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zweiter Linie der Bundesstaat. Umfaßt die Anstalt
mehrere Gemeindeverbände oder Bundesstaaten,
so haften sie nach der Einwohnerzahl bei der letzten
Volkszählung. Die Verteilung der Versicherungs-
leistungen auf das Reich, das Gemein= und Son-
dervermögen regelt die Rechnungsstelle des
Reichsversicherungsamts, sie vermittelt die Er-
stattung und Abführung der Beträge an die Post.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch Ver-
wendung von Marken, welche die Anstalten
durch die Post ausgeben. Die Entrichtung erfolgt
durch Einkleben der Marken in die Quittungs-
karte des Versicherten, die er sich ausstellen lassen
und dem Arbeitgeber zum Einkleben vorlegen muß.
Die Karte ist binnen 2 Jahren nach der Aus-
stellung umzutauschen, widrigenfalls der Versicherte
die Erholtung der Anwartschaft nachweisen muß.
Die Ausgabestellen rechnen die Beitragswochen
in den zurückgegebenen Karten auf und stellen Be-
scheinigungen darüber aus. Die Ausgabestellen
bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde, für die
Schutzgebiete der Reichskanzler. Die Karten gehen
der Ursprungsanstalt, welche die erste Karte des
Versicherten ausgestellt hat, zu. Die Beiträge ent-
richtet der Arbeitgeber, der den Versicherten in der
Woche zuerst beschäftigt hat, bei der Lohnzahlung.
Gleichzeitige Arbeitgeber haften als Gesamtschuld-
ner, zunächst aber der erste für den ganzen Wochen-
betrag. Die Marken müssen durch Eintragung des
Entwertungstags entwertet werden. Die Bei-
tragshälfte des Versicherten kann spätestens bei
der zweiten Zahlung vom Lohn abgezogen werden.
Militärdienst wird durch die Militärpapiere,
Krankheit durch Bescheinigungen nachgewiesen.
Auch der Versicherte kann die vollen Beiträge
entrichten. Der Arbeitgeber hat ihm die Hälfte
der gesetzlichen oder elwa vereinbarten höheren
Beiträge zu erstatten. Freiwillig Versicherte ver-
wenden die Marken der Anstalt ihres Beschäfti-
gungs= oder Aufenthaltsorts in beliebiger Klasse.
Bei Fortsetzung dieser Versicherung im Ausland
können Marken einer beliebigen Anstalt verwendet
werden. Freiwillig Versicherte haben Anspruch auf
Erstattung der Hälfte der gesetzlichen Beiträge durch
den Arbeitgeber, wenn sie sich während einer ent-
geltlich, aber nicht bar bezahlten oder nur vorüber-
gehenden Beschäftigung versichern. Pflichtbeiträge
sind unwirksam, wenn sie nach 2 Jahren — ohne
Verschulden des Versicherten nach 4 Jahren — seit
der Fälligkeit entrichtet werden. Freiwillige und
freiwillig höhere Beiträge dürfen nur ein Jahr
zurück entrichtet werden. Verwendung nach Ein-
tritt dauernder oder vorübergehender Invalidität
oder für die weitere Invalidität ist unwirksam.
Der Versicherte kann die Feststellung der Gültig-
keit der verwendeten Marken von der Anstalt ver-
langen. Hat diese das Versicherungsverhältnis
anerkannt, so kann sie den Rentenanspruch nicht
aus dem Grund ablehnen, daß die Marken zu
Unrecht verwendet sind. Ordnungsmäßig ver-
wendete Marken in einer richtig ausgestellten
Sozialversicherung.
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und umgetauschten Quittungskarte begründen die
Vermutung eines Versicherungsverhältnisses wäh-
rend der belegten Zeit. Nach 10 Jahren darf
die Gültigkeit der Marken nur wegen Betrugs
angefochten werden. Irrtümlich geleistete Bei-
träge kann der Versicherte binnen 10 Jahren
zurückfordern, wenn ihm nicht schon eine Rente
rechtskräftig zuerkannt ist. Irrtümlich verwendete
und nicht zurückgeforderte Marken gelten als für
die Selbst= oder Weiterversicherung verwendet,
wenn das Recht dazu bei der Entrichtung bestand.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen,
daß und wie die von ihr bezeichneten Kassen oder
Hebestellen die Pflichtbeiträge für Rechnung
und auf Kosten der Anstalt einziehen. Dies
kann auch durch Satzung der Anstalt oder Ge-
meinde mit behördlicher Genehmigung bestimmt
werden. Beitragsstreitigkeiten entscheiden
das Versicherungsamt und auf Beschwerde das
Oberversicherungsamt. Sie sind an die ver-
öffentlichten grundsätzlichen Entscheidungen des
Reichsversicherungsamts gebunden. Handelt es
sich um noch nicht feststehende Auslegung gesetz-
licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeu-
tung, so gibt das Oberversicherungsamt die
Sache an das Reichsversicherungsamt ab, wenn
ein Beteiligter es verlangt. Das Reichsversiche-
rungsamt entscheidet dann an Stelle des Oberver-
sicherungsamts. Die Anstalten überwachen die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Bei-
träge durch Kontrollbeamte. Alle Versicherungs-
pflichtigen und -berechtigten können in beliebiger
Zahl und Höhe Zusatzmarken im Wert von
1 M verwenden. Sie erwerben dadurch Anspruch
auf Zusatzrente zur Invalidenrente. Für jede
Zusatzmarke werden als jährliche Zusatzrente so-
vielmal 2 Pf. gewährt, als beim Eintritt der In-
validität Jahre seit Verwendung der Zusatzmarke
vergangen sind. — Strafvorschriftenrichten
sich gegen falsche Eintragungen, verspätete oder
unrichtige Verwendung von Marken, zu hohe
Lohnabzüge, fälschliche Anfertigung oder Verwen-
dung von Marken und dergleichen Verstöße gegen
das Gesetz.
V. Buch. Es regelt die Beziehungen der
Persicherungsträger zueinander und zu an-
dern Verpflichteten. Insbesondere soll die Lei-
stungspflicht der Krankenkassen durch die Schadens-
ersatzpflicht eines Trägers der Unfallversicherung
nicht berührt werden. Die Kassen können aber für
Leistungen infolge eines Unfalls Ersatz bis zum Be-
trag der Unfallentschädigung verlangen, die für die
gleiche Zeit zu gewähren ist. Für Krankenpflege
und Krankenhauspflege sind /8 des Grundlohns
zu erstatten. Der Ersatzanspruch muß binnen drei
Monaten nach Beendigung der Kassenleistungen
erhoben werden. Die Krankenkasse kann die Fest-
stellung der Unfallentschädigung betreiben. Krank-
heiten infolge entschädigungspflichtigen Unfalls
hat die Krankenkasse dem Träger der Unfallver-
sicherung anzuzeigen, wenn anzunehmen ist, daß