Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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die Erwerbsfähigkeit über 13 Wochen beschränkt 
sein wird, die Genossenschaft kann dann das Heil- 
verfahren übernehmen unter Ausgleich mit den 
Leistungen der Kasse. Ahnlich ist das Verhältnis 
der Kranken= und der Unfallversicherung zur In- 
validen= und Hinterbliebenenversicherung geregelt. 
Das Gesetz hat durch die wechselseitigen Ersatzan- 
sprüche der Versicherungsträger und ihre Befugnis 
oder Pflicht, füreinander einzutreten, eine mög- 
lichst allseitige und rechtzeitige Fürsorge für die 
Versicherten zu erreichen gesucht und dadurch die 
Versicherungszweige einander genähert. Das Gesetz 
läßt unberührt die Pflichten der Gemeinden und 
Armenverbände und sonstiger zur Unterstützung 
Verpflichteter, doch haben auch Knappschaftskassen, 
Ersatzkassen, Gemeinden und Armenverbände ge- 
wise ##fahanfprüce nach Maßgabe des Gesetzes. 
Buch. Die Teistungen aus der Reichs- 
weniihiuh werden auf dem Gebiet der Unfall- 
versicherung von Amts wegen, im übrigen auf 
Antrag durch die Versicherungsträger beschleunigt 
festgestellt. Ansprüche auf Unfallrente können 
nach Ablaufvon 2 Jahren nach dem Unfallnur wegen 
neuer oder wesentlich verstärkter Folgen des Un- 
falls und bei schuldloser Verhinderung an der An- 
meldung erhoben werden. Der Anspruch ist dann 
binnen 3 Monaten nach Eintritt der neuen oder 
wesentlich verschlimmerten Folge oder Wegfall des 
Hindernisses zu erheben. Die Hinterbliebenen 
können 2 Jahre nach dem Tod des Versicherten 
ihre Ansprüche vorbringen. Anträge auf Leistungen 
aus der Krankenversicherung (zu vergleichen auch 
Buch V) sind bei der Krankenkasse oder dem sonst 
Verpflichteten zu stellen, beispielsweise den Knapp- 
schaftskassen, Ersatzkassen, Unternehmern, Gemein- 
den. Betriebsunfälle hat der Betriebsunternehmer 
oder -leiter innerhalb drei Tagen der Ortspolizei 
und dem Versicherungsträger anzuzeigen, wenn 
Tod oder Verletzung mit mehr als dreitägiger 
Arbeitsunfähigkeit eintritt. Die Ortspolizei unter- 
sucht den Unfall möglichst bald und stellt den 
Sachverhalt fest. Die Beteiligten können der 
Untersuchung beiwohnen. Sie sind rachtzeitig zu 
benachrichtigen. Die Untersuch 
werden dem Versicherungsträger überfendet. Die 
Beteiligten können Einsicht und Abschrift ver- 
langen. Die Leistungen der Unfallversicherung 
werden, wenn die Genossenschaft in Sektionen ge- 
teilt ist, durch deren Vorstand festgestellt bei 
Krankenbehandlung oder Hauspflege, Rente für 
voraussichtlich vorübergehende Erwerbsunfähig- 
keit, Heilanstaltpflege, Angehörigenrente und 
Sterbegeld, im übrigen durch den Genossenschafts- 
vorstand. Die Satzung kann anders bestimmen. 
Der Versicherungsträger hat die etwa erforder- 
lichen Ermittlungen anzustellen. Das Versiche- 
rungsamt kann darum ersucht werden, bei Gefahr 
im Verzug und bei besondern Schwierigkeiten auch 
das Amtsgericht. Lehnt dieses die Beweisauf- 
nahme ab, so entscheidet das Oberlandesgericht 
endgültig; ist das Versicherungsamt ersucht, so 
Sozialversicherung. 
  
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entscheidet über die Ablehnung das Oberversiche- 
rungsamt endgültig. Für die Zeugen und Sach- 
verständigen gelten im allgemeinen die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Unter- 
nehmer hat das Entgelt, das für die Berechnung 
der Entschädigung maßgebend ist, nachzuweisen 
und die h Aufzeichnungen laufend zu 
führen. Soll auf Grund eines ärztlichen Gut- 
achtens die Rente abgelehnt oder nur Teilrente 
gewährt werden, so ist der behandelnde Arzt zu 
hören. Das berusene Genossenschaftsorgan erteilt 
einen schriftlichen begründeten Bescheid über 
Gewährung, Ablehnung und Anderung der Rente 
und der sonstigen Leistungen aus der Versiche- 
rung. Das Gesetz unterscheidet vorläufige 
und Dauerrenten. Die letzteren sind nach 
Eintritt des Beharrungszustands in den Unfall- 
folgen, spätestens aber nach 2 Jahren nach dem 
Unfall festzustellen. Die vorläufige Rente ist im 
Bescheid als solche zu bezeichnen. Kann der Ver- 
sicherungsträger den Bescheid nach Ablauf von 
3 Monaten nach Kenntnis von dem Unfall nicht 
erteilen, so hat er die Gründe schriftlich mit- 
zuteilen. Kann die Höhe der Entschädigung noch 
nicht festgestellt werden, so ist ein Vorschuß zu 
zahlen. Gegen den B Bescheid ist innerhalb eines 
Monats Einspruch beim Versicherungsträger 
zulässig. Der rechtzeitige Einspruch begründet den 
Anspruch auf persönliches Gehör vor der für den 
Bescheid zuständigen Stelle oder dem Versiche- 
rungsamt. In allen Fällen ist auf Verlangen des 
Versicherten der von ihm bezeichnete Arzt zu hören, 
wenn er die voraussichtlichen Kosten des Gut- 
achtens im voraus entrichtet. Beim Einspruch 
infolge von Veränderungen der Dauerrenten ver- 
nimmt das Versicherungsamt den Berechtigten 
unter Zuziehung von je einem Vertreter der Ar- 
beitgeber und der Versicherten in mündlicher Ver- 
handlung und erstattet ein Gutachten zur Sache. 
Nach Eingang der Verhandlungen über den Ein- 
spruch erteilt das Feststellungsorgan der Genossen- 
schaft nach Erhebung des etwa noch erforderlichen 
weiteren Beweises den Endbescheid. Die Be- 
scheide müssen den Vermerk enthalten, daß sie bei 
Nichteinlegung der Berufung binnen einem Monat 
rechtskräftig werden. Wird während des schwe- 
benden Verfahrens ein neuer Bescheid erteilt und 
die Rente neu festgesetzt, so gelten Einspruch und 
Rechtsmittel gegen den früheren Bescheid auch 
gegen den neuen Bescheid. Abschrift des letzteren 
ist der Stelle mitzuteilen, bei der das ältere Ver- 
fahren schwebt. Diese kann das neue Verfahren 
an sich ziehen und über beide Bescheide entscheiden. 
Die Anträge auf Leistungen der Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung sind an das Ver- 
sicherungsamt zu richten. Dieses stellt den Sach- 
verhalt klar, erörtert ihn unter Zuziehung von je 
einem Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten in mündlicher Verhandlung. Bei Alters- 
und Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaus- 
steuer, Kapitalabfindungen und, wenn die Parteien
	        
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