1515
die Erwerbsfähigkeit über 13 Wochen beschränkt
sein wird, die Genossenschaft kann dann das Heil-
verfahren übernehmen unter Ausgleich mit den
Leistungen der Kasse. Ahnlich ist das Verhältnis
der Kranken= und der Unfallversicherung zur In-
validen= und Hinterbliebenenversicherung geregelt.
Das Gesetz hat durch die wechselseitigen Ersatzan-
sprüche der Versicherungsträger und ihre Befugnis
oder Pflicht, füreinander einzutreten, eine mög-
lichst allseitige und rechtzeitige Fürsorge für die
Versicherten zu erreichen gesucht und dadurch die
Versicherungszweige einander genähert. Das Gesetz
läßt unberührt die Pflichten der Gemeinden und
Armenverbände und sonstiger zur Unterstützung
Verpflichteter, doch haben auch Knappschaftskassen,
Ersatzkassen, Gemeinden und Armenverbände ge-
wise ##fahanfprüce nach Maßgabe des Gesetzes.
Buch. Die Teistungen aus der Reichs-
weniihiuh werden auf dem Gebiet der Unfall-
versicherung von Amts wegen, im übrigen auf
Antrag durch die Versicherungsträger beschleunigt
festgestellt. Ansprüche auf Unfallrente können
nach Ablaufvon 2 Jahren nach dem Unfallnur wegen
neuer oder wesentlich verstärkter Folgen des Un-
falls und bei schuldloser Verhinderung an der An-
meldung erhoben werden. Der Anspruch ist dann
binnen 3 Monaten nach Eintritt der neuen oder
wesentlich verschlimmerten Folge oder Wegfall des
Hindernisses zu erheben. Die Hinterbliebenen
können 2 Jahre nach dem Tod des Versicherten
ihre Ansprüche vorbringen. Anträge auf Leistungen
aus der Krankenversicherung (zu vergleichen auch
Buch V) sind bei der Krankenkasse oder dem sonst
Verpflichteten zu stellen, beispielsweise den Knapp-
schaftskassen, Ersatzkassen, Unternehmern, Gemein-
den. Betriebsunfälle hat der Betriebsunternehmer
oder -leiter innerhalb drei Tagen der Ortspolizei
und dem Versicherungsträger anzuzeigen, wenn
Tod oder Verletzung mit mehr als dreitägiger
Arbeitsunfähigkeit eintritt. Die Ortspolizei unter-
sucht den Unfall möglichst bald und stellt den
Sachverhalt fest. Die Beteiligten können der
Untersuchung beiwohnen. Sie sind rachtzeitig zu
benachrichtigen. Die Untersuch
werden dem Versicherungsträger überfendet. Die
Beteiligten können Einsicht und Abschrift ver-
langen. Die Leistungen der Unfallversicherung
werden, wenn die Genossenschaft in Sektionen ge-
teilt ist, durch deren Vorstand festgestellt bei
Krankenbehandlung oder Hauspflege, Rente für
voraussichtlich vorübergehende Erwerbsunfähig-
keit, Heilanstaltpflege, Angehörigenrente und
Sterbegeld, im übrigen durch den Genossenschafts-
vorstand. Die Satzung kann anders bestimmen.
Der Versicherungsträger hat die etwa erforder-
lichen Ermittlungen anzustellen. Das Versiche-
rungsamt kann darum ersucht werden, bei Gefahr
im Verzug und bei besondern Schwierigkeiten auch
das Amtsgericht. Lehnt dieses die Beweisauf-
nahme ab, so entscheidet das Oberlandesgericht
endgültig; ist das Versicherungsamt ersucht, so
Sozialversicherung.
1516
entscheidet über die Ablehnung das Oberversiche-
rungsamt endgültig. Für die Zeugen und Sach-
verständigen gelten im allgemeinen die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Unter-
nehmer hat das Entgelt, das für die Berechnung
der Entschädigung maßgebend ist, nachzuweisen
und die h Aufzeichnungen laufend zu
führen. Soll auf Grund eines ärztlichen Gut-
achtens die Rente abgelehnt oder nur Teilrente
gewährt werden, so ist der behandelnde Arzt zu
hören. Das berusene Genossenschaftsorgan erteilt
einen schriftlichen begründeten Bescheid über
Gewährung, Ablehnung und Anderung der Rente
und der sonstigen Leistungen aus der Versiche-
rung. Das Gesetz unterscheidet vorläufige
und Dauerrenten. Die letzteren sind nach
Eintritt des Beharrungszustands in den Unfall-
folgen, spätestens aber nach 2 Jahren nach dem
Unfall festzustellen. Die vorläufige Rente ist im
Bescheid als solche zu bezeichnen. Kann der Ver-
sicherungsträger den Bescheid nach Ablauf von
3 Monaten nach Kenntnis von dem Unfall nicht
erteilen, so hat er die Gründe schriftlich mit-
zuteilen. Kann die Höhe der Entschädigung noch
nicht festgestellt werden, so ist ein Vorschuß zu
zahlen. Gegen den B Bescheid ist innerhalb eines
Monats Einspruch beim Versicherungsträger
zulässig. Der rechtzeitige Einspruch begründet den
Anspruch auf persönliches Gehör vor der für den
Bescheid zuständigen Stelle oder dem Versiche-
rungsamt. In allen Fällen ist auf Verlangen des
Versicherten der von ihm bezeichnete Arzt zu hören,
wenn er die voraussichtlichen Kosten des Gut-
achtens im voraus entrichtet. Beim Einspruch
infolge von Veränderungen der Dauerrenten ver-
nimmt das Versicherungsamt den Berechtigten
unter Zuziehung von je einem Vertreter der Ar-
beitgeber und der Versicherten in mündlicher Ver-
handlung und erstattet ein Gutachten zur Sache.
Nach Eingang der Verhandlungen über den Ein-
spruch erteilt das Feststellungsorgan der Genossen-
schaft nach Erhebung des etwa noch erforderlichen
weiteren Beweises den Endbescheid. Die Be-
scheide müssen den Vermerk enthalten, daß sie bei
Nichteinlegung der Berufung binnen einem Monat
rechtskräftig werden. Wird während des schwe-
benden Verfahrens ein neuer Bescheid erteilt und
die Rente neu festgesetzt, so gelten Einspruch und
Rechtsmittel gegen den früheren Bescheid auch
gegen den neuen Bescheid. Abschrift des letzteren
ist der Stelle mitzuteilen, bei der das ältere Ver-
fahren schwebt. Diese kann das neue Verfahren
an sich ziehen und über beide Bescheide entscheiden.
Die Anträge auf Leistungen der Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung sind an das Ver-
sicherungsamt zu richten. Dieses stellt den Sach-
verhalt klar, erörtert ihn unter Zuziehung von je
einem Vertreter der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten in mündlicher Verhandlung. Bei Alters-
und Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaus-
steuer, Kapitalabfindungen und, wenn die Parteien