Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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stimmen, z. B. die Kulturart, die Fläche in Ver- 
bindung mit der Grundsteuer, den Reinertrag der 
Grundstücke, den Ertragswert nach dem 25fachen 
des Reinertrags. Es ist eine Rücklage bis zum 
Doppelten des Jahresbedarfs anzusammeln. Der 
landesgesetzlichen Reglung hat das Gesetz 
weitgehende Befugnisse bei Durchführung des Ge- 
setzes unter dessen Abänderung vorbehalten. 
c) Die Seeunfallversicherung. So- 
weit nachstehend nichts Besonderes angegeben ist, 
gelten im wesentlichen die Bestimmungen der ge- 
werblichen Versicherung. Die Seeunfallversiche- 
rung erstreckt sich auf Personen, die 1) auf deut- 
schen Seefahrzeugen als Schiffer, Schiffsleute, 
Maschinisten, Aufwärter usw. zur Schiffsbesatzung 
gehören; auf Schiffer, wenn sie gegen Entgelt 
beschäftigt werden; 2) auf deutschen Seefahr- 
zeugen in inländischen Häfen oder auf inländi- 
schen Kanälen oder Flüssen beschäftigt werden, 
ohne zur Schiffsbesatzung zu gehören, wenn sie 
nicht anderweit der reichsgesetzlichen Versicherung 
unterliegen; 3) in inländischen Betrieben schwim- 
mender Docks und ähnlicher Einrichtungen sowie 
in inländischen Betrieben für den Lotsendienst, 
für Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen 
bei Schiffbrüchen, für Bewachen, Beleuchten oder 
Instandhalten von Gewässern beschäftigt sind, die 
dem Seeverkehr dienen. Als Seefahrt gilt außer 
dem Verkehr auf See die Fahrt auf Buchten, 
Haffen und Watten der See. Nach Bestimmung 
des Bundesrats ist dort auch die Fischerei ver- 
sichert. Die Versicherung gilt einschließlich der 
Beförderung von und zum Land. Unfälle wäh- 
rend pflichtwidriger Entfernung von Bord oder 
Beurlaubung an Land sind nicht versichert. Häus- 
liche und andere Dienste für den Unternehmer 
sind bei hauptsächlich im Betrieb Beschäftigten 
versichert. Unternehmer gewerblicher Betriebe 1) der 
Seeschiffahrt sind versichert, wenn das Seefahr- 
zeug nicht mehr als 50 Raummeter Gesamtraum 
hält und weder Zubehör eines größeren Fahrzeugs 
noch zur Fortbewegung durch Maschinenkraft ein- 
gerichtet ist; 2) der Seefischerei mit Fahrzeugen, 
die der Bundesrat nicht schon als Hochseefischerei- 
dampfer oder Heringslogger der Unfallversiche- 
rung unterstellt hat; 3) Fischerei auf Gewässern, 
die mit der See verbunden sind, aber nicht zur 
See und ihren Butten, Watten und Haffen gezählt 
werden nach Bestimmung des Bundesrats. Die 
Reeder können sich auch sonst nach der Satzung 
selbst versichern oder versichert werden. Die Ver- 
sicherung erstreckt sich bis zu einem Jahresarbeits- 
verdienst von 5000 UMI. Nach der Satzung auch 
darüber hinaus. Bei der Besatzung von Seefahr- 
zeugen (außer Schleppern und Leichtern) gilt das 
11fache des Durchschnitts der Monatsheuer zur 
Zeit des Unfalls als Jahresverdienst. Dazu treten 
3⅜ des Durchschnitts für Vollmatrosen als Wert 
der Beköstigung. Regelmäßige Nebeneinnahmen 
werden außerdem nach dem Durchschnitt ange- 
rechnet. Der Durchschnitt wird für die einzelnen 
Staatslexikon. V. 3. u. 4. Aufl. 
Sozialversicherung. 
  
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Besatzungsklassen besonders festgesetzt. Bei Ver- 
sicherten der Zweiganstalt gilt als Jahresverdienst 
das 300fache des Ortslohns. Ist der Versicherte 
mit Jahresverdienst bis zu 2500 N nicht ander- 
weit gegen Krankheit gesetzlich versichert, so hat in 
letzter Linie der Unternehmer während der ersten 
13 Wochen einzutreten, bei Seeleuten gemäß der 
Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs, 
bei andern nach Maßgabe der gewerblichen Un- 
fallversicherung. Die Genossenschaft kann seine 
Leistungen übernehmen gegen Erstattung. Bei 
Versicherten der Zweiganstalt tritt die Gemeinde 
ein. Hinsichtlich des Gegenstands der Versicherung 
gelten die Vorschriften für gewerbliche Versiche- 
rung. Die Rente ist vom Ablauf des 17. Lebens- 
jahrs nach dem Durchschnittssatz für Leichtmatrosen 
und vom vollendeten 19. Jahr nach dem für Voll- 
matrosen zu erhöhen, wenn sie nach einem ge- 
ringeren Durchschnitt berechnet war. Als Jahres- 
arbeitsverdienst gilt mindestens das 300fache des 
Ortslohns; bei bereits teilweise Erwerbsunfähigen 
ein entsprechender Teil davon. Den anzurechnen- 
den Jahresverdienst der Unternehmer, Lotsen, 
anderer im Betrieb Beschäftigten und von Be- 
triebsfremden bestimmt die Satzung. Das Sterbe- 
geld beträgt bei Beerdigungen an Land für See- 
leute /8 des monatlichen Verdienstdurchschnitts, für 
andere ½/18 des Jahresarbeitsverdienstes, bei der 
Zweiganstalt der 20fache Ortslohn, mindestens aber 
jedenfalls 50 M. Dem Tod steht der Untergang 
oder das Verschollensein des Fahrzeugs gleich, 
wenn 1 Jahr keine glaubhafte Kunde von dem 
Versicherten eingegangen ist. Der Aufenthalt an 
Bord eines deutschen Schiffes steht dem Aufent- 
halt im Inland gleich. — Bei Untergang oder 
Verschollensein des Schiffes beginnt die Hinter- 
bliebenenrente einen halben Monat von dem Tag 
der letzten Nachricht über das Schiff. Wird nach- 
gewiesen, daß der Totgeglaubte lebt, so erlischt 
der Anspruch auf weitere Rente. Die Genossen- 
schaft kann dem Unternehmer gegen Ersatz das 
Heilverfahren übertragen. Streitigkeiten über 
Ansprüche der Seeleute entscheidet außerhalb des 
Feststellungsverfahrens das Seeamt. Das Renten- 
bezugsrecht ruht auch während des Dienstes auf 
fremden Kriegsschiffen. Die Berufsgenossenschaft 
ist Träger der Versicherung und umfaßt die Unter- 
nehmer der versicherten Betriebe, die nicht der 
Zweiganstalt angehören. Das Reich oder der 
Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn 
der Betrieb für seine Rechnung geht, sofern nicht 
der Beitritt zur Genossenschaft erfolgt. Die Ge- 
schäftsstelle der Genossenschaft und der zuständigen 
Sektion ist auf dem Fahrzeug und jedem andern 
Betrieb durch Aushang bekannt zu machen. Nicht 
im Heimathafen wohnende Reeder haben einen 
Bevollmächtigten und seinen Wechsel der Ge- 
nossenschaft mitzuteilen. Das Betriebsverzeichnis 
wird auf Grund des Verzeichnisses deutscher Kauf- 
fahrteischiffe (Handbuch für die Handelsmarine), 
des Unternehmerverzeichnisses und der Mittei- 
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