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nur innerhalb 5 Jahren von dieser Rechtskraft
an. Die Wiederaufnahme kann auch von Amts
wegen erfolgen. Verspätete oder unzulässige An-
träge können ohne mündliche Verhandlung vom
Vorsitzenden zurückgewiesen werden. Binnen einer
Woche kann die Entscheidung der zuständigen
Stelle angerufen werden. Den Streit zwischen
mehreren Versicherungsträgern, wer von ihnen die
an sich unbestrittene Entschädigung zu leisten habe,
entscheidet das Reichsversicherungsamt. Mehrere
beteiligte Versicherungsträger können die Ent-
schädigung unter sich verteilen oder durch das
Reichsversicherungsamt verteilen lassen. Die An-
wartschaft auf Witwenrente kann vor Eintritt der
Invalidität durch einen Anwartschaftsbescheid fest-
gestellt werden. Für die Seeunfallversicherung
gilt die besondere Vorschrift, daß Unfälle auf der
Seereise in dem Schiffsjournal einzutragen und
einem Seeamt baldigst mitzuteilen sind. Für die
Unfalluntersuchung gelten ebenfalls den Umständen
angemessene besondere Vorschriften.
Neben dem bisher geschilderten Feststellungs-
verfahren kennt das Gesetz noch ein anderes Spruch-
verfahren, in dem vor allem Ersatz= und Erstat-
tungsansprüche entschieden werden. Es entspricht
im allgemeinen dem Feststellungsverfahren. Als
erste Instanz entscheidet das Versicherungsamt.
Soweit das Gesetz nicht das Spruchver-
fahren vorschreibt, ergehen die Entscheidungen
der Versicherungsbehörden im Beschluß-
verfahren. Das Gesetz bestimmt, welche
Beschlußsachen durch Beschlußausschuß, Beschluß-
kammer oder Beschlußsenat, d. h. auf Grund
mündlicher nicht öffentlicher Verhandlung unter
Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
zu entscheiden sind. Soweit das Gesetz nichts an-
deres vorschreibt, ist gegen die Entscheidungen der
Versicherungsträger Beschwerde zulässig, und
zwar in Sachen der Unfallversicherung an das
Oberversicherungsamt, im übrigen an das Ver-
sicherungsamt. Gegen die Entscheidungen des
Versicherungsamts in erster Instanz ist Beschwerde
an das Oberversicherungsamt zulässig, gegen dessen
Entscheidungen in erster Instanz Beschwerde an
das Reichsversicherungsamt. Die weitere Be-
schwerde gegen die auf Beschwerde erlassene Ent-
scheidung geht an die entsprechende höhere Instanz,
die darüber endgültig entscheidet. An Stelle des
Reichsversicherungsamts entscheidet das Landes-
versicherungsamt, wenn der Bezirk keines der be-
teiligten Versicherungsträger über das Gebiet des
Bundesstaats hinausgeht, für den das Landes-
versicherungsamt errichtet ist. Das Verfahren vor
den Versicherungsbehörden ist im allgemeinen ge-
bührenfrei. Mutwillig verursachte Kosten können
dem Beteiligten auferlegt werden. In Spruch-
sachen der Krankenversicherung wird vom Ober-
versicherungsamt dem Unterliegenden eine mäßige
Gebühr aufgelegt. Die Vergütung für die Tätig-
keit der Rechtsanwälte vor den Versicherungs-
behörden bestimmt sich nach einer besondern Kaiser-
Sozialversicherung.
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lichen Verordnung; eine Vereinbarung höherer
Beträge ist nichtig. —
Das Einführungsgesetz zur Reichsver-
sicherungsordnung bestimmt, daß diese, soweit es
sich um die Maßnahmen zu ihrer Durchführung
handelt, sofort in Kraft tritt. Die Vorschriften des
4. Buchs und die zu ihrer Durchführung erfor-
derlichen andern Vorschriften treten mit dem 1. Jan.
1912 in Kraft. Mit diesem Tag werden die Vor-
schriften des § 15 des Zolltarifgesetzes vom
25. Dez. 1902 aufgehoben. Der Hinterbliebenen-
versicherungsfonds (Gesetz vom 8. April 1907) ist
zu den Reichszuschüssen für die Hinterbliebenen-
versicherung zu verwenden. Die Verwaltung dieses
Fonds übernimmt das Reichsschatzamt unter Auf-
sicht der Reichsschuldenkommission. Die Bestim-
mungen des Gesetzes über die Verwaltung des
Reichsinvalidenfonds usw. vom 1. Juni 1909
tritt hinsichtlich des Hinterbliebenenversicherungs-
sonds mit dem 1. Okt. 1911 außer Kraft. Die
Tage, mit denen die übrigen Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, wer-
den durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Der
Bundesrat kann über die Erstreckung der Amts-
dauer der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber
und der Versicherten bis zum 31. Dez. 1914 be-
stimmen. Mit dem Inkrafttreten der einzelnen
Teile der Versicherungsordnung treten die ent-
sprechenden bisherigen Vorschriften außer Kraft.
Soweit die neugeschaffenen Behörden noch nicht
bestehen, treten für ihre Aufgaben die entsprechen-
den jetzigen Stellen ein. Die Überleitung der Ge-
schäfte von diesen auf die neuen Behörden ist ge-
regelt. Für die Krankenversicherung im besondern
wird angeordnet, daß eine Kaiserliche Verordnung
den Tagbestimmt, bis zu dem alle Gemeindekranken-
versicherungen geschlossen sein müssen, ebenso den
Tag, bis zu dem bestehende Ortskrankenkassen für
einzelne Erwerbszweige oder Betriebsarten und
bestehende Betriebs- und Innungskrankenkassen
sowie eingeschriebene Hilfskassen die Zulassung
beantragen können. Die sachlichen Voraussetzungen
der Zulassung werden näher geregelt. Es folgen
weitere zum Teil dauernd geltende Ausführungs-
vorschristen, namentlich hinsichtlich der Dienst-
ordnungen für die Kassenbeamten zur Verhütung
ungerechtfertigt hoher Besoldungen, die erst an-
gesichts des Erlasses der Versicherungsordnung
festgesetzt sind. Die landesrechtlichen Verpflich-
tungen der Dienstberechtigten zur Kur und Pflege
des erkrankten Gesindes werden aufgehoben. Auf
dem Gebiet der Unfallversicherung soll der Bundes-
rat über die Zuteilung der neu versicherten Ge-
werbszweige zu den Genossenschaften bestimmen.
Er kann auch neue Genossenschaften errichten, für
deren Bildung Vorschriften gegeben werden. Bis
zur Anlegung von ¼ des Vermögens in Reichs-
oder Staatspapieren müssen die Genossenschaften
jährlich mindestens ½ des Vermögenszuwachsesso#
anlegen. Die schwebende Schuld kann innerhalb
eines Jahrs nach dem Inkrafttreten des 3. Buchs