gleichgestellt werden. Auch Bergwerke, Salinen, 
Aufbereilungsanstalten, Werften, Hüttenwerke, 
Bauhöfe, Betriebe für gewerbsmäßige Erzeugung 
oder Verarbeitung von Sprengstoffen oder explo- 
dierenden Gegenständen können nicht landwirt- 
schaftliche Betriebe sein. Binnenschiffahrt und 
Flößerei folgen dann dem landwirtschaftlichen 
Hauplbetrieb, wenn sie nur dem örllichen Verkehr 
dienen. Die Versicherung erstreckt sich bei haupt- 
sächlich im Betrieb beschäftigten Personen auch auf 
häusliche oder andere Dienste im Auftrag des 
Unternehmers. Die Versicherung kann auf klei- 
nere Unternehmer erstreckt werden, deren Selbst- 
versicherung ebenfalls zulässig ist. Die Rente wird 
bei Betriebsbeamten und Arbeitern, die einer be- 
sondern fachlichen Fertigkeit für ihre Stellung 
bedürsen (Facharbeiter), nach den Vorschriften für 
gewerbliche Versicherte berechnet, bei den gewöhn- 
lichen Arbeitern nach dem vom Oberversicherungs- 
amt festgesetzten durchschnitktlichen Jahresarbeils- 
verdienst landwirtschaftlicher Arbeiter am Be- 
schäftigungsort. Den durchschnittlichen Jahres- 
arbeitsverdienst setzt das Oberversicherungsamt fest. 
und zwar getrennt für Männer und Frauen, für 
Versicherte unter 16 Jahren, für solche von 16 
bis 21 Jahren und für die über 21 Jahre alten. 
Die unter 16 Jahre alten können in junge Leute 
und Kinder geschieden werden. Auch nach Land- 
und Forstwirtschaft kann getrennt werden. Die 
Rente Jugendlicher steigt mit der Altersstufe des 
Verletzten. Von dem Jahresverdienst über 1800 M 
wird nur / angerechnet. Bei schon dauernd 
teilweise Erwerbsunfähigen wird der Teil des 
Arbeitsverdienstes zugrunde gelegt, der dem Maß 
der Erwerbsfahigkeit vor dem Unfall entspricht. 
Sozialversicherung. 
  
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Während der ersten 13 Wochen nach dem Unfall 
hat die Gemeinde Krankenhilfe zu gewähren, so- 
fern der Verletzte nicht anderweiten Anspruch auf 
gleichwertige Fürsorge hat oder sich im Ausland 
befindet. Die Berufsgenossenschaft kann das Heil- 
verfahren auch schon vor Ablauf der ersten 13 
Wochen übernehmen oder es gegen Ersatz der 
Krankenkasse übertragen. Renten können bis zu 
½8 in Sachen gewährt werden. Im übrigen 
gelten im wesentlichen die Vorschriften für die 
gewerbliche Versicherung. Die Berufsgenossen- 
schaften, nach örtlichen Bezirken gebildet, um- 
fassen als Versicherungsträger die Unter- 
nehmer der versicherten Betriebe ihres Bezirks. 
Das Reich und der Bundesstaat sind Träger der 
Versicherung ihrer Betriebe. Mehrere land= oder 
forstwirtschaftliche Grundstücke eines Unternehmers 
mit einheitlicher Leitung gelten als ein Be- 
trieb. Die Gemeinde hat die Betriebe ihres 
Bezirks der Genossenschaft durch das Versiche- 
rungsamt anzumelden. Uber Anderung des 
Bestandes der Genossenschaft, Wechsel des Unter- 
nehmers, Anderungen des Betriebs und der 
Satzungen gelten im wesentlichen die Bestim- 
mungen für die gewerbliche Versicherung. Die 
besteht stets aus Ver- 
tretern der Mitglieder. Diese Versammlung kann 
die Vorstandsgeschäfte und die Abnahme der 
Jahresrechnung auf Organe der Selbstverwaltung 
übertragen. Für die Angestellten, die Bildung 
der Gefahrenklassen, Teilung und Zusammen- 
legung der Lasten, die Vermögensverwaltung, 
Auszahlung der Renten, die Aussicht, Unfall- 
verhütung und Überwachung, Haftung der Unter- 
nehmer und Angestellten und die Strasvorschriften 
gelten gleichfalls im wesentlichen die gewerblichen 
Vorschriften. Die Mittel werden durch jähr- 
liche Beiträge der Mutcglieder aufgebracht 
1) nach dem Maßstab des abgeschätzten mensch- 
lichen Arbeitsbedarfs und Entgelts der Be- 
triebsbeamten, Facharbeiter und Unternehmer, 
soweit die Arbeitsleistungen solcher Versicherten 
nicht mit abgeschätzt sind, und der Höhe der Un- 
fallgefahr. Die Genossenschaft schätzt den Arbeits- 
bedarf und veranlagt die Betriebe zu den Ge- 
fahrenklassen nach näherer Bestimmung des Gesetzes. 
2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Mittel 
durch Zuschläge zur direkten Staats- 
oder Gemeindesteuner aufsgebracht werden, 
wenn das Landesgesetz die Angehörigen des Unter- 
nehmers von der Versicherung nicht ausschließt 
und der Maßstab des Arbeitsbedarss und der 
Gefahrenklassen unzweckmäßig ist. Die Satzung 
kann einen einheitlichen Mindestbetrag, höchstens 
1 M. und wenn Unternehmer mitversichert sind, 
höchstens 2 K jährlich bestimmen. Für Betriebs- 
beamte und Facharbeiter sind besondere Zuschläge 
zu erheben. Für landwirtschaftliche Nebenbetriebe, 
Gärtnereien usw. müssen die Beiträge nach der 
Unfallgefahr abgestuft werden. 3) Die Satzung 
kann auch andere Beitragsmaßstäbe be-
	        
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